- 04.11.2025 BVMed-Stellungnahme an das IQWiG: „Neben Fallzahlen auch Qualitätsaspekte berücksichtigen“
Um die Qualität der Krankenhausversorgung zu verbessern, fordert der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) neben dem Blick auf Strukturvorgaben und Mindestmengen vor allem auf konkrete Qualitätskriterien zu setzen. „Die MedTech-Branche fordert im Rahmen der Krankenhausreform konkrete Qualitätskriterien, die über reine Strukturvorgaben hinausgehen und sowohl technische, prozessuale als auch ergebnisorientierte Standards umfassen“, heißt es in der BVMed Stellungnahme an das IQWiG zu „Methoden zur Ableitung von Mindestvorhaltezahlen“. „Die Konzentration auf Mindeststrukturen greift zu kurz. Im Alltag zählen Ergebnisqualität, Innovation und Versorgungseffizienz“, betont BVMed-Krankenhausexperte Olaf Winkler.
PressemeldungBerlin, 04.11.2025, 94/25
© BVMed / Tina Eichner
Die MedTech-Branche akzeptiere das Struktur-Qualitätselement der Mindestvorhaltezahlen, „sofern sie sachgerecht und auf einer fundierten Bedarfsanalyse beruhen“. Eine Festlegung könne nur auf einer breiten wissenschaftlichen Basis erfolgen. Der BVMed betont dabei, das Ergebnis- und Prozessqualität nur durch MedTech gezielt gestärkt werden könne. Die BVMed-Stellungnahme kann unter www.bvmed.de/positionen abgerufen werden.
Die Anwendung von Mindestvorhaltezahlen sieht der BVMed in seiner Stellungname differenziert. So sei in bereits hoch spezialisierten und regulierten Leistungsgruppen eine Qualitätsverbesserung durch zusätzliche Mindestvorhaltezahlen nach Ansicht des BVMed nicht zu erwarten. Denn in Leistungsbereichen mit verbindlichen Strukturvorgaben des G-BA finde aufgrund des hohen Erfüllungsaufwands ohnehin keine „Gelegenheitsversorgung“ statt. Ein Beispiel hierzu sind Transkatheter-Aortenklappenimplantationen (TAVI). Für diese hochspezialisierte Leistung hat der G-BA keine Mindestmengen festgelegt. „Derartige Umstände sollte das IQWiG auch bei den hochspezialisierten Leistungsgruppen beachten“, so der BVMed.
In breit gefassten Leistungsgruppen – wie etwa der Allgemeinen Inneren Medizin oder der Allgemeinen Chirurgie – ist die Aussagekraft von Mindestvorhaltezahlen zur Beurteilung der Versorgungsqualität aus BVMed-Sicht deutlich eingeschränkt: „Diese Leistungsgruppen umfassen ein breites Spektrum heterogener Behandlungsfälle und Teilbereiche, die sich in ihrer Komplexität, ihrem Ressourcenbedarf und ihrer medizinischen Ausrichtung erheblich unterscheiden.“ Eine pauschale Anwendung von Mindestvorhaltezahlen auf der Ebene solcher übergeordneten Leistungsgruppen sei daher methodisch nicht sachgerecht, heißt es in der BVMed-Stellungnahme.
Die bisherigen Mindestmengenregelungen seien dann ein wirkungsvolles Instrument der Qualitätssicherung, wenn diese auf Grundlage einer angemessenen Evidenzgrundlage ermittelt wurden. Der BVMed empfiehlt daher, vorerst nur die Mindestmengenregelung des G-BA als Instrument zu nutzen.
Neue Mindestvorhaltezahlen sollten ausschließlich auf einer belastbaren evidenzbasierten Grundlage definiert werden. „Dafür ist zunächst eine ausreichende Datenbasis erforderlich. Es sollte sichergestellt sein, dass Schwellenwerte nicht auf Schätzungen oder unzureichend dokumentierten Annahmen beruhen“, so die BVMed-Forderung.

