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 - Herz-Kreislauf-Erkrankungen Beschluss des Bewertungsausschusses zu Telemonitoring und telemedizinischen Funktionsanalysen: Transmitter werden endlich vergütet

Der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) hat den Beschluss des Bewertungsausschusses begrüßt, im ambulanten Bereich eine neue bundesweit einheitliche Abrechnungsziffer für Transmitter-Geräte für das Telemonitoring bei Herzinsuffizienz und die telemedizinische Nachsorge einzuführen. „Diese Änderung schafft nach langen Jahren der Unsicherheit endlich mehr Klarheit und Sicherheit in der Versorgung mit telemedizinischen Geräten – und stärkt die digitale Betreuung von Menschen mit Herzinsuffizienz und kardialen Aggregaten“, so BVMed-Geschäftsführer und Vorstandsmitglied Dr. Marc-Pierre Möll.

PressemeldungBerlin, 14.08.2025, 70/25

© Biotronik Zum Hintergrund: Der Bewertungsausschuss hat im Juli 2025 die Einführung der neuen Kostenpauschale GOP 40909 im Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) beschlossen.Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. Sie regelt mit Wirkung zum 1. Juli 2025 die Versorgung mit einem sogenannten Transmitter im Rahmen des Telemonitorings bei Herzinsuffizienz und der telemedizinischen Funktionsanalyse.

Der Transmitter stellt eine technische Infrastruktur dar, über die medizinische Daten aus kardiologischen Implantaten wie Defibrillatoren oder CRT-Geräten übertragen werden. Dies ermöglicht eine kontinuierliche Überwachung und unterstützt Ärzt:innen dabei, klinisch relevante Änderungen des Gesundheitszustandes ihrer Patient:innen frühzeitig zu erkennen und gezielt zu behandeln.

Die neue Pauschale dient der Erstattung der für Vertragsärzt:innen entstehenden Kosten im Zusammenhang mit dem Telemonitoring und der telemedizinischen Funktionsanalyse. Sie ist einmal je Krankheitsfall und insgesamt höchstens dreimal je Patient:in berechnungsfähig.

Ein erneuter Anspruch besteht ausschließlich bei einem notwendigen Wechsel des Implantats, beispielsweise bei Ablauf der Batterielaufzeit. Ein Austausch des Transmitters ohne Implantate-Wechsel – etwa bei Defekt – begründet keinen weiteren Erstattungsanspruch. Mit der Abrechnung der Pauschale sind sämtliche Funktions-, Service- und Betriebskosten abgegolten.

„Ohne externe Übertragungsgeräte und die notwendige Infrastruktur kann ein Telemonitoring von kardialen Implantaten nicht durchgeführt werden. Es ist deshalb für die betroffenen Patient:innen gut, dass die Vergütung dieser sinnvollen, medizinisch notwendigen Leistung im ambulanten Bereich endlich geregelt ist“, so BVMed-Geschäftsführer Dr. Marc-Pierre Möll.

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