COVID-19

COVID-19 | Info-Blog

Betriebliches Impfen | Arbeitsschutzrechtliche Folgen der Pandemie | Testung in Betrieben | Transferinitiative des BMWi | BMWi-Förderung von innovativer PSA



1. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministers Jens Spahn sollen am 7. Juni zeitgleich mit dem bundesweiten Entfallen der Impfpriorisierung auch die Betriebsärzt:innen in die dezentrale Impfkampagne einbezogen werden.
Anfangs wird für die Betriebsärzt:innen nur eine begrenzte Liefermenge an Impfstoffen pro Woche zur Verfügung stehen. Voraussetzung für den Erhalt sind die Anbindung des Betriebsarztes an das „Digitale Impfquotenmonitoring“ (DIM) des Robert Koch-Instituts (RKI) sowie eine geeignete Infrastruktur zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Handhabung der Impfstoffe gegen COVID-19.

Die wichtigsten Punkte möchten wir an dieser Stelle für Sie zusammenfassen:

Grundsätzlich birgt die Corona-Schutzimpfung durch Betriebsärzt:innen in KMU einige Hürden, da sich der gesamte Prozess einer Corona-Impfung nicht mit der üblichen Grippeschutzimpfung vergleichen lässt und wesentlich komplexer ist.

Für eine Corona-Impfung ist in Betrieben grob der folgende Prozess im „Einbahnstraßensystem“ abzubilden:
  • Anmeldung / Prüfung Berechtigung
  • Erfassung / Anbindung an das „Digitale Impfquotenmonitoring“ (DIM) des RKI
  • Vorgespräch / ärztliche Beratung (mit med. Assistenz)
  • Impfung mit Erfassung im Impfpass
  • Nachbeobachtung durch med. Fachpersonal oder Sanitäter
  • Check-out / Verifizierung eines Zweit-Termins
Dies erfordert entsprechend räumliche Kapazitäten, Hardware (IT, klinische Ausstattung u. ä.), med. Kühl- und auch Sicherheitsschränke, med. Fachpersonal und ggfs. auch Securitypersonal. Es muss beachtet werden, dass sich die betriebsärztlichen Impfungen wegen der begrenzten Impfstoffverfügbarkeit je nach Unternehmensgröße bis in den September / Oktober hinziehen können. Die beschriebenen Kapazitäten sowie die damit einhergehenden Kosten müssen über den gesamten Zeitraum durchgängig und funktionierend vorgehalten werden.

Der Großteil der Betriebsärzt:innen ist für solche Prozesse u. a. in Hinblick auf zeitliche Kapazitäten nicht aufgestellt. Selbst große Unternehmen mit bereits verfügbaren betriebsärztlichen Diensten wie BMW suchen derzeit nach Impfärzt:innen.

Bisher ungeklärt ist auch die Länderzuständigkeit bei der Impfstoffverteilung, wenn bspw. ein Mitarbeitender in einem anderen Bundesland als Niederlassung seines Arbeitgebers wohnt.

In Hinblick auf die Haftung wird empfohlen, im Rahmen der kompletten betriebsärztlichen Impfkampagne stets als Impfaktion des Bundes im Rahmen der Corona-Pandemie und nicht auf eine übliche Schutzkampagne aus Sicht des betrieblichen Arbeitsschutzes zu verweisen.
Kleinen und mittleren Unternehmen wird geraten, ihre Mitarbeitenden zur Impfung in die betriebsärztliche bzw. hausärztliche Praxis oder in staatliche Impfzentren zu schicken.

Denkbar sind auch regionale „Konsortien“, in denen sich mehrere Unternehmer in einem betriebsärztlichen „Impfzentrum“ zusammenschließen und sich so Aufwand und Kosten teilen.

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hat darüber hinaus eine Handlungshilfe zu den Einzelheiten der Impfstoffbestellung erarbeitet, welche die Bestellvorgaben und Lieferung der Impfstoffe einschließlich des Impfzubehörs erläutert und zu wichtigen Punkten bei der Vorbereitung und Verabreichung der Impfstoffe informiert.

Darüber hinaus informieren die Wirtschaftsverbände auf der gemeinsamen Webseite www.wirtschaftimpftgegencorona.de zum betriebsärztlichen Impfen. Hier finden Sie ebenso nützliche Infos und Prozesse, einen Workflow zur Impfung, ein Schema zur Ablauforganisation, rechtliche Grundlagen, Infos zu den verschiedenen Impfstoffen sowie Materialien zur Aufklärung, zum digitalen Impfquotenmonitoring und auch Links zur Betriebsarztsuche.

Zudem beinhaltet das Informationsschreiben der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) und der BDA hilfreiche Informationen zum Impfen durch Betriebsärzte.

Hier das Wichtigste zur Impfstoffbestellung und -handhabung:

Impfstoffbestellung:
  • Bestellung für Impfstart in der Woche ab dem 7. Juni 2021 (KW 23): bis spätestens Freitag, 21. Mai 2021 12:00 Uhr
  • Bestellberechtigung: jede/r bei einem Unternehmen angestellte Betriebs:ärztin (Werks:ärztin), jede/r Betriebs:ärztin eines überbetrieblichen Dienstes und jede/r freie Betriebs:ärztin, die/der für ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland Impfungen gegen COVID-19 durchführen wird
  • Impfstoffspezifische Bestellungen von Impfzubehör über blaues Privatrezept: Erstbestellung darf formlos erfolgen

Anlieferung und Lagerung:
  • Die Anlieferung erfolgt grundsätzlich am Montag (i. d. R. nachmittags). Zum Impfbeginn erfolgt die erste Lieferung also am Montag, 7. Juni 2021.
  • Die gelieferten Impfstoffe müssen bei 2 bis 8 °C in einem geeigneten Kühlschrank gelagert werden.
  • Hinweise der Hersteller müssen beachtet werden.

Vorbereitung und Verabreichung:
  • Webseiten und Informationen der Hersteller beachten
  • Unterschiedliches Impfschema je Impfstoff beachten
  • Mindestabstand von 14 Tagen vor Beginn und nach jeder COVID-19-Impfung einhalten
  • Nachbeobachtungszeit von 15 Minuten nach Impfung beachten

Bitte beachten Sie dazu auch diesen Hinweis aus der FAZ vom 20. Mai 2021: „Jeder Betriebsarzt kann für die erste Impfwoche – Kalenderwoche 23 – maximal 804 Dosen ordern. Wie viel tatsächlich ausgeliefert werden kann, entscheidet sich kommende Woche.“

2. Arbeitsschutzrechtliche Folgen der Corona-Krise | Im Herbst bzw. Winter 2021 wird voraussichtlich wieder eine gewisse Normalität in den Betrieben einkehren. Die Veränderungen der letzten Monate haben Prozesse in Gang gesetzt und beschleunigt, die zum Teil schon vorher diskutiert oder bereits praktiziert wurden. Es ist jetzt erforderlich, Veränderungen zu bewerten und daraus Konsequenzen zu ziehen, sowie zu prüfen, ob pandemiebedingte Maßnahmen als solche die betriebliche Praxis nicht auch zukünftig vorteilhaft prägen können. Dies betrifft insbesondere Hygienemaßnahmen, Raumbelegung, Besprechungen und Fortbildungen, Homeoffice, Impfungen und ein „Pandemie-Managementsystem“. Einen Artikel zum Thema finden Sie auf der Webseite von Haufe.

3. Die Corona-Testpflicht für Unternehmen wirft praktische arbeitsmedizinische Fragen auf: Welcher Test eignet sich für meinen Betrieb? Wer darf Abstriche durchführen? Welche Pflichten ergeben sich bei positiver Testung? Auf der Homepage von Haufe finden Sie ein ausführliches FAQ zum Thema.

4. Das BMWi hat die Synopse „Ein Vergleich von FuE-Projektförderung und steuerlicher Forschungsförderung“ erstellt. Darüber hinaus finden Sie in diesem Flyer die wichtigsten Informationen rund um die steuerliche Forschungsförderung.

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Seite der Transferinitiative. Bei Fragen wenden Sie sich gerne an transferinitiative@bmwi.bund.de.

5. Die Richtlinie der „Bundesförderung von Forschungs- und Technologievorhaben zur Produktion innovativer persönlicher Schutzausrüstung“ (kurz: Innovative Schutzausrüstung) wurde am 29. April 2021 im Bundesanzeiger neu veröffentlicht. Diese umfassen bspw. die Antragseinreichung über das elektronische Formularsystem easy-Online des Bundes sowie die Umstellung auf ein einstufiges Antragsverfahren: Die Ausschreibungsrunde des Förderprogramms endet am 31. Dezember 2021. Des Weiteren haben sich aus der vorherigen Bekanntmachung Fragestellungen ergeben, die mit der neuen Richtlinie klargestellt bzw. konkretisiert werden. Die Förderschwerpunkte mit den entsprechenden Konditionen bestehen weiterhin fort. Detaillierte Informationen finden Sie auf der Programm-Webseite.

Stand: 20. Mai 2021
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