- Umweltrecht Übersicht zu Einwegkunststoff: EWKKennzV, EWKVerbotsV, EWKFondsG und EWKFondsV Vorgaben für die MedTech-Branche
Die MedTech-Branche ist von zahlreichen umweltrechtlichen Vorgaben direkt oder indirekt betroffen. Mit unserem Infoservice zum Umweltrecht geben wir eine Übersicht zu den wichtigsten nationalen und europäischen Rechtsakten sowie den entstehenden Pflichten. In diesem Artikel legen wir einen Fokus auf EWKKennzV, EWKVerbotsV, EWKFondsG und EWKFondsV – hier geht es zum Artikel auf Englisch. Mehr Rechtsakte finden Sie hier.
Artikel31.07.2025
Name des Rechtsaktes
Verordnung über die Beschaffenheit und Kennzeichnung von bestimmten Einwegkunststoffprodukten (Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung - EWKKennzVExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.)
Verordnung über das Verbot des Inverkehrbringens von bestimmten Einwegkunststoffprodukten und von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff (Einwegkunststoffverbotsverordnung - EWKVerbotsVExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.)
Gesetz über den Einwegkunststofffonds (Einwegkunststofffondsgesetz – EWKFondsGExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.)
Verordnung über die Abgabesätze und das Punktesystem des Einwegkunststofffonds (Einwegkunststofffondsverordnung - EWKFondsV)Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.
Verkündungsstand
Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung vom 24. Juni 2021 (BGBl. I S. 2024Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.)
Einwegkunststoffverbotsverordnung vom 20. Januar 2021 (BGBl. I S. 95Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.)
Einwegkunststofffondsgesetz vom 11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 124Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.)
Einwegkunststofffondsverordnung vom 11. Oktober2023 (BGBl. 2023 I Nr. 274Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.)
Hintergrundinformationen
Die EWKKennzV, die EWKVerbotsV und das EWKFondsG sowie die EWKFondsV dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (EWK- oder SUP-RichtlinieExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.)
Anwendungsbereich
Die EWKKennzV regelt die Beschaffenheit bestimmter Einwegkunststoffgetränkebehälter sowie die Kennzeichnung von bestimmten Einwegkunststoffprodukten auf dem Produkt selbst oder auf der zugehörigen Verpackung. Beschaffenheits- und Kennzeichnungsvorgaben aus anderen Rechtsakten gelten parallel hierzu. Die EWKVerbotsV gilt für das Inverkehrbringen von bestimmten Einwegkunststoffprodukten und von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff; egal ob es sich um Verpackungen handelt oder nicht. Das EWKFondsG führt eine Sonderabgabe für das Inverkehrbringen bestimmter Einwegkunststoffprodukte ein. Damit korrespondiert eine Registrierungs- und Meldepflicht. Die Abgabensätze sind in der EWKFondsV festgelegt.
Kunststoff ist definiert als „ein Werkstoff bestehend aus einem Polymer nach Artikel 3 Nummer 5 [REACH] dem möglicherweise Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und der als Hauptstrukturbestandteil von Endprodukten fungieren kann; ausgenommen sind Werkstoffe aus natürlichen Polymeren, die nicht chemisch modifiziert wurden.“
Ein EWK-Produkt ist nach § 2 Nr. 1 EWKVerbotsV „ein ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehendes Produkt, das nicht konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht wird, um während seiner Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen, indem es zur Wiederbefüllung an einen Hersteller oder Vertreiber zurückgegeben wird oder zu demselben Zweck wiederverwendet wird, zu dem es hergestellt worden ist.“ Demnach genügt auch eine (dünne) Kunststoffbeschichtung eines ansonsten aus einem anderen Werkstoff bestehenden Produktes. ACHTUNG: Nicht alle EWK-Produkte sind verboten, sondern nur die konkret in § 3 Abs. 1 EWKVerbotsV genannten.
Oxo-abbaubarer Kunststoff ist ein „Kunststoff, der Zusatzstoffe enthält, die durch Oxidation einen Zerfall des Kunststoffs in Mikropartikel oder einen chemischen Abbau herbeiführen“ (§ 2 Nr. 3 EWKVerbotsV).
Rollen
In der EWKKennzV und der EWKVerbotsV werden keine eigenständigen Rollen definiert. Die Vorgaben und Verbote knüpfen an das Inverkehrbringen an und betreffen demnach jeden, der erfasste Produkte in Verkehr bringen will.
Inverkehrbringen meint in diesem Kontext nur die erste Bereitstellung auf dem Markt in Deutschland. Der reine Import ohne eine weitere Abgabe ist hiervon noch nicht erfasst.
Unter dem EWKFondsG ist der Hersteller der erfassten Einwegkunststoffprodukte der verpflichtete Akteur. Hersteller ist entweder, wer in Deutschland niedergelassen ist und als Produzent, Befüller, Verkäufer oder Importeur erstmals erfasste Produkte in Deutschland auf dem Markt bereitstellt oder nicht in Deutschland niedergelassen ist und erfasst Produkte unmittelbar an private Haushalte oder andere Nutzer verkauft
Pflichten in Stichpunkten
EWKKennzV
- Anforderung an die Beschaffenheit von bestimmten EWK-Getränkebehältern (§ 3 EWKKennzV)
- Erfasst sind nur Behälter mit einem Füllvolumen bis 3,0 Liter. Verschlüsse/Deckel, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen, müssen ab dem 03.07.2024 so angebracht sein, dass sie während der vorgesehenen Verwendungsdauer am Behälter befestigt bleiben. Wird durch harmonisierte Normen konkretisiert. Ausnahmen für Behälter aus Glas oder Metall, für Metalldeckel mit Kunststoffdichtung und für Behälter, die für flüssige Lebensmittel nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. g) Verordnung (EU) Nr. 609/2013 bestimmt sind und verwendet werden.
- Kennzeichnungspflicht auf dem Produkt oder der Verpackung (§ 4 EWKKennzV i.V.m. Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 für:
- Hygieneeinlagen, insbesondere Binden (Inkontinenzprodukte sind nicht erfasst)
- Tampons und Tamponapplikatoren
- Feuchttücher (getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege)
- Hinweis: Nach den Leitlinien der EU-Kommission (vgl. Link untenstehend), würden Feuchttücher, die für die gewerbliche Verwendung konzipiert, entwickelt und auf den Markt gebracht werden, wie z. B. medizinische Tücher oder Tücher für die Krankenpflege, nicht das Kriterium der Körper- oder Haushaltspflege erfüllen. Daher wird davon ausgegangen, dass diese Produkte nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen.
- Filter, die zur Kombination mit Tabakprodukten vorgesehen sind
- Tabakprodukte mit Filter
- EWK-Getränkebecher
EWKVerbotsV:
Verbotene EWK-Produkte (§ 3 Abs. 1 EWKVerbotsV):
- Wattestäbchen (ausgenommen Medizinprodukte)
- Besteck, insbesondere Gabeln, Messer, Löffel und Essstäbchen,
- Teller
- Trinkhalme (ausgenommen Medizinprodukte)
- Luftballonstäbe einschließlich Halterung
- bestimmte To-Go-Lebensmittelbehälter aus expandiertem Polystyrol (Nicht Folien und Wrappers)
- Getränkebehälter/-becher + Verschlüsse/Deckel aus expandiertem Polystyrol
Nach § 3 Abs. 2 EWKVerbotsV sind zudem ausnahmslos ALLE Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff verboten; es kommt nicht darauf an, ob es sich um Einweg- oder Mehrwegprodukte handelt.
EWKFondsG + EWKFondsV:
- Registrierungspflicht beim Umweltbundesamt seit 01.01.2024 (§ 7 EWKFondsG)
- jährliche Mengenmeldungen ab 01.01.2025 (§ 11 EWKFondsG)
- Zahlung der Sonderabgabe (§§ 12 ff. EWKFondsG)
- erfasste Produkte:
- bestimmte To-Go-Lebensmittelbehälter
- Folien und Tütenverpackungen mit Lebensmittelinhalt
- Getränkebehälter und -becher
- leichte Kunststofftragetaschen (Wandstärke kleiner 50 Mikron)
- Feuchttücher (Hinweis: vgl. oben)
- Luftballons
- Tabakprodukte mit Filter und Filter
- Feuerwerkskörper (ab 01.01.2026)
Verstöße gegen die Registrierungspflicht aus dem EWKFondsG führen auf allen Ebenen zu einem Verkehrsverbot. Verstöße gegen die geltenden Vorgaben stellen Ordnungswidrigkeiten dar.
Details zu den erfassten Produkten und bestehenden Pflichten in der Bekanntmachung der Kommission — Leitlinien der Kommission über EinwegkunststoffartikelExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. und in den FAQ des BMUV zur EWKKennzVExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab., zur EWKVerbotsVExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab. und zum EWKFondsGExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.. Die Plattform zum EWKFondsG „DIVIDExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.“ ist inzwischen online und funktionsfähig. Dort sind auch FAQs und Einordnungsanträge verfügbar.
Aktuelles
Aktuell sind weder auf deutscher noch auf europäischer Ebene gesetzgeberische Initiativen ersichtlich, die die Liste der verbotenen Produkte ausweiten wollen oder sonstige Veränderungen vorsehen.
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© Bundesverband Medizintechnologie e.V. (BVMed) in Zusammenarbeit mit Ahlhaus Handorn Niermeier Schucht Rechtsanwaltsgesellschaft mbH („Produktkanzlei“).
Diese Übersicht ersetzt keine Einzelfallprüfung.