COVID-19

COVID-19 | Info-Blog

3G am Arbeitsplatz | Testpflicht für Unternehmen und in Gesundheitseinrichtungen | Homeoffice-Pflicht | Kinderkrankengeld | Überbrückungshilfe III Plus



An dieser Stelle informieren wir Sie über die arbeitsrechtlich relevanten Punkte des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite am 25. November 2021. Die Gesetze wurden vom Bundestag am 18. November mit den Stimmen der Parteien der kommenden Ampelkoalition verabschiedet; der Bundesrat hat am Vormittag des 19. November zugestimmt. Der Katalog wird zunächst bis zum 19. März 2022 gelten. Alle Gesetzesänderungen finden Sie hier.

1. 3G-Verpflichtung am Arbeitsplatz (§ 28b, Abs. 1 IfSG) | Ab dem 25. November 2021 dürfen Betriebsstätten nur noch von Personen betreten werden, die einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegen können. Ein Betreten ohne mitgeführten Nachweis ist nur erlaubt, um unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Testangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen oder um sich im Betrieb impfen zu lassen. Diese Regelung gilt unabhängig von der ausgeübten Tätigkeit für alle Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können.

Für die Arbeitgeber ergibt sich daraus die Pflicht, die 3G-Bestimmungen durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren (§ 28, Abs. 3 IfSG). Die Arbeitgeber dürfen im Rahmen ihrer Überwachungspflicht personenbezogene Daten einschließlich der Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus verarbeiten. Für Impf- und Genesenen-Nachweise soll es laut Bundesarbeitsministerium genügen, wenn der Arbeitgeber diese einmal kontrolliert und dies dokumentiert. Allerdings müssen Beschäftigte und auch der Arbeitgeber selbst den Nachweis bereithalten, um ihn bei einer behördlichen Kontrolle vorweisen zu können, so das Ministerium.

Die Daten dürfen auch zur Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung gemäß §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes verwendet werden, soweit dies erforderlich ist. Ein Fragerecht über den Impfstatus hat der Arbeitgeber weiterhin nicht; Ausnahmen bestehen für bestimmte Berufsgruppen wie bspw. in Krankenhäusern und Arztpraxen bzw. Kontakt zu vulnerablen Gruppen.

Ohne 3G-Nachweis darf der Betrieb nicht betreten werden. Wer dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Ein Beschäftigter, der zur Arbeit ins Unternehmen muss und kein Homeoffice machen kann, ist ohne 3G-Nachweis also nicht in der Lage, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Der Arbeitgeber kann ihn dafür abmahnen und im letzten Schritt auch kündigen. Außerdem muss der Beschäftigte für die versäumte Arbeitszeit nicht entlohnt werden.

2. Testpflicht im Unternehmen | Arbeitgeber sind verpflichtet, mindestens zwei kostenlose Tests pro Woche zu stellen. Für die übrigen Tage können die Arbeitnehmer beispielsweise auf die kostenlosen „Bürgertests“ zurückgreifen. Jede Bürgerin und jeder Bürger hat Anspruch auf mindestens einen Test pro Woche. Solange die Kapazitäten vorhanden sind, kann man sich auch mehrmals pro Woche testen lassen. Sollten die Bürgertest-Kapazitäten über den wöchentlichen Test hinaus erschöpft sein, müssten die Beschäftigten selbst für Tests aufkommen.

Es ist Sache der Arbeitnehmer, den Nachweis für den Zutritt zum Betrieb zu erbringen. Das heißt, wer mit einem Test zur Arbeit will, muss sich den entsprechenden Nachweis besorgen. Das Testen gehört nicht zur Arbeitszeit.

3. Testpflicht in Gesundheitseinrichtungen für Personal und Besucher:innen | Hierzu zählen unter anderem Krankenhäuser, Pflegeheime, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie ambulante Pflegedienste (s. § 23, Abs. 3 sowie § 36, Abs. 1 Nr. 7).

4. Homeoffice-Pflicht wird wieder eingeführt| Die Arbeitgeber sollen „den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen“. Und für die Arbeitnehmenden gilt: „Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.“ (§ 28 b, Abs. 4 IfSG). Nur bei Vorliegen wichtiger Gründe darf diese Regelung unterbleiben.
Mehr zu den Regelungen der SARS-CoV2-Arbeitsschutzverordnung ab dem 25.11.2021 ebenfalls bei Haufe.

Informationen zu 3G am Arbeitsplatz sowie zur Homeoffice-Pflicht auf tagesschau.de und auf zdf.de

5. Kinderkrankengeld | Auch im Jahr 2022 wird der Leistungszeitraum des Kinderkrankengeldes für GKV-Versicherte verlängert, das auch bei pandemiebedingter Betreuung gezahlt wird. Arbeitnehmer:innen haben Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn:
  • sie mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind,
  • ein Arzt attestiert, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und gesetzlich versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen,
  • eine andere in ihrem Haushalt lebende Person dies nicht übernehmen kann und
  • das Kind unter 12 Jahren alt ist oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Für 2022 besteht ein Anspruch auf Kinderkrankengeld je Elternteil für jedes Kind für bis zu 30 Arbeitstage und für Alleinerziehende für bis zu 60 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern ist der Anspruch je Elternteil auf 65 Arbeitstage und für Alleinerziehende auf 130 Arbeitstage begrenzt.

Weitere Informationen finden Sie hier.

6. Überbrückungshilfe III Plus, Kurzarbeiter-Regelung sowie Neustarthilfe für Soloselbständige | Besonders belastete Unternehmen in der Corona-Krise bekommen länger Wirtschaftshilfen; die bisher bis Jahresende befristeten Hilfen wurden bis Ende März 2022 verlängert. Über die genauen Förderbedingungen wird noch verhandelt werden.

Stand: 19.11.2021
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