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 - Umweltrecht Übersicht: Batteriegesetz (BattG) / Richtlinie 2006/66/EG (BatterieRL) Vorgaben für die MedTech-Branche

Die MedTech-Branche ist von zahlreichen umweltrechtlichen Vorgaben direkt oder indirekt betroffen. Mit unserem Infoservice zum Umweltrecht geben wir eine Übersicht zu den wichtigsten nationalen und europäischen Rechtsakten sowie den entstehenden Pflichten. In diesem Artikel legen wir einen Fokus auf das Batteriegesetz (BattG) bzw. die Richtlinie 2006/66/EG (BatterieRL) – hier geht es zum Artikel auf Englisch. Mehr Rechtsakte finden Sie hier.

Artikel31.07.2025

Name des Rechtsaktes

Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattGExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.)

Verkündungsstand

Batteriegesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2020 (BGBl. I S. 2280Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.) geändert worden ist.

Hintergrundinformationen

Das BattG dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (konsolidierte Fassung vom 04.07.2018Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.).

Anwendungsbereich

Das BattG gilt für alle Arten von Batterien, unabhängig von Form, Größe, Masse, stofflicher Zusammensetzung oder Verwendung. Es gilt auch für Batterien, die in andere Produkte eingebaut oder anderen Produkten beigefügt sind. Batterien sind aus einer oder mehreren nicht wiederaufladbaren Primärzellen oder aus wiederaufladbaren Sekundärzellen bestehende Quellen elektrischer Energie, die durch unmittelbare Umwandlung chemischer Energie gewonnen wird. Für die Bestimmung der anwendbaren Pflichten ist zwischen Fahrzeug-, Industrie- und Gerätebatterien (§ 2 Abs. 4 bis 6 BattG) zu unterscheiden. Nach § 1 Abs. 2 BattG gibt es drei verwendungsbezogene Ausnahmen vom Anwendungsbereich, die jedoch nicht spezifisch Medizinprodukte betreffen.

Achtung: Das BattG ist nicht auf Elektro- und Elektronikgeräte anwendbar. Es gibt demnach auch keinen unmittelbaren Zusammenhang mit der RoHS-Richtlinie 2011/65/EU oder WEEE-Richtlinie 2012/19/EU Bei batteriebetriebenen Elektro- oder Elektronikgeräten sind daher grundsätzlich das BattG und insb. ElektroG und ElektroStoffV parallel anwendbar. Details zur Abgrenzung der stiftung elektro-altgeräte register (Stiftung ear) in einer AnwendungshilfeExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab..

Rollen

Die zentrale Rolle kommt dem Hersteller im Sinne von § 2 Abs. 15 BattG zu. Dies ist derjenige, der „unabhängig von der Vertriebsmethode, gewerbsmäßig Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals in Verkehr bringt“. Es kommt also insbesondere nicht auf die tatsächliche Produktion einer Batterie an. In Geräte eingebaute Batterien sind ebenfalls erfasst.

Inverkehrbringen ist definiert als „die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung. Die gewerbsmäßige Einfuhr in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gilt als Inverkehrbringen. Dies gilt nicht für Batterien, die nachweislich aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes wieder ausgeführt werden. Die Abgabe von unter der Marke oder nach den speziellen Anforderungen eines Auftraggebers gefertigten und zum Weitervertrieb bestimmten Batterien an den Auftraggeber gilt nicht als Inverkehrbringen (…)“ (insbesondere bei Handelsmarken und Produktion durch verlängerte Werkbank).

Ein Vertreiber ist nach § 2 Abs. 14 BattG „wer, unabhängig von der Vertriebsmethode, im Geltungsbereich dieses Gesetzes Batterien gewerbsmäßig für den Endnutzer anbietet. Anbieten von Batterien (…) ist das auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Präsentieren oder öffentliche Zugänglichmachen von Batterien; dies umfasst auch die Aufforderung, ein Angebot abzugeben.“ Zwischenhändler sind damit nicht als Vertreiber verpflichtet.
Ein Vertreiber kann gleichzeitig auch Hersteller einer Batterie sein und hat dann beide Pflichtenkreise zu erfüllen.

Pflichten in Stichpunkten

Herstellerpflichten

  • Stoffverbote (§ 3 Abs. 1 und 2 BattG)
  • Registrierungspflicht für Hersteller (§ 4 BattG)
  • Rücknahmepflicht der Hersteller (§§ 5ff. BattG)
  • Herstellereigenes Rücknahmesystem für Gerätebatterien (§ 7 BattG)
  • Eigenrücknahme für Industrie- und Fahrzeugbatterien (§ 8 BattG)
  • Kennzeichnung (§ 17 BattG)
  • Hinweispflicht (§ 18 Abs. 2 BattG)

Vertreiberpflichten

  • Verbot des Anbietens von Batterien nicht registrierter Hersteller (§ 3 Abs. 4 BattG)
  • Rücknahmepflicht im stationären Handel und im Fernabsatz (§ 9 Abs. 1 BattG) – sonst Verbot des Anbietens (§ 3 Abs. 4 BattG)
  • Überlassungspflicht bzw. Verwertungspflicht für zurückgenommene Altbatterien (§ 9 Abs. 2 BattG)
  • Pfandpflicht bei Fahrzeugbatterien (§ 10 BattG)
  • Dokumentationspflicht bei Fahrzeug- und Industriebatterien (§ 15 Abs. 3 BattG)
  • Hinweispflicht (§ 18 Abs. 1 BattG)

Verstöße gegen Stoffverbote, Registrierungs- und Rücknahmepflichten führen auf allen Ebenen zu einem Verkehrsverbot. Verstöße sind regelmäßig Ordnungswidrigkeiten.

Weitere Infos unter „Themenwelt“ bei der Stiftung earExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. und den FAQs der EU-KommissionExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab..

Aktuelles

Seit dem 18.02.2024 gilt die Verordnung (EU) 2023/1542 des europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (BattVO) in der gesamten EU. Die ersten Pflichten sind seit dem 18.08.2024 umzusetzen (Detaillierte Informationen finden Sie im Infoblatt „BattVO“). Das BattG bleibt jedoch zunächst in Kraft, wird aber bis spätestens zum 18.08.2025 an die BattVO anzupassen sein. Seit Juni 2025 läuft in Deutschland das GesetzgebungsverfahrenExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. für ein Gesetz zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterie-EU-Anpassungsgesetz). In inhaltlicher Hinsicht werden im Entwurf die bisher im BattG bestehenden Verpflichtungen weitestgehend fortgeschrieben und um Pflichten im Hinblick auf die BattVO ergänzt, wobei die meisten Veränderungen den Bereich der erweiterten Herstellerverantwortung betreffen. Zudem werden Bußgelder für Verstöße gegen die BattVO vorgesehen, die grundsätzlich bis zu EUR 100.000,00 betragen können, bei Verstößen gegen Sorgfaltspflichten nach Art. 47 ff. BattVO jedoch im Einzelfall auch bis zu EUR. 500.000,00.

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© Bundesverband Medizintechnologie e.V. (BVMed) in Zusammenarbeit mit Ahlhaus Handorn Niermeier Schucht Rechtsanwaltsgesellschaft mbH („Produktkanzlei“).
Diese Übersicht ersetzt keine Einzelfallprüfung.

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