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Corona-Arbeitsschutzverordnung | Impfdashboard



Die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde am 22. Januar 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Die Verordnung tritt am 5. Tag nach der Verkündigung in Kraft – somit am Mittwoch, den 27. Januar 2021; in der Verordnung ist festgelegt, dass sie am 15. März 2021 wieder außer Kraft tritt.

Die Verordnung enthält folgende Maßnahmen zum erweiterten Infektionsschutz in den Betrieben:

Maßnahmen zur Kontaktreduzierung (§ 2):
  • Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren. (§ 2 Abs. 3)
  • Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen sind auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren und nach Möglichkeit durch die Verwendung von Informationstechnologie zu ersetzen. (§ 2 Abs. 4)
  • Homeoffice: Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. (§ 2 Abs. 4)
  • Regelungen zur Mindestfläche: Eine Mindestfläche von zehn Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person darf nicht unterschritten werden, soweit die auszuführenden Tätigkeiten dies zulassen. Lassen die auszuführenden Tätigkeiten dies nicht zu, so hat der Arbeitgeber durch andere geeignete Maßnahmen (insb. Lüftungsmaßnahmen, Abtrennungen) einen gleichwertigen Schutz sicherzustellen. (§ 2 Abs. 5)
  • Festlegung von kleinen Arbeitsgruppen in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten: Personenkontakte zwischen den einzelnen Arbeitsgruppen im Betriebsablauf sowie Änderungen dieser Einteilung sind auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren. Zeitversetztes Arbeiten ist zu ermöglichen, soweit die betrieblichen Gegebenheiten dies zulassen. (§ 2 Abs. 6)

Bereitstellung von Masken (§ 3) (medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken) durch den Arbeitgeber, wenn
  • die Anforderungen an die Raumbelegung nach § 2 nicht eingehalten werden können,
  • wenn der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, oder
  • wenn bei ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist (z. B. anstrengende Tätigkeiten oder Tätigkeiten, die lautes Sprechen erfordern).

Eine gute Übersicht der Bundesregierung finden Sie hier. Darüber hinaus hat das BMAS hilfreiche FAQs zur Corona-Arbeitsschutzverordnung veröffentlicht.

Außerdem möchten wir auf das Impfdashboard der Bundesregierung hinweisen, welches einen guten Überblick über den Fortschritt der COVID-19-Impfung gibt.

Stand: 22. Januar 2021
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