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 - Digitale Versorgung DiGAs kommen erst in der zweiten Septemberhälfte Deutsches Ärzteblatt Online vom 28.08.2020

ArtikelBerlin, 31.08.2020

Der Start des Verzeichnisses erstattungsfähiger Digitaler Gesundheitsan­wen­dun­gen (DiGAs) verzögert sich und soll in der zweiten Septemberhälfte erfolgen. Dies be­stä­tigte das zuständige Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) dem Deutschen Ärzteblatt. Der Start war ursprünglich für Ende August avisiert. Ein Sprecher des BfArM wies darauf hin, dass die zur Verfügung stehende Bewertungszeit für das Institut drei Monate nach Eingang des vollständigen Antrags beträgt. Nach Aus­kunft des BfArM befinden sich aktuell 22 vollständige Anträge in der Bearbeitung.

Mit dem Inkrafttreten des Digitale-Versorgung-Gesetzes Ende 2019 wurde die „App auf Rezept“ in die Gesundheitsversorgung eingeführt. Damit haben die Versicherten in der gesetzlichen Kran­ken­ver­siche­rung (GKV) einen Anspruch auf eine Versorgung mit DiGa, die von Ärzten und Psychotherapeuten verordnet werden können und durch die Kran­ken­kasse erstattet werden. Voraussetzung für eine Verordnung von DiGAs ist, dass die jeweilige Anwendung ein Prüf­verfahren beim BfArM erfolgreich durchlaufen hat und in dem DiGA-Verzeichnis gelistet wird. In diesem Verzeichnis werden zudem für Ärzte, Psychotherapeuten und auch Nutzer wesentliche Informationen zu den DiGAs zusammenfassend dargestellt.

Derzeit laufen Gespräche mit dem GKV-Spitzenverband zu näheren Vereinbarungen zur Verord­nung, an denen auch der BVMed beteiligt ist. Auch die Vergütung müsse für jede DiGA geprüft und festgelegt werden. Denn nach dem Gesetz sollen ärztliche und psychotherapeutische Leistungen, die mit der Nutzung einer DiGA verbunden sind, honoriert werden. Solange die Vergütung für eine DiGA noch nicht geregelt ist, könnten Ärzte und Psycho­the­rapeuten diese dennoch verordnen, und Patienten können diese auf dem Weg der Kos­tenerstattung in Anspruch nehmen.

Bereits vereinbart wurde, dass Ärzte und Psychotherapeuten für die Verordnung das Arz­neimittelrezept (Formular 16) nutzen. Darauf geben sie die Verzeichnisnummer der DiGA und die Verordnungsdauer in Tagen an. Es ist vorgesehen, dass für jede App im DiGA-Ver­zeichnis eine eineindeutige Nummer und eine empfohlene Mindest- sowie eventuelle Höchstdauer der Nutzung hinterlegt sind. Der Patient wendet sich mit der Verordnung an seine Krankenkasse. Diese generiert einen Code. Danach lädt sich der Patient die Anwendung beispielsweise im jeweiligen App-Store herunter und gibt den Code ein.

Versicherte haben alternativ zur Verordnung durch den Arzt die Möglichkeit, einen Antrag auf Kostenübernahme für eine bestimmte App bei ihrer Krankenkasse zu stellen. Dazu müssen sie eine entsprechende Indikation nachweisen, die beispielsweise aus den ihnen vorliegenden Behandlungsunterlagen hervorgeht. Eine ärztliche Bescheinigung ist dafür nicht vorgesehen.

Quelle: Deutsches Ärzteblatt Online vom 28. August 2020Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.

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