Ambulanter Bereich
Kompressionstherapie in der ambulanten Versorgung
MedTech ambulant Nr. 01/15
19.03.2015|
Verordnung und Vergütung von Kompressionstherapie
Die Kompressionstherapie ist eine abrechenbare ärztliche Leistung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM). Die erforderlichen Kompressionsbinden sind Verbandmittel und damit zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen ‒ ggf. als Sprechstundenbedarf oder auf den Namen des Versicherten (§ 31 SGB V) ‒ verordnungsfähig.
Mögliche Verbandmittel sind z. B. Kurz- und Langzugbinden, Zinkleim-, Klebe-, Haft- und Polsterbinden. Die einzusetzenden Hilfsmittel (Strümpfe KKL I-III, An- und Ausziehhilfe) sind auf einem gesonderten Rezept (Muster 16) unter Angabe der Diagnose (ICD-10) zu verordnen. Das Feld 7 "Hilfsmittel" ist zu markieren. Dies ist wichtig, da Hilfsmittel nicht richtgrößenrelevant sind. Bei der Erstverordnung hat der Patient aus hygienischen Gründen Anspruch auf eine Doppelausstattung. Das Ausstellen einer Folgeverordnung ist in der Regel nach 6 Monaten zu empfehlen.
Benötigt der Patient beim An- und Ausziehen der Kompressionsstrümpfe der KKL II-III Hilfe, kann der Arzt dies als Leistung der häuslichen Krankenpflege (HKP ‒ § 37 SGB V) verordnen. Das An- und Ablegen eines Kompressionsverbandes ist ebenfalls eine verordnungsfähige Leistung der HKP. Verordnungshinweise sind der Richtlinie des G-BA vom 07.10.2014 (www.g-ba.de/informationen/richtlinien/11) zu entnehmen.
- Seite 1 MedTech ambulant Nr. 01/15
- Seite 2 Kompressionstherapie bei Ulcus cruris venosum
- Seite 3 Wirkungsweise von Kompressionsverbänden
- Seite 4 Verordnung und Vergütung von Kompressionstherapie
- Seite 5 Chronische Wunden - Barmer sieht Unterversorgung bei Kompression