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Spezifikationen der neuen Corona-Impfverordnung



Das Bundesgesundheitsministerium hat am Montag, den 8. Februar 2021, die neue Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) veröffentlicht.

In der Begründung zur Verordnung sind auch Mitarbeiter von Medizintechnik-, Hilfsmittel- und Homecare-Unternehmen, Sanitätshäusern sowie Medizinprodukteberater bei der OP-Begleitung als priorisierte Personenkreise zur Impfung genannt.

Insgesamt gilt als Voraussetzung zur Impfpriorisierung in Gruppe 1 nach wie vor regelmäßig bestehender Patientenkontakt zu älteren und vulnerablen Menschen sowie das damit einhergehende Expositionsrisiko. Sie bezieht sich (zumindest für Gruppe 1) also nicht grundsätzlich auf alle Mitarbeiter.
  • Höchste Impfpriorität | Gruppe 1: „Medizinprodukteberaterinnen und -berater bei der Operationsbegleitung, Personal von Hilfsmittel-/Homecare-Diensten und Sanitätshäusern“; „Mitarbeitende in der Spezialpflege, z. B. Stoma- oder Wundversorgung“
  • Hohe Priorität | Gruppe 2: „Außendienst-Technikerinnen und -Techniker (von z. B. Beatmungsgeräten)“ sowie „Medizintechnik“ „zur Aufrechterhaltung der Krankenhausinfrastruktur“
  • Erhöhte Priorität | Gruppe 3: „Medizinprodukteindustrie“, „Großhandel für Medizinprodukte und Sanitätshausmitarbeitende“

Gruppe 3 unterscheidet sich von den Gruppen 1 und 2 dahingehend, dass bei Gruppe 3 kein Patientenkontakt vorausgesetzt wird. Jedoch beschränkt sich Gruppe 3 auf Personen in „besonders relevanter Position“. Hier gilt es, abzuwägen und zu argumentieren.

Für Personen im Alter von 18 bis 64 Jahren ist der Impfstoff von AstraZeneca vorgesehen – es gibt keine Wahlfreiheit des Impfstoffes. Die Gruppen 2 und 3 werden erst geimpft, wenn Gruppe 1 abgeschlossen ist. Außerdem kann es zu Beginn in der praktischen Umsetzung noch etwas stocken, da der AstraZeneca-Impfstoff erst seit einer Woche in den einzelnen Bundesländern ausgeliefert wird und die einzelnen Stellen in den Ländern / Impfzentren sich im Zweifel erst noch mit der neuen Verordnung und den neuen Abläufen vertraut machen müssen.

Die Situation ist nach wie vor sehr dynamisch. Eine Anpassung der praktischen Umsetzung der neuen Impfverordnung erfolgt durch die Länder i. d. R. erst nach Auslieferung der neuen Impfstoffdosen.

Stand: 12. Februar 2021
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