- Heilmittelwerbegesetz (HWG) HWG: Was ist erlaubt?
Artikel24.03.2014
Bild vergrößern Für Medizinprodukte sind folgende Kommunikationsmaßnahmen grundsätzlich erlaubt (§ 11 HWG, Stand November 2012 nach der erneuten Novellierung und Liberalisierung):
- Hinweise auf Gutachten und wissenschaftliche oder fachliche Beiträge.
- Hinweise auf fachliche Empfehlungen, Prüfungen oder Anwendungen.
- Patientengeschichten.
- Bilder von in Gesundheitsberufen Tätigen – beispielsweise Ärzten – in ihrer Berufskleidung und während ihrer Tätigkeiten.
- Bilder von Körperteilen, die die „Wirkung“ einer Medizintechnologie zeigen bzw. einen Vorher-Nachher-Vergleich darstellen.
- Fremd- und fachsprachliche Bezeichnungen
Die Werbung mit Aussagen Dritter ist (wie oben aufgelistet) erlaubt, solange die Aussagen nicht missbräuchlich, abstoßend oder irreführend sind. Letzeres ist selbstverständlich für alle Werbeaussagen für Arzneimittel und Medizinprodukte zu beachten.
Der BVMed hat zur Thematik ein eLearning-ToolExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. sowie einen Praxisleitfaden "Kommunikation und Werbung mit Medizinprodukten: Was ist erlaubt, was ist verboten?" entwickelt.