COVID-19
COVID-19 | Info-Blog
Berlin, 02.02.2023|
Arbeitsschutzverordnung | Impfauskunftspflicht in der MedTech-Branche | Aktionswoche #HierWirdGeimpft

© Hakan Nural on Unsplash
Die Anpassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde am Donnerstag, 10. September 2021 im Bundesanzeiger offiziell veröffentlicht und trat am darauffolgenden Freitag in Kraft. Sie gilt bis zum 24. November 2021 oder bis zum Tag der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite.
Von Seiten des BMAS wird dazu ausgeführt:
"Wir brauchen jetzt eine deutliche Steigerung der Impfquote. Die angelaufene vierte Welle kann nur durch mehr Impfungen gebrochen werden. Dazu müssen auch die Betriebe ihre Anstrengungen ausweiten, noch ungeimpfte Beschäftigte zu einer Schutzimpfung zu motivieren. Die Verlängerung der bestehenden und bewährten Schutzmaßnahmen – betriebliche Hygienekonzepte, Kontaktbeschränkungen und regelmäßige Testangebote – verschaffen uns dafür die notwendige Zeit und helfen, Infektionen in den Betrieben vorzubeugen.
Die Corona-Arbeitsschutzverordnung enthält neu die Verpflichtung der Arbeitgeber, Beschäftigte über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung zu informieren, die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten zu unterstützen sowie Beschäftigte zur Wahrnehmung von Impfangeboten freizustellen.
Ansonsten gelten die bestehenden Arbeitsschutzregeln fort:
- Betriebliche Hygienepläne sind wie bisher zu erstellen und zu aktualisieren, umzusetzen sowie in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Dazu sind weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger heranzuziehen.
- Arbeitgeber bleiben verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Präsenz die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten.
- Der Arbeitgeber kann den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen berücksichtigen, eine entsprechende Auskunftspflicht der Beschäftigten besteht jedoch nicht.
- Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen weiterhin auf das notwendige Minimum reduziert bleiben. Dazu kann auch Homeoffice einen wichtigen Beitrag leisten.
- Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren.
- Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben."
2. Impfauskunftspflicht in der Medizintechnikbranche
- Beim Punkt Abfrage des Außendienstes bewegen Sie sich in der rechtlichen Grauzone, siehe auch hier bei Haufe oder in der Welt vom 8. September.
Dennoch kann die Klinik bzw. die medizinische Einrichtung diese Abfrage auf Grundlage der Regelungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) treffen (dann ohne Ihr Mitwissen; aber im Sinne des Patientenschutzes) und wird dies wohl auch tun. Denn laut IfSG muss die Klinik / Einrichtung über die dort Beschäftigten alles in Ihrer Macht Stehende tun, um Infektionsausbrüche zu vermeiden sowie vulnerable Gruppen zu schützen. Als „Beschäftigte“ zählen nicht nur Angestellte der Klinik / Einrichtung im eigentlichen Sinne, sondern regelmäßig alle Menschen, die dort einer Beschäftigung nachgehen, also auch Mitarbeitende von externen Firmen, wie bspw. Putz- und Cateringfirmen mit Patientenkontakt, aber eben auch Medizintechnikunternehmen.
Wir empfehlen jedoch, vorab an das Gewissen Ihrer Mitarbeitenden zu appellieren, Ihnen den Impfstatus von sich aus vertraulich mitzuteilen, um Ihnen als Arbeitgeber sowie auch Ihren Angestellten die Einsatzplanung im beiderseitigen Interesse zu erleichtern.
- Mitarbeitende mit Patientenkontakt (vulnerable Gruppen; bspw. Versorgung mit parenteraler Ernährung, Homecare, Dialyse, …): Bei regelmäßigem Kontakt zu vulnerablen Patientinnen und Patienten gehen wir von einem Auskunftsrecht gegenüber dem Arbeitgeber aus. Das Gesetz hat ganz bewusst Spielraum gelassen und kann streng genommen wie auch realistisch gesehen nicht alle möglichen Patientenversorgungssituationen abbilden. Da hier aber von einer zumindest „pflegeähnlichen Situation“ (naher Patientenkontakt, vulnerable Gruppen) auszugehen ist, plädieren wir für eine vertrauliche Auskunftspflicht gegenüber dem Arbeitgeber, auch zur besseren Einsatzplanung und im Sinne des Patientenschutzes.
Vom 13. bis 19. September 2021 findet die deutschlandweite Aktionswoche #HierWirdGeimpft auf Initiative des Bundesgesundheitministeriums (BMG) statt. An der Aktion beteiligen sich auch zahlreiche Unternehmen und Verbände aus dem Bereich der Medizintechnik.
Auch der BVMed beteiligt sich an der Aktion und appelliert: Nehmen Sie Impfangebote an! Jede Impfung zählt! Nur mit einer hohen Impfrate können wir die Rückkehr zur Normalität in den Betrieben und der Gesellschaft beschleunigen.
Stand: 13. September 2021
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