- Pflege BVMed zur Pflegereform: „Bewährter Beitrag der Pflegehilfsmittel zum Infektionsschutz muss sichergestellt werden“
Pflegehilfsmittel und deren Produkte zum Infektionsschutz sind in der häuslichen Pflege unverzichtbar und sollten weiterhin über eine zweckgebundene Vergütung innerhalb des Sachleistungsprinzip erstattet werden. Darauf weist der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) vor dem Hintergrund des Abschlussberichts der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Zukunftspakt Pflege“ hin. „Im Gegensatz zu den Empfehlungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe würde der Erhalt des Sachleistungsprinzips die – gerade auch in der Corona-Pandemie bewährten – Maßnahmen zum Infektionsschutz in der häuslichen Pflege sicherstellen“, so BVMed-Geschäftsführer und Vorstandsmitglied Dr. Marc-Pierre Möll. Das BVMed-Positionspapier „Die Bedeutung von zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel zur Stärkung der Prävention“ kann unter www.bvmed.de/positionen abgerufen werden.
PressemeldungBerlin, 27.01.2026, 04/26
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Pflegehilfsmittel
Der Arbeitsgruppen-Bericht vom 11. Dezember 2025 setzt nach Ansicht des BVMed wichtige Akzente für die Zukunft der pflegerischen Versorgung in Deutschland. „Im Zentrum steht das Ziel, pflegebedürftige Menschen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu versorgen und dabei durch Prävention, Beratung und qualifizierte Unterstützung eine Verschlechterung der Pflegesituation zu vermeiden“, heißt es in dem BVMed-Positionspapier. Der BVMed begrüßt ausdrücklich den präventionsorientierten Ansatz der Arbeitsgruppe. Pflegende Angehörige bilden dabei den größten „Pflegedienst" in Deutschland und bedürfen eines wirksamen Schutzes vor gesundheitlichen Risiken. „Eine sachgerechte Versorgung mit diesen Pflegehilfsmitteln, beispielsweise Produkte zum Infektionsschutz, verhindert unnötige Gesundheitsrisiken, vermeidet kostspielige Folgebehandlungen und trägt zur Entlastung des Gesundheitssystems bei. Gleichzeitig reduziert sie Ausfallzeiten berufstätiger pflegender Angehöriger“, argumentiert der BVMed.
Beispielsweise ist die Sepsis – auch „Blutvergiftung“ genannt – die schwerste Verlaufsform einer Infektion und führt bei mindestens 85.000 Menschen in Deutschland jährlich zum Tod. Ein großer Teil der Erkrankungen und Todesfälle sind durch Prävention vermeidbar.
Vor diesem Hintergrund stellt der BVMed in seinem neuen Positionspapier vier Forderungen zur Erstattung von Pflegehilfsmitteln auf:
1. Erhalt und Stärkung des Sachleistungsprinzips mit klarer Zweckbindung für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel zur Sicherstellung des Infektionsschutzes.
Der BVMed sieht nach dem AG-Bericht die Gefahr, dass der zweckgebundene Leistungsanspruch im Zuge von Reformbestrebungen aufgeweicht oder in pauschale Pflegebudgets integriert wird. Dies würde dazu führen, dass die knappen Ressourcen der Pflegeversicherung nicht mehr zielgerichtet für den Infektionsschutz eingesetzt werden. Pflegebedürftige könnten aus finanziellen Erwägungen auf notwendige Infektionsschutzprodukte verzichten, wenn diese mit anderen Pflegebedarfen konkurrieren müssen. Das Sachleistungsprinzip stellt sicher, dass die Versorgung mit qualitätsgesicherten Produkten erfolgt und die Mittel tatsächlich ihrem Zweck zugeführt werden. Die Zweckbindung ist daher unverzichtbar für die Präventionsziele der Bund-Länder-Arbeitsgruppe.
2. Einführung einer spezifischen Präqualifizierung für Leistungserbringer der Produktgruppe 54 mit definierten Anforderungen an Fachkompetenz, Infrastruktur und Beratungsqualität.
Anders als bei den meisten anderen Hilfsmittelgruppen existiert für Pflegehilfsmittel (Produktgruppe 54) keine spezifische Präqualifizierung für Leistungserbringer. Dies führt zu einer Marktdurchdringung durch unseriöse Anbieter, die weder über die erforderliche fachliche Kompetenz noch über eine angemessene Infrastruktur verfügen. Diese Anbieter kontaktieren Pflegebedürftige unaufgefordert und versenden vorkonfektionierte Pflegeboxen ohne individuelle Bedarfsprüfung. Eine eigene Präqualifizierung für die Produktgruppe 54 würde dem GKV-Spitzenverband ermöglichen, spezifische Standards festzulegen.
3. Verpflichtende Verzahnung von Pflegeberatung und Versorgungscontrolling zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten und qualitätsgesicherten Versorgung.
Der neue Vertrag des GKV-Spitzenverbandes verbietet vorkonfektionierte Pflegeboxen und schreibt verpflichtende Beratung sowie individuelle Zusammenstellung vor. Diese Vorgaben greifen jedoch nur bei systematischer Überprüfung. Es fehlt ein Versorgungscontrolling, das die Umsetzung dieser Qualitätsvorgaben im Rahmen der Pflegeberatung überprüft. Deshalb sollte die Pflegeberatung nach § 37 Abs. 2 und 3 SGB XI um diese Aspekte erweitert werden. Diese Verzahnung sichert eine patient:innenindividuelle Versorgung, vermeidet unnötigen Verwaltungsaufwand, führt zu Kosteneinsparungen und ermöglicht die frühzeitige Schulung von Pflegebedürftigen sowie Angehörigen. Die Vorschläge der Bund-Länder-Arbeitsgruppe, Pflegebedürftige frühzeitig zu begleiten, bieten hierfür die ideale Grundlage.
4. Streichung der Kostenerstattungsoption aus § 40 Abs. 1 SGB XI zugunsten einer ausschließlichen Sachleistung zur Qualitätssicherung und Entbürokratisierung.
Die Wahloption zwischen Sachleistung und Kostenerstattung führt zu erheblichen Problemen. Sie verursacht Verwaltungsaufwand durch monatliche Belegprüfung bei den Pflegekassen und stellt nicht sicher, dass qualitätsgesicherte Infektionsschutzprodukte zum Einsatz kommen. Bei selbstbeschafften Produkten fehlen fachliche Beratung, Anleitung im sachgerechten Gebrauch und Qualitätskontrolle. Deshalb sollte diese Wahloption gestrichen werden. Die ausschließliche Sachleistung entspricht bewährten Standards in anderen Bereichen der Kranken- und Pflegeversicherung und schafft damit eine klare, verlässliche Struktur für die Versorgung.
Das BVMed-Positionspapier kann unter www.bvmed.de/positionen heruntergeladen werden. Mehr Informationen zum Thema gibt es in den BVMed-Themenportalen unter www.bvmed.de/hilfsmittel und www.bvmed.de/infektionsschutz.
