Entbudgetierung ärztlicher Leistungen
Bislang wurden die ärztlichen Leistungen im ambulanten Bereich durch feste Budgets begrenzt, was oft zu einer Überlastung der Praxen und einer eingeschränkten Versorgung der Patient:innen führte. Der Gesetzgeber hebt diese Budgetierung für definierte ärztliche Leistungen nun auf. Damit sollen die ärztliche Versorgung bedarfsgerechter gestaltet, Über- und Unterversorgung vermieden und somit flächendeckend die Versorgungssicherheit erhöht werden.
Die Entbudgetierung betrifft konkret hausärztliche Leistungen des Kapitels 3 des EBM sowie Hausbesuche (EBM 1.4). Demgegenüber sind spezialisierte Leistungen außerhalb dieser Kapitel weiterhin nicht entbudgetiert.
Hinweis: Befreiende Auswirkungen auf die Verordnung von Arzneimitteln, Verbandmitteln etc. sind nicht erkennbar.
Einführung einer Chroniker:innen- und Vorhaltepauschale
Die Einführung der Chroniker:innenpauschale soll die Versorgung von Patient:innen mit chronischen Erkrankungen verbessern, dabei zugleich die Effektivität der ambulanten ärztlichen Versorgung optimieren. Dies ermöglicht die pauschale Abrechnung für die Betreuung chronisch kranker Personen, was die Kontinuität und Qualität der Versorgung fördern soll. Die Einführung einer solchen Pauschale dient zugleich dem Abbau von Verwaltungsaufwänden in der Arztpraxis.
Die ebenfalls vorgesehene Vorhaltepauschale soll dies flankieren: Sie setzt finanzielle Anreize, um in Anbetracht der strukturellen Herausforderungen flächendeckend eine hausärztliche Grundversorgung sicherstellen zu können.
Hierfür ist insbesondere Folgendes vorgesehen:
- eine bedarfsgerechte Versorgung mit Haus- und Pflegeheimbesuchen
- bedarfsgerechte Praxisöffnungszeiten
- die vorrangige Erbringung von Leistungen aus dem hausärztlichen Fachgebiet
- eine Mindestanzahl an zu versorgenden Versicherten
- die regelmäßige Nutzung von Anwendungen der Telematikinfrastruktur (Einzelheiten s. § 87 Abs. 2q SGB V)
Zur Umsetzung der Neuregelung und zur Einführung der Chroniker:innenpauschale sind entsprechende Anpassungen im EBM-Katalog vorgesehen. Diese sind zwischen den Beteiligten, KBV und GKV-Spitzenverband zu vereinbaren. Prämisse dabei ist, dass durch die Anpassungen keine Mehr- oder Minderausgaben im Vergleich zu den bisherigen Strukturpauschalen entstehen.
Genehmigung von Hilfsmittelverordnungen aus SPZ und MZEB
Zur Erleichterung und Beschleunigung der Hilfsmittelversorgung von Kindern sowie von Erwachsenen mit geistiger oder schwerer Mehrfachbehinderung hat der Gesetzgeber außerdem ein vereinfachtes Verfahren für Hilfsmittelverordnungen aus sozial-pädiatrischen Zentren (SPZ) oder medizinischen Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen (MZEB) eingeführt. Demnach wird die medizinische Erforderlichkeit eines Hilfsmittels vermutet, wenn der Versicherte in einer der genannten Einrichtungen in Behandlung ist und die beantragte Hilfsmittelversorgung von der oder dem dort tätigen behandelnden Ärztin oder Arzt im Rahmen der Behandlung empfohlen wurde. Eine regelhafte gesonderte Prüfung der Erforderlichkeit der Hilfsmittelversorgung durch die Krankenkassen bzw. Medizinischen Dienstes ist in diesen Fällen somit nicht notwendig.Die Ausstellung der Hilfsmittelverordnung kann – auf Grundlage ebendieser Empfehlung aus SPZ oder MZEB – auch von eine:r Ärzt:in außerhalb der genannten Einrichtungen erfolgen. Voraussetzung ist, dass die Empfehlung für die Hilfsmittelversorgung maximal drei Wochen vor Antragstellung der Versorgung bei der Krankenkasse erfolgt ist (Einzelheiten s. § 33 Abs.5c SGB V).