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 - Wundversorgung Fristverlängerung zur Wundversorgung rückwirkend in Kraft getreten: BVMed informiert über Verbandmittel-Erstattungsregeln

Nach der Veröffentlichung des Gesundheitsversorgungs-Stärkungsgesetzes (GVSG) im BundesgesetzblattExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. tritt die Verlängerungsregelung für „sonstige Produkte zur Wundbehandlung (sPzW)“ rückwirkend zum 2. Dezember 2024 in Kraft. Darauf weist der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) hin und informiert mit einem neuen Infoblatt über die aktuell geltenden Regelungen zur Verordnung und Erstattung von Verbandmitteln. Die neue Übergangsregelung ermöglicht die Verordnung von sPzW im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bis zum 2. Dezember 2025. Klassische Verbandmittel sowie Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften bleiben davon unabhängig ohne Einschränkungen erstattbar.

PressemeldungBerlin, 03.03.2025, 13/25

Hydroaktive WundversorgungSchmerzfreier Verbandwechsel bei einer nässenden, traumatischen Wunde mit einer hydroaktiven Schaumstoffwundauflage Das neue BVMed-Infoblatt kann unter www.bvmed.de/wundversorgung kostenfrei abgerufen werden.

„Mit der gesetzlichen Fristverlängerung haben verordnende Ärzt:innen, Apotheken und Krankenkassen endlich wieder Klarheit beim Thema Wundversorgung. Damit ist die Versorgungslücke bei Menschen mit chronischen Wunden geschlossen und die ärztliche Therapiefreiheit gesichert“, begrüßt BVMed-Geschäftsführer und Vorstandsmitglied Dr. Marc-Pierre Möll die Regelung im Rahmen des GVSG.

Der Fokus müsse nun darauf liegen, das Thema Wundversorgung und Verbandmittel-Erstattung im neuen Bundestag grundsätzlich und strategisch zu diskutieren. Das Thema ist von höchster Relevanz, denn in Deutschland gibt es rund 2,7 Millionen Wundversorgungs-Patient:innen, darunter rund 1 Million Menschen mit chronischen Wunden. Viele von ihnen sind über mehrere Jahre hinweg in Behandlung. Damit einher gehen oftmals permanente Schmerzen und Arbeitsunfähigkeit. Zu den häufigsten Formen schlecht heilender Wunden zählen Ulcus cruris, umgangssprachlich „offenes Bein“ genannt, Druckgeschwüre sowie das diabetische Fußsyndrom. Die Medizintechnik hat für jede Wundform und Heilungsphase entsprechende Behandlungsmöglichkeiten entwickelt.

„Wir müssen uns über die Frage der Erstattung einzelner Produkte hinaus grundsätzlich damit beschäftigen, wie wir durch eine geeignete nationale Wundstrategie die Versorgung der Menschen mit Wunden in Deutschland verbessern können – zum Wohle der Patient:innen und der Volkswirtschaft“, so BVMed-Wundversorgungsexpertin Juliane Pohl.

Verordnung und Erstattung von Verbandmitteln

In seinem Infoblatt informiert der BVMed ausführlich über die aktuelle Verordnungssituation. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der Verbandmitteldefinition eine Abgrenzung von „eineindeutigen Verbandmitteln“ und „Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften“ zu „sonstigen Produkten zur Wundbehandlung“ geschaffen. Alle Verbandmittel können Patient:innen unmittelbar zulasten der GKV verordnet werden.

Medizinprodukte, die ihrer Funktion nach „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ sind, können nach Nachweis ihres medizinischen Nutzens im entsprechenden Verfahren des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) erstattungsfähig werden. Die neue Übergangsfrist zur Verbandmitteldefinition regelt die Erstattungsfähigkeit zunächst bis zum 2. Dezember 2025.

Verbandmittel sowie sonstige Produkte zur Wundbehandlung werden über das Muster 16-Formular verordnet. Sie unterliegen nicht der Substitution (aut-idem-Regelung) und auch nicht der Importquote.

Weitere Informationen zum Thema können im BVMed-Themenportal unter www.bvmed.de/wundversorgung abgerufen werden.

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