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CoronaEinreiseV | Überbrückungshilfe III Plus | Corona-Schutzimpfung (Kinder und Jugendliche, Auffrischung, Lieferung und Monitoring) | FAQ ArbeitsschutzV



1. Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung | Am 22. Juli 2021 wurde die Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Neufassung der Coronavirus-Einreiseverordnung trat am 1. August 2021 in Kraft. Ab dann gelten unter anderem folgende Neuerungen:

Ausweisung von Risikogebieten:
  • Risikogebiete werden ab dem 1. August 2021 in zwei Kategorien ausgewiesen: Hochrisikogebiete und Virusvariantengebiete. Die Kategorie der „einfachen“ Risikogebiete entfällt. Zur Kategorisierung informieren Sie sich bitte tagesaktuell, unter anderem beim Auswärtigen Amt.

Nachweispflicht:
  • Ab dem 1. August 2021 sind alle Einreisenden – unabhängig davon, ob sie sich in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben oder nicht – verpflichtet, bei Einreise über einen Nachweis des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Impf-, Test-, Genesenennachweis) zu verfügen. Hier finden Sie die Digitale Einreiseanmeldung.
  • Hinweis: Die strenge Testpflicht für Einreisende nach Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet besteht fort.
  • Kinder unter 12 Jahren sind von der Nachweispflicht befreit.

Einreisequarantäne:
  • Die Absonderungspflicht gilt nunmehr vorerst bis zum 30.09.2021.
  • Für Kinder unter 12 Jahren endet die Quarantäne nach Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet nach dem fünften Tag der Einreise automatisch.

Ausgenommen von der Nachweispflicht sind Grenzpendler und Grenzgänger sowie Tagespendler. Diese müssen nur bei Einreisen aus einem Hochrisikogebiet, Virusvariantengebiet oder auf dem Luftweg über einen Nachweis verfügen. Solche Pendler, die keinen Impfnachweis oder Genesenennachweis haben, benötigen einen Testnachweis lediglich zweimal pro Woche.

Aufgrund der neuen Regelungen hat die BDA ihre Ausarbeitung zur Urlaubsrückkehr angepasst, die Sie hier finden.

Außerdem finden Sie hier eine hilfreiche Kurzübersicht der neuen Corona-Einreiseregeln.

2. Überbrückungshilfe III Plus | Das Bundeswirtschaftsministerium teilte mit, dass Anträge auf Überbrückungshilfe III Plus für den Förderzeitraum Juli bis September 2021 seit dem 23. Juli 2021 über die Plattform gestellt werden können.

Die Überbrückungshilfe III Plus ist die Verlängerung der Überbrückungshilfe III. Inhaltlich sind die beiden Programme weitgehend deckungsgleich.

Neu hinzu kommt die Restart-Prämie, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können, wenn beispielsweise Beschäftigte im Zuge der Wiedereröffnung aus der Kurzarbeit zurückgeholt werden.

Bei der Überbrückungshilfe III Plus sind – wie bei der Überbrückungshilfe III – Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt und auch das neue Plusprogramm wird durch die prüfenden Dritten über das Corona-Portal des Bundes beantragt.

Fragen und Antworten zur Beantragung der Überbrückungshilfe III Plus finden Sie hier. Die Antragsfrist endet am 31. Oktober 2021.

3. In der Gesundheitsministerkonferenz wurden am 2. August 2021 neue Beschlüsse zur COVID-19-Impfung von Kindern und Jugendlichen ab zwölf Jahren und zu "Auffrischimpfungen" gefasst, welche im Rahmen Ihrer betriebsärztlichen Impfung von Interesse sein könnten.

4. Impfstofflieferung und Impfquotenmonitoring | Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Vorgaben für die Betriebsärztinnen und -ärzte zur Belieferung und Bestellung der Impfstoffe mitgeteilt:

Leider ergeben sich weiterhin deutliche Diskrepanzen zwischen erfolgten Impfdatenmeldungen und ausgelieferten Impfstoffdosen. Aus diesem Grund wird erneut auf die rechtliche Verpflichtung zur tagesaktuellen Meldung an das Digitale Impfquotenmonitoring des RKI verwiesen.

Impfmeldungen sollen vollständig und tagesaktuell vorgenommen werden. Es wird ebenfalls dringend darum gebeten, noch nicht gemeldete Impfungen umgehend nach der erfolgten Anbindung an das Digitale Impfquotenmonitoring des RKI nachzumelden.

Grundsätzlich sollten mittlerweile alle Betriebsärztinnen und -ärzte an das Digitale Impfquotenmonitoring des RKI angeschlossen sein. Informationen zum Anbindungsstand erhalten die meldepflichtigen Betriebsärztinnen und -ärzte beim DIM-Team (dim-koordination@rki.de).

5. FAQ SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und mobile Arbeit | Mit den am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Anpassungen der Corona-ArbSchV gelten die grundlegenden Arbeitsschutzregeln für die Dauer der epidemischen Lage nationaler Tragweite bis einschließlich 10. September 2021 fort. Folgendes ist zu beachten:
  • Überprüfen und Anpassen der Gefährdungsbeurteilung: Diese soll hinsichtlich der getroffenen betrieblichen Maßnahmen zum Infektionsschutz geprüft und ggf. angepasst werden. Dabei sollen die Maßnahmen aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel berücksichtigt werden; die branchenbezogenen Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger können herangezogen werden.
  • Kontaktreduktion im Betrieb: Der Arbeitgeber muss betriebsbedingte Kontakte reduzieren bzw. die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen auf ein betriebsnotwendiges Minimum reduzieren.
  • Hygienekonzept: Auf Grundlage der aktualisierten Gefährdungsbeurteilung müssen Betriebe ein betriebliches Hygienekonzept erstellen und vorweisen können. In diesem müssen die Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festgelegt werden und sind nachfolgend umzusetzen. Das umschließt auch Pausenzeiten und -bereiche.
  • Verpflichtendes Tragen von medizinischen Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz): Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichend vor einer Infektion schützen. Die Beschäftigten haben die vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Masken oder mindestens gleichwertige Masken zu tragen.
  • Testpflicht: Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung tätig sind, mindestens zwei Corona-Tests pro Woche anzubieten. Testangebote sind nicht erforderlich, soweit der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen (Abstand, Masken, Hygiene, Trennungen, max. Belegungen, …) einen gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherstellt oder einen bestehenden gleichwertigen Schutz nachweisen kann.

Stand: 3. August 2021
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