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 - Umweltrecht Übersicht: Abfallverbringungsverordnung (AbfallverbringungsVO) Vorgaben für die MedTech-Branche

Die MedTech-Branche ist von zahlreichen umweltrechtlichen Vorgaben direkt oder indirekt betroffen. Mit unserem Infoservice zum Umweltrecht geben wir eine Übersicht zu den wichtigsten nationalen und europäischen Rechtsakten sowie den entstehenden Pflichten. In diesem Artikel legen wir einen Fokus auf die Abfallverbringungsverordnung (AbfallverbringungsVO) – hier geht es zum Artikel auf Englisch. Mehr Rechtsakte finden Sie hier.

Artikel31.07.2025

Name des Rechtsaktes

Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006.

Verkündungsstand

Konsolidierte Fassung vom 09.01.2025Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab..

Hintergrundinformationen

Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 wurde mit der neuen Verordnung aufgehoben. Im Vergleich zur alten Rechtslage wurde die Verbringung zahlreicher Abfälle innerhalb der EU und der Export in Nicht-EU-Mitgliedstaaten weiter eingeschränkt oder verboten. Beim Export aus der EU wird es künftig eine Auditierungspflicht der Entsorgungsanlagen geben und der Export von Kunststoffabfällen wird weiter eingeschränkt. Die neuen Vorgaben gelten grundsätzlich ab dem 21.05.2026 mit weiteren, vorgangsspezifischen Übergangsfristen.

Nationale Durchführungs- und Sanktionsbestimmungen sind in folgenden Rechtsakten enthalten:

  • Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen 1) und des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung 2) (AbfallverbringungsGExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.)
  • Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)

Anwendungsbereich

Die AbfallverbringungsVO regelt Verfahren und Kontrollregelungen für die Verbringung von Abfällen, die vom Ursprung, der Bestimmung, dem Transportweg, der Art der verbrachten Abfälle und der Behandlung der verbrachten Abfälle am Bestimmungsort abhängen. Dabei gilt die AbfallverbringungsVO für folgende Konstellationen:

  • Verbringung von Abfällen innerhalb der EU (auch bei Durchfuhr durch Drittstaaten) – Art. 4 ff.
  • Verbringung von Abfällen aus Drittstaaten in die EU – Art. 50 ff.
  • Verbringung von Abfällen aus der EU in Drittstaaten – Art. 37 ff.
  • Verbringung von Abfällen aus Drittstaaten in Drittstaaten, wenn eine Durchfuhr durch die EU erfolgt – Art. 57 f.

Die AbfallverbringungsVO gilt grundsätzlich nicht für den Transport von Abfällen innerhalb eines Mitgliedstaates; hierfür gilt das jeweilige nationale Recht (Art. 36 AbfallverbringungsVO). Die in Art. 1 Abs. 3 AbfallverbringungsVO enthaltenen Ausnahmen betreffen nicht spezifisch Medizinprodukte.

Die Bestimmung, ob ein Gegenstand Abfall im Sinne der AbfallverbringungsVO (Art. 3 am Ende Nr. 1 mit Verweis auf Richtlinie 2008/98/EG) ist oder nicht, stellt einerseits die zentrale Weichenstellung für die Anwendbarkeit des abfallverbringungsrechtlichen Regimes dar, ist aber andererseits gleichzeitig unter Umständen enorm komplex und für jeden Einzelfall an Hand aller Gegebenheiten individuell zu bestimmen. Nach Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2008/98/EG ist Abfall „jeder Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss“ Für die Bestimmung der Gefährlichkeit verweist Art. 2 am Ende AbfallverbringungsVO ebenfalls auf Richtlinie 2008/98/EG. Ergänzend dazu sind die Abgrenzung nach den zahlreichen Listen nach Art. 4 AbfallverbringungsVO zentral für die Bestimmung des anwendbaren Verfahrens.

Alle genannten Bereiche sind sehr stark durch eine in weiten Teilen uneinheitliche und enorm einzelfallbezogene Anwendung der nationalen Behörden und Rechtsprechung der nationalen und europäischen Gerichte geprägt.

Hinweis: Die gefahrgutrechtlichen Vorgaben aus ADR, RID, ADN, IMDG-Code und IATA-DGR sind ggf. parallel zu berücksichtigen.

Rollen

Die AbfallverbringungsVO kennt in Art. 3 Nr. 5 bis 8 zahlreiche Rollen, die je nach Einzelfall in die Verbringung involviert und von abfallverbringungsrechtlichen Pflichten betroffen sein können. Zu nennen sind hier insbesondere der Erzeuger und der Besitzer von Abfällen, da diese in der Regel im unternehmerischen Kontext (außerhalb von abfallspezifischen Branchen) als Notifizierender nach Art. 3 Nr. 6 AbfallverbringungsVO agieren müssen und damit die Hauptlasten zu tragen habe.

Pflichten in Stichpunkten

Ausgangspunkt aller Prüfungen nach der AbfallverbringungsVO ist, nach der Feststellung, dass ein Gegenstand als Abfall zu qualifizieren ist, die Bestimmung des anwendbaren Verfahrens für die Verbringung nach Art. 4 AbfallverbringungsVO. Hierbei kommt es insbesondere auf die Art des Abfalls, den Ausgangsunkt und das Zielland der Verbringung an.

Das Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung nach Art. 5 ff. AbfallverbringungsVO legt dabei strenge Regelungen und ein umfassendes Verwaltungsverfahren im Versandstaat, im Empfängerstaat und in den betroffenen Durchfuhrstaaten fest, wobei dieses jedenfalls bei Verbringungen innerhalb der EU künftig durch elektronischen Datenaustausch wieder bürokratieärmer ausgestaltet werden soll. Dieses Verfahren ist durch den Notifizierenden im Versandstaat einzuleiten und die dort zuständige Behörde übernimmt bei vollständigem Antrag die weitere Behördenkoordination. Grundsätzlich bedarf es für jede einzelne Verbringung einer eigenen Notifizierung, es sei denn die Voraussetzungen einer Sammelnotifizierung (Art. 13 AbfallverbringungsVO) sind gegeben. Notifizierungsformular nach Anhang IA AbfallverbringungsVO.Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.

Demgegenüber sind die Anforderungen des zweiten Verfahrens, der allgemeinen Informationspflicht nach Art. 18 AbfallverbringungsVO, wesentlich geringer und beschränken sich dem Grunde nach auf vorbereitende Maßnahmen und Dokumentenmitführungspflichten.

Wenn im Einzelfall eine Verbringung nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden kann, sind die betroffen Abfälle in der Regel zurückzunehmen/-holen. Gleiches gilt bei illegalen Verbringungen (Art. 22 ff. AbfallverbringungsVO).

Verstöße sind bei illegalen Verbringungen grundsätzlich Straftaten; ansonsten Ordnungswidrigkeiten.

Umfassende Informationen im Themenportal der EU-KommissionExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab., im Themenportal des UmweltbesamtesExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. und in den FAQs der EU-KommissionExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab..

Aktuelles

In den kommenden zwei Jahren muss das nationale AbfallverbringungsG an die neue EU-Verordnung angepasst werden.

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© Bundesverband Medizintechnologie e.V. (BVMed) in Zusammenarbeit mit Ahlhaus Handorn Niermeier Schucht Rechtsanwaltsgesellschaft mbH („Produktkanzlei“).
Diese Übersicht ersetzt keine Einzelfallprüfung.

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