Cookie-Einstellungen

Zur fortlaufenden Verbesserung unserer Angebote nutzen wir den Webanalysedienst matomo.

Dazu werden Cookies auf Ihrem Endgerät gespeichert, was uns eine Analyse der Benutzung unserer Webseite durch Sie ermöglicht. Die so erhobenen Informationen werden pseudonymisiert, ausschließlich auf unserem Server gespeichert und nicht mit anderen von uns erhobenen Daten zusammengeführt - so kann eine direkte Personenbeziehbarkeit ausgeschlossen werden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit über einen Klick auf "Cookies" im Seitenfuß widerrufen.

Weitere Informationen dazu in unseren Datenschutzhinweisen.

 - Hilfsmittel Einzelverordnung von Hilfsmitteln

Artikel24.07.2023

© AdobeStock @A.B./peopleimages.com Die Einzelverordnung von Hilfsmitteln gemäß § 33 SGB V ermöglicht es Ärzt:innen, Hilfsmittel individuell und bedarfsorientiert zu verschreiben. Diese Verordnungsform berücksichtigt die spezifischen Bedürfnisse und gesundheitlichen Anforderungen jedes Patienten, so dass die Hilfsmittel maßgeschneidert und optimal an deren Situation angepasst sind.

Gemäß § 33 Abs. 1 SGB V sind Hilfsmittel sächliche medizinische Leistungen wie z. B.:

  • Körperersatzstücke und orthopädische Hilfsmittel,
  • Hörhilfen, Inkontinenzhilfen und Stomaartikel,
  • technische Produkte wie Applikationshilfen und Inhalationsgeräte.

Gesetzlich Versicherte haben einen Sachleistungsanspruch auf Hilfsmittel, wenn diese dazu dienen

  • den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder
  • einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder
  • eine Behinderung auszugleichen.

Hilfsmittel können zu Lasten der GKV verordnet werden. Sie unterliegen dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V, sind jedoch nicht budget- bzw. richtgrößenrelevant.
Die Verordnung erfolgt auf Muster 16; hierbei ist das Kennzeichen 7 anzukreuzen.

Grundsätzlich ist die Produktart entsprechend dem HilfsmittelverzeichnisExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. oder die 7-stellige Positionsnummer anzugeben. Begründet kann im Einzelfall ein konkretes Hilfsmittel (10-stellige Positionsnummer oder Produktname) verordnet werden.

Hilfsmittel sind getrennt von Arznei-, Verband- und Heilmitteln zu verordnen.

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) führt das Hilfsmittelverzeichnis, in dem von der Leistungspflicht umfasste Hilfsmittel aufgeführt sind. Das Verzeichnis ist nicht abschließend.

Hilfsmittel unterliegen dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V (Wirtschaftliches Verordnen). Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 106b SGB V finden im Hilfsmittelbereich jedoch keine Anwendung.

vgl. Hilfsmittel „Anspruch – Verordnung – Erstattung“Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.

Ihr Kontakt zu uns

Service

News abonnieren

Sie möchten auf dem Laufenden bleiben?
Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter, E-Mail-Alerts zu unseren Themen oder Pressemeldungen.

Jetzt abonnieren

Das könnte Sie auch interessieren

  • Digitale Versorgung
    BVMed-Stellungnahme zum GeDIG: Mehr Innovationsimpulse, weniger Bürokratie

    Der BVMed erwartet von der parlamentarischen Beratung des Gesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG) eine frühere Einführung der elektronischen Verordnung für Hilfsmittel, mehr Regelungsvereinfachungen und stärkere Impulse für digitale Innovationen.

    Pressemeldung08.09.2026

    Mehr lesen
  • Homecare
    Homecare-Management-Kongress 2026 der BVMed-Akademie: Wie kann die ambulante Versorgung gestärkt werden?

    Das deutsche Gesundheitssystem steht vor tiefgreifenden Veränderungen. Welche Lösungen sind erforderlich, um die ambulante Versorgung zu stärken? Mit dieser Frage befasst sich der 12. Homecare-Management-Kongress 2026 der BVMed-Akademie am 10. und 11. November 2026 in Berlin.

    Pressemeldung25.08.2026

    Mehr lesen
  • Homecare-Therapien: Stoma-Versorgung

    Hilfsmittel
    Selbsthilfe: Hilfsmittel-Versorgung bei Stoma und Selbstkatheterismus sichern

    Die Selbsthilfe Stoma-Welt e.V. und die Inkontinenz Selbsthilfe e.V. rufen dazu auf, die Hilfsmittel-Versorgung für Menschen zu sichern, die einen künstlichen Blasen- oder Darmausgang haben oder den intermittierenden Selbstkatheterismus (ISK) anwenden.

    Artikel24.08.2026

    Mehr lesen

Kommende Veranstaltungen

Ihre Vorteile als BVMed-Mitglied

  • Organisation

    In über 80 Gremien mit anderen BVMed-Mitgliedern und Expert:innen in Dialog treten und die Rahmenbedingungen für die Branche mitgestalten.

  • Information

    Vom breiten Serviceangebot unter anderem bestehend aus Veranstaltungen, Mustervorlagen, Newslettern und persönlichen Gesprächen profitieren.

  • Vertretung

    Eine stärkere Stimme für die Interessen der Branche gegenüber politischen Repräsentant:innen und weiteren gesundheitspolitischen Akteur:innen erhalten.

  • Netzwerk

    An Austauschformaten mit anderen an der Versorgung beteiligten Akteur:innen, darunter Krankenkassen, Ärzteschaft oder Pflege teilnehmen.

Die Akademie

Von Compliance über Nachhaltigkeit bis hin zu Kommunikation. Unsere Akademie bietet der MedTech-Community eine Vielfalt an Veranstaltungen zur Fort- und Weiterbildung an. Entdecken Sie unsere Seminare, Workshops und Kongresse.

Zu den Veranstaltungen