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 - Umweltrecht Übersicht: Verordnung über fluorierte Treibhausgase (F-Gas-Verordnung) Vorgaben für die MedTech-Branche

Die MedTech-Branche ist von zahlreichen umweltrechtlichen Vorgaben direkt oder indirekt betroffen. Mit unserem Infoservice zum Umweltrecht geben wir eine Übersicht zu den wichtigsten nationalen und europäischen Rechtsakten sowie den entstehenden Pflichten. In diesem Artikel legen wir einen Fokus auf die Verordnung über fluorierte Treibhausgase (F-Gas-Verordnung) – hier geht es zum Artikel auf Englisch. Mehr Rechtsakte finden Sie hier.

Artikel31.07.2025

Name des Rechtsaktes

Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014

Verkündungsstand

Fassung vom 20.02.2024Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.

Hintergrundinformationen

Die bisher geltende Verordnung (EU) Nr. 517/2014 wurde durch die neue Verordnung grundsätzlich mit Wirkung zum 11.03.2024 aufgehoben, wobei noch spezifische Übergangsfristen bestehen. Die wesentlichen Inhalte der neuen Verordnung sind weitere Verwendungseinschränkungen und Verkehrsverbote, Ausfuhrbeschränkungen und Ergänzung bestehender Regelungen.
Nationale Durchführungs- und Sanktionsbestimmungen sind in folgenden Rechtsakten enthalten:

Anwendungsbereich

Die F-Gas-Verordnung enthält

  • Regeln und Maßnahmen für die Emissionsbegrenzung, Verwendung, Rückgewinnung und Zerstörung von fluorierten Treibhausgasen
  • Auflagen für das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen
  • Auflagen für bestimmte Verwendungen von fluorierten Treibhausgase
  • Mengenbegrenzungen für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen

Die von der F-Gas-Verordnung erfassten fluorierten Treibhausgase sind in Anhang I der F-Gas-VO aufgezählt und umfassen teilfluorierte Kohlenwasserstoffe, perfluorierte Kohlenwasserstoffe, Schwefelhexafluorid und andere Treibhausgase, die Fluor enthalten. Zudem fallen unter den Begriff auch Gemische, einen dieser Stoffe enthalten.

Rollen

Die F-Gas-V betrifft einerseits Betreiber von Anlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten. Zum anderen knüpft die F-Gas-VO an das Inverkehrbringen von fluorierten Treibhausgasen/Gemischen und bestimmten Erzeugnissen an. Das Inverkehrbringen erfasst nach Art. 3 Nr. 6 F-Gas-VO „die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union oder die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Bereitstellung an Dritte innerhalb der Union oder die Verwendung von hergestellten Stoffen oder von Erzeugnissen oder Einrichtungen, die für den Eigengebrauch hergestellt wurden“

Pflichten in Stichpunkten

  • Vermeidung von Emissionen (Art. 4 ff.)
  • Beschränkung des Inverkehrbringens bestimmter Erzeugnisse (Art. 11 i.V.m. Anhang IV) – ergänzende Vorgaben und Verbote dazu in § 12i ChemG
  • Kennzeichnung und Information für bestimmte Erzeugnisse/Einrichtungen (Art. 12)
  • Verwendungsbeschränkungen (Art. 13)
  • Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (Art. 14 ff.) – ergänzende Vorgaben und Verbote dazu in § 12j ChemG
  • Handelskontrollen (Art. 22 ff.)
  • Berichterstattung (Art. 26)

Weitere Informationen zur F-Gas-Verordnung sind im Themenportal der EU-KommissionExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. und im Themenportal des UmweltbundesamtesExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. verfügbar.

Verstöße gegen die Vorgaben sind teilweise Straftaten und teilweise Ordnungswidrigkeiten.

Aktuelles

Vor dem Hintergrund der neuen EU-Verordnung werden nun auch zeitnah die nationalen Umsetzungs- und Durchführungsrechtsakte überarbeitet werden müssen. Zudem werden auf EU-Ebene zahlreiche neue Durchführungsrechtsakte oder jedenfalls Änderungen bestehender Vorgaben erforderlich, die nun nach und nach bearbeitet werden.

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© Bundesverband Medizintechnologie e.V. (BVMed) in Zusammenarbeit mit Ahlhaus Handorn Niermeier Schucht Rechtsanwaltsgesellschaft mbH („Produktkanzlei“).
Diese Übersicht ersetzt keine Einzelfallprüfung.

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