- Recht BGH-Urteil vom 17. Juli 2025: Wertgrenze von 1 Euro bei Werbung mit PAYBACK-Punkten für Hörgeräte BVMed Legal Lunch vom 10. September 2025
Am 17. Juli 2025 entschied der Bundesgerichtshof (I ZR 43/24) die Wertgrenze für geringwertige Kleinigkeiten im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 für Werbegaben bei Medizinprodukten und legte diese auf 1 Euro.
ArtikelBerlin, 22.09.2025
© Ekaterina Bolovtsova
Mit seiner aktuellen Entscheidung vom 17. Juli 2025 (Az. I ZR 43/24)Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. stellte der Bundesgerichtshof (BGH) erstmals klar, dass auch bei nicht preisregulierten Heilmitteln – wie etwa Hörgeräten – die Wertgrenze von 1 Euro für geringwertige Kleinigkeiten im Rahmen der Publikumswerbung gilt. Damit gibt es nunmehr auch für Medizinprodukte eine höchstrichterlich festgelegte Geringwertigkeitsgrenze, die mit Blick auf die bisherige Rechtsprechung überraschend streng ist.
Die Hintergründe des Urteils und die Auswirkungen auf die MedTech-Branche beleuchteten beim BVMed Legal Lunch am 10. September 2025 Pia-Sophie Weber, LL.M. und Kathrin Georgia Schroeder-Finckh von Clifford Chance.
Hintergrund: PAYBACK-Punkte im Fokus
Im konkreten Fall ging es um die Werbung eines Hörgeräteanbieters, der den Erwerb von Hörgeräten mit PAYBACK-Punkten verknüpfte. Die Frage war, ob diese Form der Kundenbindung mit dem Zuwendungsverbot des § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG)Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. vereinbar ist.
Der BGH hat hierzu klargestellt:
- PAYBACK-Punkte sind keine privilegierten Geldrabatte im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 Nr. 2 Buchst. a) HWG.
- Sie sind vielmehr am Ausnahmetatbestand der geringwertigen Kleinigkeiten (§ 7 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 Nr. 1 Var. 2 HWG) zu messen.
- Für die Publikumswerbung gilt hierbei eine starre Wertgrenze von 1 Euro, unabhängig davon, ob es sich um preisregulierte oder nicht preisregulierte Heilmittel handelt.
- Die Wertgrenze von 1 EUR gilt absolut und bemisst sich nicht relativ zum Warenwert.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist vor allem für Unternehmen relevant, die im Gesundheitsmarkt auf Kundenbindungssysteme setzen. Sie zeigt deutlich, dass auch Bonuspunkte, Gutscheine oder ähnliche Modelle rechtlich streng zu prüfen sind.
Klar ist nunmehr, dass die bislang lediglich für preisregulierte Arzneimittel geltende Wertgrenze der geringwertigen Kleinigkeiten auch auf andere Heilmittel, insbesondere auch auf Medizinprodukte Anwendung findet.
Offene Fragen
Noch ungeklärt ist, welche Wertgrenze in der Fachkreiswerbung gilt. Hier könnte sich künftig ein differenzierter Maßstab entwickeln, der stärker auf die Eigenverantwortung und Fachkunde von Ärzt:innen und anderen Heilberuflern abstellt.
Key Takeaways
- Auch Werbung mit PAYBACK-Punkten fällt unter das Zuwendungsverbot des § 7 HWG.
- PAYBACK-Punkte sind keine privilegierten Geldrabatte, sondern am Ausnahmetatbestand der geringwertigen Kleinigkeiten zu messen.
- Die 1-Euro-Grenze gilt in der Publikumswerbung auch für nicht preisregulierte Heilmittel.
- Die Frage der Wertgrenze in der Fachkreiswerbung bleibt offen.
Fazit
Der BGH schafft mit seiner Entscheidung vom 17. Juli 2025 neue Rechtssicherheit – aber auch strengere Vorgaben. Für die Praxis heißt das: Werbung mit PAYBACK-Punkten oder ähnlichen Systemen ist nur in sehr engen Grenzen zulässig. Anbieter im Gesundheitswesen sollten ihre Marketingmaßnahmen daher sorgfältig überprüfen, um rechtliche Risiken zu vermeiden.