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MedTech ambulant

28. Juli 2023

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Verordnung und Abrechnung von Medizinprodukten in der vertragsärztlichen Versorgung

Wie werden Medizinprodukte in der vertragsärztlichen Versorgung verordnet und abgerechnet? Wann werden Medizinprodukte als Praxisbedarf, über Kostenpauschalen oder als Sprechstundenbedarf abgerechnet? Wann kommen Einzelverordnungen zur Anwendung? Unser neuer BVMed-Newsletter "MedTech ambulant" gibt einen Überblick und vermittelt Hintergründe und Praxistipps.

Einleitung: Abrechnung von Medizinprodukten im vertragsärztlichen Bereich

In Abhängigkeit von Anwendungszweck, Anwendungsort und Anwendenden werden Medizinprodukte im Zuge einer medizinischen Behandlung verschiedenen Leistungsbereichen und Budgets zugeordnet. Unterschieden werden Praxisbedarf, sonstige Sachkosten und Sprechstundenbedarf. Die Versorgung mit Medizinprodukten kann auch in Form einer Einzelverordnung erfolgen. MEHR

Praxisbedarf im EBM-System

Die Kosten für diese Produkte sind grundsätzlich schon in die EBM-Ziffern eingebunden. Die entsprechenden EBM-Ziffern bestehen zum einen aus der Arztleistung, zum anderen aus der technischen Leistung. MEHR

Kostenpauschalen des Kapitel V Nr. 40 EBM

Für einige definierte Leistungen bestehen Sachkostenpauschalen, die für die Abrechnung der im Zusammenhang mit der ärztlichen Leistung stehenden Sachkosten heranzuziehen sind. Diese Kostenpauschalen sowie die jeweiligen Informationen zu den abrechnungsfähigen Sachkosten und der Abrechnungssumme können EBM Kapitel V Nr. 40 entnommen werden. MEHR

Sprechstundenbedarf (SSB): Verordnungsweise im ärztlichen Alltag

Unter Sprechstundenbedarf (SSB) versteht man grundsätzlich Produkte, die in Arztpraxen zur Erst- und Notversorgung eingesetzt werden. Sie stehen daher mehr als einem Versicherten zur Verfügung. Darunter fallen Produkte aus den Bereichen Diagnostik und Therapie, Desinfektion und Hygiene, Verbandmittel sowie Naht- und OP-Material, Arzneimittel, Impfstoffe, Kontrastmittel, Narkosemittel. MEHR

Einzelverordnung von Hilfsmitteln

Die Einzelverordnung von Hilfsmitteln gemäß § 33 SGB V ermöglicht es Ärzt:innen, Hilfsmittel individuell und bedarfsorientiert zu verschreiben. Diese Verordnungsform berücksichtigt die spezifischen Bedürfnisse und gesundheitlichen Anforderungen jedes Patienten, so dass die Hilfsmittel maßgeschneidert und optimal an deren Situation angepasst sind. MEHR

Einzelverordnung von Verbandmitteln

Gemäß § 31 Abs. 1 und 1a SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Verbandmittel. Diese gehören zu den Medizinprodukten, die den Patient:innen unmittelbar zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden können. MEHR

Einzelverordnung von Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA)

Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGAs) sind Medizinprodukte, deren digitale Komponente Hauptbestandteil ist und die dabei eigenständig angewendet werden. DiGAs können wie Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln oder häuslicher Krankenpflege patient:innen-individuell verordnet werden. Die Verordnung erfolgt zulasten der Krankenkasse über das Muster 16-Formular. Für die Verordnung von DiGAs kann das sog. DiGA-Verzeichnis des BfArM zugrundegelegt werden. DiGAs sind nicht genehmigungspflichtig. Die Verordnung von DiGAs ist extrabudgetär. MEHR

Sachkosten

Medizinprodukte, die nicht den Kategorien Praxisbedarf, Kostenpauschalen des Kapitel V Nr. 40 (EBM), Sprechstundenbedarf oder arzneimittelähnliche Medizinprodukte, wie Hilfs- oder Verbandmittel zugeordnet werden können, können unter der Bezeichnung "gesonderte Sachkosten" gemäß den Regelungen des EBM Kapitel I Nr. 7.3 oder 7.4 abgerechnet werden. Diese gesonderten ärztlichen Abrechnungen betreffen Sachkosten (Medizinprodukte), die weder durch die EBM-Gebühren, noch durch Sachkostenpauschalen (Kapitel V Nr. 40 EBM), noch durch den Sprechstundenbedarf oder separate Verordnungen erstattet werden. MEHR

Wirtschaftlichkeitsgebot

Alle Leistungen innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unterliegen einem generellen Wirtschaftlichkeitsgebot. Nähere Ausführungen für die niedergelassenen Ärzt:innene und deren veranlassten Leistungen (Verordnungen), beispielsweise von Hilfsmitteln, Verbandmitteln und Arzneimitteln, können § 106 SGB V, § 106b SGB V, § 12 SGB V entnommen werden. MEHR

Weiterführende Informationen

Weitere Informationen haben wir für Sie in unserem Papier zur Regressprophylaxe zusammengefasst. Darunter zu Anforderungen an wirtschaftliche Verordnung, Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Vorgehen bei Regressvermeidung. Download: MEHR

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