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 - Umweltrecht Übersicht: Verpackungsgesetz (VerpackG) Vorgaben für die MedTech-Branche

Die MedTech-Branche ist von zahlreichen umweltrechtlichen Vorgaben direkt oder indirekt betroffen. Mit unserem Infoservice zum Umweltrecht geben wir eine Übersicht zu den wichtigsten nationalen und europäischen Rechtsakten sowie den entstehenden Pflichten. In diesem Artikel legen wir einen Fokus auf das Verpackungsgesetz (VerpackG) – hier geht es zum Artikel auf Englisch. Mehr Rechtsakte finden Sie hier.

Artikel31.07.2025

Name des Rechtsaktes

Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz - VerpackGExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.)

Verkündungsstand

Verpackungsgesetz vom 05.07.2017 (BGBl. I S. 2234Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.), das zuletzt durch Art. 6 des Gesetzes vom 25.10.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 294Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.) geändert worden ist.

Hintergrundinformationen

Das VerpackG dient der Umsetzung der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (konsolidierte Fassung vom 04.07.2018Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.)

Anwendungsbereich

Das VerpackG ist auf alle Verpackungen anwendbar, unabhängig vom Verpackungsmaterial und den verpackten Produkten. Als Verpackung im Sinne des VerpackG ist immer eine Einheit aus Ware und Verpackung anzusehen, da das VerpackG grundsätzlich keine direkten Anforderungen an reine Verpackungsmaterialen stellt. Es ist nach § 3 Abs. 1 VerpackG zwischen Verkaufs-, Service-, Versand-, Um- und Transportverpackungen zu unterscheiden. Details: Themenpapier der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) „Abgrenzung Verpackung/Nicht-Verpackung (Stand: Oktober 2022)“Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.

Wenn eine Verpackung vorliegt, muss diese als systembeteiligungspflichtig oder nicht-systembeteiligungspflichtig eingestuft werden, da hiervon die bestehenden Pflichten abhängen. Nach § 3 Abs. 8 VerpackG sind systembeteiligungspflichtige Verpackung „mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.“ Auf Grund der typisierenden Betrachtung ist die konkrete Anfallstelle nicht relevant; vielmehr kommt es auf eine deutschlandweite Gesamtmarktbetrachtung aller Verpackungen für das in Frage stehende Produkt an. Hierfür hat die ZSVR den Katalog systembeteiligungspflichtiger VerpackungenExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. veröffentlicht. Demnach sind Verpackungen im Bereich „Gesundheit“ (vgl. Produktgruppenblatt 18-000Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.) systembeteiligungspflichtig.

Rollen

Die zentrale Rolle kommt dem Hersteller im Sinne von § 3 Abs. 14 VerpackG zu. Dies ist „derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Als Hersteller gilt auch derjenige, der Verpackungen gewerbsmäßig in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt.“ Als Erstinverkehrbringer ist immer derjenige anzusehen, der erstmals eine verpackte Ware in Verkehr bringt (und regelmäßig nicht der Hersteller von Verpackungsmaterialien). Für den Import kommt es darauf an, wer bei Grenzübertritt die rechtliche Verantwortung für die verpackte Ware trägt (regelmäßig nach den vertraglichen Bestimmungen zu beurteilen; insbesondere nach Erfüllungsort oder INCOTERMs).

Ein Vertreiber ist nach § 3 Abs. 12 VerpackG „jeder, der, unabhängig von der Vertriebsmethode oder Handelsstufe, Verpackungen gewerbsmäßig in Verkehr bringt.“

Inverkehrbringen ist „jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte in Deutschland mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung. Nicht als Inverkehrbringen gilt die Abgabe von im Auftrag eines Dritten befüllten Verpackungen an diesen Dritten, wenn die Verpackung ausschließlich mit dem Namen oder der Marke des Dritten oder beidem gekennzeichnet ist“ (insbesondere bei Handelsmarken und Produktion durch verlängerte Werkbank).

Neu hinzugekommen sind nun auch Pflichten für Betreiber elektronischer Marktplätze (§ 3 Abs. 14b VerpackG) und Fulfilment-Dienstleister (§ 3 Abs. 14c VerpackG).

Pflichten in Stichpunkten

  • Stoffverbote (§ 5 Abs. 1 VerpackG)
  • Verbot leichter Kunststofftragetaschen (§ 5 Abs. 2 VerpackG)
  • Vorgaben zur Verwendung bestimmter Abkürzungen/Nummern bei freiwilliger Materialkennzeichnung (§ 6 in Verbindung mit Anlage 5 VerpackG)
  • Registrierungspflicht (§ 9 VerpackG – seit 01.07.2022 für Hersteller aller Verpackungsarten)
  • Systembeteiligungspflicht (§ 7 VerpackG)
  • Datenmeldung (§ 10 VerpackG)
  • Vollständigkeitserklärung (§ 11 VerpackG)
  • Eigenrücknahmepflichten + Organisations-/Finanzierungs-/Informations-/Dokumentations-/Nachweispflichten bzgl. nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen (§ 15 VerpackG)
  • Ab 01.01.2025 Vorgaben zu Mindestrezyklatanteilen in Einwegkunststoffgetränkeflaschen, die hauptsächlich aus Polyethylenterephthalat (PET) bestehen (§ 30a VerpackG)
  • Pfandpflicht für Einweggetränkeflaschen (§ 31 VerpackG)

Verstöße gegen Stoffbeschränkung, Registrierungs- und Systembeteiligungspflichten führen auf allen Ebenen zu einem Verkehrsverbot. Andere Verstöße sind regelmäßig Ordnungswidrigkeiten.

Aktuelles

Am 22.01.2025 wurde die Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG im Amtsblatt der EU verkündet und trat am 11.02.2025 in Kraft. Geltungsbeginn ist der 12.08.2026; bis dahin muss auch das deutsche VerpackG an die neuen Vorgaben angepasst werden (Detaillierte Informationen finden Sie im Infoblatt „VerpackVO“Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.).

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© Bundesverband Medizintechnologie e.V. (BVMed) in Zusammenarbeit mit Ahlhaus Handorn Niermeier Schucht Rechtsanwaltsgesellschaft mbH („Produktkanzlei“).
Diese Übersicht ersetzt keine Einzelfallprüfung.

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