Cookie-Einstellungen

Zur fortlaufenden Verbesserung unserer Angebote nutzen wir den Webanalysedienst matomo.

Dazu werden Cookies auf Ihrem Endgerät gespeichert, was uns eine Analyse der Benutzung unserer Webseite durch Sie ermöglicht. Die so erhobenen Informationen werden pseudonymisiert, ausschließlich auf unserem Server gespeichert und nicht mit anderen von uns erhobenen Daten zusammengeführt - so kann eine direkte Personenbeziehbarkeit ausgeschlossen werden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit über einen Klick auf "Cookies" im Seitenfuß widerrufen.

Weitere Informationen dazu in unseren Datenschutzhinweisen.

 - Erstattung Erstattung von Medizinprodukten in der Gesetzlichen Krankenversicherung

Artikel11.04.2014

Medizinprodukte werden sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich der medizinischen Versorgung angewendet. Im Vergleich zu Arzneimitteln unterscheiden sich die Erstattungsmodalitäten im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) jedoch grundlegend.

Während Arzneimittel im ambulanten Bereich mit Ausnahme der in § 34 SGB V aufgeführten Ausnahmetatbestände angewendet werden dürfen und dem Grunde nach erstattungsfähig sind, unterliegt die Zulässigkeit der Anwendung von Medizinprodukten zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung im ambulanten Bereich dem so genannten Erlaubnisvorbehalt, das bedeutet sie dürfen vorbehaltlich einem positiven Urteil des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) nach § 91 SGB V nicht zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung angewendet werden und sind somit grundsätzlich von der Erstattung durch die GKV ausgenommen. Die CE-Kennzeichnung für Medizinprodukte bringt damit dem Grunde nach keine Erstattungsfähigkeit in der GKV mit sich, ist aber zwingend deren Voraussetzung.

Im ambulanten Bereich sind Medizinprodukte durch die GKV gesondert nur erstattungsfähig, wenn diese in Zusammenhang mit einer anerkannten Therapie oder Behandlungsmethode erbracht werden und zur weiteren Verwendung beim Patienten verbleiben oder nach einer einmaligen Verwendung verbraucht sind. Davon sind teilweise Medizinprodukte mit einem geringen Materialwert - der sogenannte Praxisbedarf - ausgenommen. Die übrigen Kosten für Medizinprodukte gelten als Betriebskosten der Arztpraxen und werden im Rahmen der GKV als Teil des Honorars über die jeweilige EBM-Nummer indirekt mitvergütet. Medizinprodukte, die als Hilfsmittel erstattungsfähig sind, werden durch die Aufnahme im Hilfsmittelverzeichnis einer zusätzlichen Qualitätsprüfung unterzogen und unterliegen unterschiedlichen preislichen vertraglichen Erstattungsregeln.

Im Krankenhausbereich gilt das Prinzip der Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt, das heißt hier sind neue Untersuchungs-und Behandlungsmethoden grundsätzlich einsetzbar, solange Sie vom G- BA nach §137 c SGB nicht ausgeschlossen wurden. In der Regel werden die Produkte über das Fallpauschalensystem abgegolten. Ausgenommen von der Erstattung sind Anlagegüter, die über die duale Krankenhausfinanzierung refinanziert werden.

Ihr Kontakt zu uns

Service

News abonnieren

Sie möchten auf dem Laufenden bleiben?
Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter, E-Mail-Alerts zu unseren Themen oder Pressemeldungen.

Jetzt abonnieren

Das könnte Sie auch interessieren

  • Herz-Kreislauf-Erkrankungen
    BVMed kritisiert Unterfinanzierung bei Kardiologie-Fallpauschalen

    Der BVMed-Fachbereich Kardiale Medizinprodukte (FBKMP) kritisiert in einem neuen Positionspapier die Unterfinanzierung der stationären Kurzliegerfälle in der invasiven Elektrophysiologie. Hintergrund sei die pauschale Absenkung der Bewertungsrelationen, ohne die Sach- und Materialkosten für Medizinprodukte zuvor herauszulösen.

    Pressemeldung28.05.2025

    Mehr lesen
  • Bewertungsausschuss
    Dialyse-Sachkostenpauschalen: Verfahren zur jährlichen Anpassung beschlossen

    Ein lang gehegter Wunsch der Dialyseerbringer geht in Erfüllung: Die Kostenpauschalen werden regelmäßig angehoben. Ob die Anpassung bedarfsgerecht ausfällt, steht auf einem anderen Blatt, berichtet die ÄrzteZeitung-Online.

    Artikel22.05.2025

    Mehr lesen
  • Erstattung
    Fiktiver Bundesbasisfallwert 2025 – Empfehlung für Ihre Vertriebsunterlagen

    Der BVMed stellt seinen Mitgliedsunternehmen auch in diesem Jahr eine einheitliche Schätzung des Bundesbasisfallwertes, den sogenannten „fiktiven“ Bundesbasisfallwert zur Verfügung. Für das Jahr 2025 beträgt er 4.400.- €. Hintergrund Viele der BVMed-Mitgliedsunternehmen erstellen jährlich aktualisierte Vertriebsunterlagen mit Informationen zur Therapievergütung und Erlösermittlung...

    Artikel28.01.2025

    Mehr lesen

Kommende Veranstaltungen

  • Webinar
    Cross-Border Public Procurement | CBPP

    Das Seminar bietet einen praxisnahen Einstieg in Crossborder Public Procurement (CBPP), den internationalen Einkauf durch öffentliche Einrichtungen. Sie vermittelt zentrale Aspekte wie rechtliche Rahmenbedingungen, wirtschaftliche Herausforderungen und strategische Ansätze. Teilnehmer lernen, CBPP effektiv zu navigieren und Chancen in einem zunehmend globalisierten Beschaffungsumfeld zu nutzen.

    SeminarDigital
    17.06.2025 10:00 - 13:00 Uhr
    Veranstalter: BVMed-Akademie
    Schwerpunkt: Marktzugang und Erstattung

    Zur Veranstaltung: Cross-Border Public Procurement | CBPP
  • Praxisseminar
    Ambulantisierung im Gesundheitswesen

    Optimierung der Sachkostenerstattung von Medizinprodukten Unter dem Titel ambulant vor stationär werden im deutschen Gesundheitssystem die gesundheitspolitischen Werkzeuge intensiv geschärft: ASV-Leistungen, Kontextfaktoren, Sektorengleiche Vergütung, Frakturzuschlag, Hybrid-DRG, Krankenhaus-Vorhaltepauschale, AOP-Katalog und EBM-Erstattung. Die Stichworte offenbaren ein großes Orchester an...

    SeminarVor Ort
    Berlin, 24.06.2025 09:30 - 16:30 Uhr
    Veranstalter: BVMed-Akademie
    Schwerpunkt: Marktzugang und Erstattung

    Zur Veranstaltung: Ambulantisierung im Gesundheitswesen
  • Online-Seminar
    Hybrid-DRG | Leistungskatalog 2026

    Der ergänzte erweiterte Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 5a SGB V hat zum 01. Mai 2025 die Erweiterung des Hybrid-DRG-Katalogs gemäß § 115f SGB V für das Jahr 2026 beschlossen. Damit sollen ca. 100 neue OPS-Kodes in Verbindung mit ausgewählten Ausgangs-Fallpauschalen in die Hybrid-DRGs nach § 115f SGB V überführt werden. Im Fokus stehen dabei – nach derzeitigem Kenntnisstand –...

    SeminarDigital
    03.07.2025 14:00 - 16:00 Uhr
    Veranstalter: BVMed-Akademie
    Schwerpunkt: Marktzugang und Erstattung

    Zur Veranstaltung: Hybrid-DRG | Leistungskatalog 2026

Ihre Vorteile als BVMed-Mitglied

  • Organisation

    In über 80 Gremien mit anderen BVMed-Mitgliedern und Expert:innen in Dialog treten und die Rahmenbedingungen für die Branche mitgestalten.

  • Information

    Vom breiten Serviceangebot unter anderem bestehend aus Veranstaltungen, Mustervorlagen, Newslettern und persönlichen Gesprächen profitieren.

  • Vertretung

    Eine stärkere Stimme für die Interessen der Branche gegenüber politischen Repräsentant:innen und weiteren gesundheitspolitischen Akteur:innen erhalten.

  • Netzwerk

    An Austauschformaten mit anderen an der Versorgung beteiligten Akteur:innen, darunter Krankenkassen, Ärzteschaft oder Pflege teilnehmen.

Die Akademie

Von Compliance über Nachhaltigkeit bis hin zu Kommunikation. Unsere Akademie bietet der MedTech-Community eine Vielfalt an Veranstaltungen zur Fort- und Weiterbildung an. Entdecken Sie unsere Seminare, Workshops und Kongresse.

Zu den Veranstaltungen