- Umweltrecht Übersicht: Energieverbrauchskennzeichnungs-Verordnung Vorgaben für die MedTech-Branche
Die MedTech-Branche ist von zahlreichen umweltrechtlichen Vorgaben direkt oder indirekt betroffen. Mit unserem Infoservice zum Umweltrecht geben wir eine Übersicht zu den wichtigsten nationalen und europäischen Rechtsakten sowie den entstehenden Pflichten. In diesem Artikel legen wir einen Fokus auf die Energieverbrauchskennzeichnungs-Verordnung – hier geht es zum Artikel auf Englisch. Mehr Rechtsakte finden Sie hier.
Artikel31.07.2025
Name des Rechtsaktes
Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU
Verkündungsstand
Fassung vom 28.07.2017Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.
Hintergrundinformationen
Die Verordnung (EU) 2017/1369 (konsolidierte Fassung vom 01.05.2021Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.) legt einen Rahmen für die Energieverbrauchskennzeichnung in Bezug auf energieverbrauchsrelevante Produkte fest. Konkret sieht sie die Kennzeichnung dieser Produkte sowie die Bereitstellung einheitlicher Produktinformationen zur Energieeffizienz, zum Verbrauch an Energie und anderen Ressourcen durch die Produkte während des Gebrauchs und zusätzlicher Angaben über die Produkte vor. Ziel ist es, Kunden in die Lage zu versetzen, sich für effizientere Produkte zu entscheiden, um ihren Energieverbrauch zu verringern.
Auf deutscher Ebene setzen das Energieverbrauchskennzeichnungs-Gesetz (EnVKG)Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. und die darauf fußend die Energieverbrauchskennzeichnungs-Verordnung (EnVKV)Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. die Vorgaben der Verordnung (EU) 2017/1369 um.
Anwendungsbereich
Konkrete Kennzeichnungsanforderungen und -pflichten ergeben sich nicht unmittelbar aus der Verordnung (EU) 2017/1369, sondern aus produktspezifischen Verordnungen, die auf der Verordnung (EU) 2017/1369 beruhen und 15 bestimmte Produktgruppen erfassen. Aktuell existieren unter anderem folgende Verordnungen, die teilweise Medizinprodukte aus dem Anwendungsbereich ausschließen:
Verordnung (EU) 2019/2013Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung elektronischer Displays (gem. Art. 1 Abs. 2 Buchst. d) VO (EU) 2019/2013 unterfallen medizinische Displays nicht dem Anwendungsbereich)
- Verordnung (EU) 2015/1094Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von gewerblichen Kühllagerschränken
- Verordnung (EU) Nr. 811/2013Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen
- Verordnung (EU) Nr. 392/2012Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern in Bezug auf den Energieverbrauch
- Verordnung (EU) 2019/2018Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion
- Verordnung (EU) Nr. 1254/2014Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. im Hinblick auf die Kennzeichnung von Wohnraumlüftungsgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch
- Verordnung (EU) 2019/2014Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern
- Verordnung (EU) 2019/2015Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Lichtquellen (gem. Nr. 1 Buchst. j) des Anhangs IV der Verordnung (EU) 2019/2015 sind Lichtquellen in Medizinprodukten gemäß der Richtlinie 93/42/EWG oder der Verordnung (EU) 2017/745 und in In-vitro-Diagnostika gemäß der Richtlinie 98/79/EG vom Anwendungsbereich ausgenommen)
- Verordnung (EU) 2023/1669Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Smartphones und Slate-Tablets
Eine Übersicht über alle produktspezifischen Energieverbrauchskennzeichnungs-Verordnungen findet sich auf der Webseite der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM)Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab..
Rollen
Im Fokus der produktspezifischen Energieverbrauchskennzeichnungs-Verordnungen stehen die Lieferanten gem. Art. 2 Nr. 14 VO (EU) 2017/1369. Zu diesem Personenkreis zählen die in der Union ansässigen Hersteller gem. Art. 2 Nr. 10 VO (EU) 2017/1369, Bevollmächtigten eines nicht in der Union ansässigen Herstellers gem. Art. 2 Nr. 11 VO (EU) 2017/1369 oder Importeure gem. Art. 2 Nr. 12 VO (EU) 2017/1369.
Daneben gehören Händler zum Kreis der Pflichtenadressaten. Nach Art. 2 Nr. 13 VO (EU) 2017/1369 bezeichnet der Begriff des Händlers „einen Einzelhändler oder eine andere natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich Produkte an bzw. für Kunden oder Errichter zum Kauf, zur Miete oder zum Ratenkauf anbietet oder ausstellt“.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Erfüllung der Lieferantenpflichten ist der Augenblick des Inverkehrbringens. „Inverkehrbringen“ ist die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt (Art. 2 Nr. 8 VO (EU) 2017/1369). Händler müssen im Zuge der Bereitstellung, also bei der weiteren Abgabe der Produkte, die ihnen obliegenden Pflichten erfüllen.
Pflichten in Stichpunkten
Wesentliche Lieferantenpflichten:
- Gestaltung und Zurverfügungstellung des Energielabels
- Gestaltung und Zurverfügungstellung weiterer technischer Produktinformationen
- Eingabe technischer Produktinformation in die Produktdatenbank (EPRELExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.)
- Informationspflichten im Rahmen der Werbung
Wesentliche Händlerpflichten:
- Angabe und Zurverfügungstellung des Energielabels
- Informationspflichten im Rahmen des Fernabsatzes
- Informationspflichten im Rahmen der Werbung
Vorgaben zur Ausgestaltung des Energielabels, der Werbe- und Verkaufsinformationen ergeben sich aus den Anhängen der jeweiligen produktspezifischen Verordnungen. Verstöße gegen die Kennzeichnungsanforderungen führen zum Verkehrsverbot und können die Anordnung von marktüberwachungsbehördlichen Maßnahmen (z.B. Vertriebsverbot) nach sich ziehen. Pflichtverletzungen können eine Ordnungswidrigkeit begründen gem. EnVKG i.V.m. EnVKV.
Aktuelles
Mitte April 2025 hat die Kommission den Arbeitsplan 2025-2030 für Ökodesign für nachhaltige Produkte und für die EnergieverbrauchskennzeichnungExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. vorgelegt. In den kommenden Jahren wird die EU einerseits bestehende Regelungen überprüfen und anpassen (etwa Neuskalierung der Energielabels).
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© Bundesverband Medizintechnologie e.V. (BVMed) in Zusammenarbeit mit Ahlhaus Handorn Niermeier Schucht Rechtsanwaltsgesellschaft mbH („Produktkanzlei“).
Diese Übersicht ersetzt keine Einzelfallprüfung.