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Corona-Arbeitsschutzverordnung verlängert | Home-Office bleibt Option



Da die aktuellen Regelungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung mit Ablauf des 19. März 2022 enden, soll bis zum 25. Mai 2022 eine angepasste Verordnung gelten. Das Bundeskabinett hat dazu die entsprechende neugefasste Corona-Arbeitsschutzverordnung des Bundesarbeitsministeriums (BMAS) abgesegnet.

Nach einer Meldung der Bundesregierung und einer Pressemitteilung des BMAS müssen die Betriebe und ihre Beschäftigten für eine Übergangszeit noch Basisschutzmaßnahmen ergreifen, um Ansteckungen bei der Arbeit zu verhindern. Die Basisschutzmaßnahmen werden nun nicht mehr unmittelbar in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vorgeschrieben, sondern durch die Betriebe als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung in betrieblichen Hygienekonzepten festgelegt. Dabei sind sowohl das örtliche Infektionsgeschehen als auch die tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren, z. B. räumliche Begebenheiten, zu berücksichtigen.

Ab 20. März 2022 müssen Sie im Rahmen Ihrer Gefährdungsbeurteilung prüfen:
  • die Umsetzung der AHA+L-Regel,
  • die Verminderung der betriebsbedingten Personenkontakte,
  • Angebote für betriebliche Testungen.

Nach der Gefährdungsbeurteilung werden die Maßnahmen im betrieblichen Hygienekonzept festgeschrieben. So können Arbeitgeber den Beschäftigten weiterhin die Arbeit im Home-Office anbieten und – um Infektionseinträge in den Betrieben rechtzeitig zu erkennen – weiterhin Testangebote machen. Bei der Wahrnehmung von Impfangeboten müssen Arbeitgeber die Beschäftigten zudem weiterhin unterstützen. Die Bundesregierung will so Gesundheitsgefährdungen der Beschäftigten und wirtschaftlichen Einbußen der Unternehmen entgegenwirken.

Die Arbeitgeber müssen zudem weiterhin über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und die Impf-Möglichkeiten informieren und letztere während der Arbeitszeit ermöglichen.

Die Änderungen treten am 20. März 2022 in Kraft und gelten bis einschließlich 25. Mai 2022.

Bitte beachten Sie bei allen sog. „Lockerungsabsichten“ immer auch die Produktions- , Prozess- und Betriebssicherheit Ihres Unternehmens. Diese können durch vermehrte Infektionsfälle (v. a. in Gruppen oder Schichten) durchaus in Gefahr geraten!


Achtung: Wenn Ihre Mitarbeitenden Patientenkontakt haben und / oder in medizinischen Einrichtungen tätig werden (Medizinprodukteberater, OP-Begleitung, Service und Instandhaltung, Homecare, …) gilt seit vorgestern zusätzlich und unabhängig die einrichtungsbezogene Impfpflicht! Auch Masken- und Testpflichten gelten in medizinischen Einrichtungen oder bei Patientenkontakt weiter. Bitte informieren Sie sich über entsprechende Sonderregelungen in Ihrem Bundesland!

Mehr Informationen zur neuen Arbeitsschutzverordnung bei Haufe oder im Ärzteblatt.

Mehr Informationen und juristische Argumentation des BVMed zur einrichtungsbezogenen Impfpflichthier in unserem BVMed-Corona-Blog, FAQ auch beim BMG.

Stand: 18. März 2022
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