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Neue Corona Impfverordnung | Q&A zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung | Überbrückungshilfe III | Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren



1. Das Bundesgesundheitsministerium hat am 8. Februar 2021 die neue Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) veröffentlicht.

Der Gesetzgeber hat signalisiert, dass er in der Verordnung an sich nicht jede zu priorisierende Einzelgruppe aufführen kann.

Mitarbeiter von Medizintechnik-, Hilfsmittel- und Homecare-Unternehmen, Sanitätshäusern sowie Medizinprodukteberater bei der OP-Begleitung gehören jedoch der Begründung zur Verordnung nach zum priorisierten Personenkreis (Link zum FAQ des Bundesgesundheitsministeriums | Download der Corona-Impfverordnung mit Hervorhebung):
  • „Medizinprodukteberaterinnen und -berater bei der Operationsbegleitung, Personal von Hilfsmittel-/Homecare-Diensten und Sanitätshäusern“ fallen demnach neu unter die höchste Impfpriorität (Gruppe 1). „Mitarbeitende in der Spezialpflege, z. B. Stoma- oder Wundversorgung“ sind ebenso explizit genannt.
  • „Außendienst-Technikerinnen und -Techniker (von z. B. Beatmungsgeräten)“ sowie „Medizintechnik“ „zur Aufrechterhaltung der Krankenhausinfrastruktur“ fallen neu unter die hohe Priorität (Gruppe 2).
  • „Medizinprodukteindustrie“, „Großhandel für Medizinprodukte und Sanitätshausmitarbeitende“ fallen neu unter die erhöhte Priorität (Gruppe 3).

Bitte beachten Sie, dass für 18-64-Jährige der Impfstoff von AstraZeneca vorgesehen ist und keine Wahlmöglichkeit des Impfstoffs besteht.

2. BDA-Hilfestellung zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung | Seit dem 27. Januar 2021 ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) in Kraft. Die Verordnung enthält bis zu ihrem Außerkrafttreten am 15. März 2021 verschärfte Regelungen zum Arbeits- und Infektionsschutz.

Die BDA (Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände) stellt als Hilfestellung einen Fragen-Antworten-Katalog (FAQ) zur Verfügung. Der FAQ soll Sie dabei unterstützen, die neuen Anforderungen für den Arbeits- und Infektionsschutz wirksam umzusetzen. Er beantwortet zahlreiche Fragen zum Thema Gefährdungsbeurteilung, Arbeitsgestaltung im Betrieb, Angebot und Einsatz von Schutzmasken und PSA sowie zum Homeoffice.

Ebenso werden zahlreiche weiterführende Links empfohlen, unter denen Sie zusätzliche Informationen und Hilfestellungen finden.

Laut BDA sind weitere Aktualisierungen der FAQ geplant, die kurzfristig erfolgen könnten. Wir empfehlen Ihnen daher, regelmäßig einen Blick auf die Webseite der BDA zu werfen.

3. Überarbeitete Überbrückungshilfe III | Die Bundesregierung hat sich auf eine Überarbeitung der Überbrückungshilfe (ÜBH) III im Sinne einer Vereinfachung und Ausweitung geeinigt. Zu den wesentlichen Änderungen zählen:
  • Antragsberechtigt sind künftig Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Mio. Euro, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben.
  • Der Förderzeitraum umfasst jetzt die Monate November 2020 bis Juni 2021.
  • Unternehmen können nunmehr bis zu 1,5 Mio. Euro Überbrückungshilfe pro Monat erhalten (statt 200.000 bzw. 500.000 Euro). Der Höchstbetrag der Abschlagszahlungen wird auf 100.000 Euro angehoben.
  • Die Höhe des Fixkostenzuschusses orientiert sich weiterhin am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und ist wie folgt gestaffelt: Bei einem Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent werden 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet, bei einem Umsatzrückgang von 50 bis 70 Prozent werden 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet und bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent werden 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten gezahlt.
  • Zusätzlich zu den Umbaukosten für Hygienemaßnahmen werden Investitionen in Digitalisierung (z. B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) bei den Fixkosten berücksichtigt. Für beide Bereiche werden nunmehr auch Kosten berücksichtigt, die außerhalb des Förderzeitraums entstanden sind. Konkret werden entsprechend angemessene Kosten bis zu 20.000 Euro pro Monat erstattet, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind.

Weitere Einzelheiten zur überarbeiteten ÜBH III finden Sie im Informationsschreiben des BMF (Download).

4. Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf neuartige Mutationen des Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (CoronaSchV) | Die Verordnung finden Sie hier. Sie regelt das Verbot der Beförderung aus „Virusvarianten-Gebieten“ (bspw. Großbritannien) und gilt zunächst bis einschließlich 17. Februar.

Folgende Ausnahmen sind hervorzuheben:

Das Beförderungsverbot gilt nicht für
  • die Beförderung von Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland,
  • Transporte mit Personal im Interesse der öffentlichen Gesundheit, Ambulanzflüge und Flüge zum Transport von Transplantationsorganen sowie notwendiges Begleitpersonal.

Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Coronavirus-Einreiseverordnung unberührt.

Stand: 9. Februar 2021
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