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Nationale Impfstrategie


Wer Anspruch auf die Coronaimpfung haben wird, regelt zukünftig eine Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV).

Laut des ersten Entwurfs des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) sollen Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe Anspruch auf Schutzimpfung gegen SARS-CoV-2 haben, wenn sie in „bestimmten Einrichtungen“ tätig sind oder dort behandelt, betreut oder gepflegt werden.

Zudem sollen Schutzimpfungen „Personen mit signifikant erhöhtem Risiko“ für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf und Personen, die solche Personen behandeln, betreuen oder pflegen, zustehen. Personen, die in zentralen Bereichen der Daseinsvorsorge und für die Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen eine „Schlüsselstellung“ besitzen – etwa Polizei, Feuerwehr, Justiz und öffentlicher Gesundheitsdienst – sollen ebenfalls eine Impfung erhalten können.
Welche „Einrichtungen“ konkret berücksichtigt werden, sowie eine Konkretisierung der „Personen mit signifikant erhöhtem Risiko“, soll nach der erwarteten Stellungnahme der Ständigen Impfkommission (STIKO) in die Verordnung einfließen.

Bereits Anfang November ist der BVMed auf die STIKO, das BMG und alle 16 Länderministerien zugegangen und veröffentlichte in diesem Rahmen eine Pressemeldung, in der aufgefordert wird, Sanitätshäuser, Homecare-Versorger und Medizinprodukte-Experten mit Patientenkontakt in der Impfstrategie zu berücksichtigen.

Der BVMed hat zudem eine Stellungnahme zum Referenten-Entwurf der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 abgegeben, in welcher wir fordern, dass folgende Personengruppen prioritär geimpft werden:
  1. Mitarbeiter von Homecare- und Hilfsmittelleistungserbringern sowie Dialyse-Leistungserbringern, die täglich mehrfach Kontakt zu Patienten in stationären Einrichtungen, Pflegeeinrichtungen und der ambulanten Versorgung haben sowie
  2. Mitarbeiter von Medizintechnik-Unternehmen, die in stationären und ambulanten Einrichtungen regelmäßigen Kontakt zu Patienten haben
  3. Mitarbeiter von Unternehmen der Medizintechnikbranche in Produktion und Distribution von versorgungsrelevanten und lebensnotwendigen Medizinprodukten, In-vitro-Diagnostika und PSA
Die Pressemitteilung hierzu finden Sie unter: www.bvmed.de/pressemeldungen/impfverordnung.

Stand: 10.12.2020
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