- Hilfsmittel Einzelverordnung von Hilfsmitteln
Artikel24.07.2023
Die Einzelverordnung von Hilfsmitteln gemäß § 33 SGB V ermöglicht es Ärzt:innen, Hilfsmittel individuell und bedarfsorientiert zu verschreiben. Diese Verordnungsform berücksichtigt die spezifischen Bedürfnisse und gesundheitlichen Anforderungen jedes Patienten, so dass die Hilfsmittel maßgeschneidert und optimal an deren Situation angepasst sind.
Gemäß § 33 Abs. 1 SGB V sind Hilfsmittel sächliche medizinische Leistungen wie z. B.:
- Körperersatzstücke und orthopädische Hilfsmittel,
- Hörhilfen, Inkontinenzhilfen und Stomaartikel,
- technische Produkte wie Applikationshilfen und Inhalationsgeräte.
Gesetzlich Versicherte haben einen Sachleistungsanspruch auf Hilfsmittel, wenn diese dazu dienen
- den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder
- einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder
- eine Behinderung auszugleichen.
Hilfsmittel können zu Lasten der GKV verordnet werden. Sie unterliegen dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V, sind jedoch nicht budget- bzw. richtgrößenrelevant.
Die Verordnung erfolgt auf Muster 16; hierbei ist das Kennzeichen 7 anzukreuzen.
Grundsätzlich ist die Produktart entsprechend dem HilfsmittelverzeichnisExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. oder die 7-stellige Positionsnummer anzugeben. Begründet kann im Einzelfall ein konkretes Hilfsmittel (10-stellige Positionsnummer oder Produktname) verordnet werden.
Hilfsmittel sind getrennt von Arznei-, Verband- und Heilmitteln zu verordnen.
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) führt das Hilfsmittelverzeichnis, in dem von der Leistungspflicht umfasste Hilfsmittel aufgeführt sind. Das Verzeichnis ist nicht abschließend.
Hilfsmittel unterliegen dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V (Wirtschaftliches Verordnen). Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 106b SGB V finden im Hilfsmittelbereich jedoch keine Anwendung.
vgl. Hilfsmittel „Anspruch – Verordnung – Erstattung“Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.