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Neufassung der Corona-ArbSchV | Arbeitgeberhaftung bei der Coronaimpfung im Betrieb



1. Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) | Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am 23. Juni 2021 die Neufassung der Corona-ArbSchV beschlossen. Diese wird für die Dauer der pandemischen Lage bis einschließlich 10. September 2021 verlängert. Die neuen Regelungen treten wie angekündigt am 1. Juli 2021 in Kraft.

Wichtige Änderungen sind zusammengefasst:
  • Mit den Anpassungen der Corona-ArbSchV gelten die grundlegenden Arbeitsschutzanforderungen (Gefährdungsbeurteilung, betriebliches Hygienekonzept, Kontaktreduzierung) weiter fort. Weitergehende Vorschriften der Länder und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel sind zu beachten.
  • Betriebliche Hygienepläne sind wie bisher zu erstellen, umzusetzen sowie in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Zur Umsetzung sind weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger heranzuziehen.
  • Künftig entfällt die verbindliche Vorgabe einer Mindestfläche von 10 m² pro Person in mehrfach belegten Räumen. Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen aber auf das notwendige Minimum reduziert bleiben. Dazu kann auch weiterhin mobile Arbeit wichtige Beiträge leisten. Die Verordnung enthält jedoch keine Verpflichtung und keinen Anspruch darauf, von zu Hause aus zu arbeiten.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren.
  • Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.
  • Arbeitgeber bleiben verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle in Präsenz Arbeitenden die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten. Beschäftigte, bei denen ein Nachweis der vollständigen Impfung oder Genesung von einer COVID-19-Erkrankung vorliegt, können vom Testangebot ausgenommen werden. Die Beschäftigten sind nicht verpflichtet, die Testangebote wahrzunehmen.
  • Die Neufassung der Verordnung enthält keine ausdrückliche Verpflichtung der Beschäftigten, dem Arbeitgeber Auskunft über ihren Impf- bzw. Genesungsstatus zu geben.

  • Die Veröffentlichung der neugefassten Corona-ArbSchV wird in Kürze im Bundesanzeiger erwartet. Weitere Informationen können Sie auch der Pressemitteilung des BMAS entnehmen.

2. Coronaimpfung im Betrieb: Trägt der Arbeitgeber ein Haftungsrisiko für Impfschäden? | Da Betriebsärzt:innen erst kürzlich mit der Coronaimpfung begonnen haben, liegt noch keine Rechtsprechung vor. Vieles spricht dafür, dass sich die Grundsätze des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Nicht-Haftung des Arbeitgebers für Grippeschutzimpfungen auf Coronaimpfungen übertragen lassen.

Es bedarf gewisse Vorkehrungen, um als Arbeitgeber nicht für eventuelle Impfschäden bei Arbeitnehmer:innen in die Haftung geraten zu können. Maßnahmen des Arbeitgebers zur Minimierung des Haftungsrisikos sind folgende:
  • Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, den Betriebsarzt/die Betriebsärztin, der/die die Impfungen durchführt, ordnungsgemäß und sorgfältig auszuwählen. Ist dies erfüllt, können Ihnen ärztliche Aufklärungsfehler nicht zugerechnet werden.
  • Aus den entsprechenden Mitteilungen an Ihre Mitarbeitende sollte klar hervorgehen, dass die Coronaimpfung ein freiwilliges Angebot des Arbeitgebers ist und dass keine Verpflichtung besteht, die Impfung durchführen zu lassen.
  • Wie auch bei der jährlichen Grippeschutzimpfung ist zu gewährleisten, dass in den Betriebsräumen, in denen die Impfung stattfindet, das jeweils geltende Hygienekonzept sorgfältig umgesetzt wird. Dieses sollte sich immer am aktuellen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard orientieren.

Stand: 24. Juni 2021
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