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 - Recht Greenwashing – Neue Spielregeln für Nachhaltigkeitsversprechen BVMed Legal Lunch vom 9. Dezember 2025

Neue Vorgaben für Greenwashing und Social Washing: Ab September 2026 treten neue Regeln für Nachhaltigkeitsversprechen in Kraft. Betroffen sind insbesondere Unternehmenskommunikation und Produktwerbung, auch im Bereich Medizinprodukte.

ArtikelBerlin, 01.02.2026

Hintergrund

© Annie Spratt auf Unsplash Neue Vorgaben für Greenwashing und Social Washing: Ab September 2026 treten neue Regeln für Nachhaltigkeitsversprechen in Kraft. Betroffen sind insbesondere Unternehmenskommunikation und Produktwerbung, auch im Bereich Medizinprodukte. Im BVMed Legal Lunch am 9. Dezember 2025 erläuterten Rechtsanwalt Dr. Timo Mackenzie-Owen und Rechtsanwältin Leonie Evans (Meisterernst Rechtsanwälte) praxisnah, wie sich Hersteller und Händler darauf vorbereiten können.

Die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. vom 28. Februar 2024 wird durch eine UWG-Novelle in deutsches Recht umgesetzt. Die neuen Vorgaben gelten ab dem 27. September 2026. Der Bundestag nahm den Gesetzesentwurf in seiner Sitzung am 19. Dezember 2025Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. an. Der Bundesrat stimmte am 30. Januar 2026Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. zu.

Verbraucher treffen Kaufentscheidungen unter Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten. Der europäische Gesetzgeber möchte die Rechte von Verbrauchern für eine informierte Kaufentscheidungen stärken. Greenwashing soll verhindert werden.

Wichtigste Aspekte

  • Zukünftig müssen Umweltaussagen klar und gut sichtbar auf demselben Medium erläutert werden.
  • Allgemeine Umweltaussagen wie klimaneutral sollen unzulässig sein, wenn sie auf einer Kompensation von Emissionen (z.B. Bäume pflanzen) beruhen.
  • Allgemeine Umweltaussagen für Medizinprodukte im B2C erfordern eine anerkannte hervorragende Umweltleistung. Die anerkannten Label wie EU Ecolabel oder Blauer Engel erfassen aktuell keine Medizinprodukte.
  • Nachhaltigkeitssiegel müssen auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von einer staatlichen Stelle genehmigt sein.
  • Aussagen zu zukünftigen Umweltleistungen wie Klimaneutral bis 2035 erfordern einen detaillierten und realistischen veröffentlichten Plan.
  • Allgemeine Umweltaussagen wie umweltfreundlich müssen auf bestimmten Kriterien wie einer hervorragenden Energieeffizienzklasse beruhen.

Die EmpCo-RL sieht keine Abverkaufsfristen für bereits hergestellte Produkte und Verpackungen vor. Da die Vorgaben der EmpCo-RL zur Übergangsfrist eindeutig sind, ist es nicht möglich, eine längere Abverkaufsfrist im deutschen Recht vorzusehen. Bundesrat und Bundestag setzen sich gleichwohl für eine eine längere Übergangsfrist ein. Der Bundestag fordert die Bundesregierung auf, sich bei der Europäischen Kommission für eine einjährige Abverkaufsfrist einzusetzen, die für Produkte gelten soll, die vor der Umsetzungsfrist der EmpCo-Richtlinie am 27. März 2026 produziert wurden.

Die Definition des Nachhaltigkeitssiegels und sein Anwendungsbereich sind klärungsbedürftig. Der Bundestag möchte mit seiner Entschließung vom 9. Januar 2026 (zu Drucksache 21/3327Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.) Siegel oder Zeichen mit Nachhaltigkeitseigenschaften, die für den B2B-Bereich bestimmt sind, von dem Anwendungsbereich auch dann herausnehmen, wenn sie von Verbrauchern wahrgenommen werden können. Inwieweit die Rechtsprechung sich zukünftig an diesem Verständnis orientiert, bleibt abzuwarten.

B2B-Bereich

Nachhaltigkeitsaussagen im B2B-Bereich werden weiterhin und mindestens am allgemeinen Irreführungsverbot (Art. 7 MDRExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab., § 5 UWGExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.) und der strengen Rechtsprechung zu Umweltaussagen gemessen werden (vgl. BGH-Entscheidungen: klimaneutral, PVC-frei, Zaunlasur und „[…] aus Altpapier“).

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