Verbandmittel Erstattung

Verbandmittel sind verordnungsfähig

Sie fallen nicht unter die Ausschlussregelung nach § 34 Abs. 1 S. 1 SGB V von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und auch nicht unter die Regelung für arzneimittelähnliche Medizinprodukte nach § 31 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB V.

Verbandmittel werden durch einen Vertragsarzt/Arzt verordnet.

Der Arzt wählt das Verbandmittel/-set unter Beachtung der medizinischen Notwendigkeit und des Wirtschaftlichkeits-gebotes aus.

Wichtige Informationen für den Arzt
  • Verbandmittel sind zu Lasten der GKV/PKV verordnungs- und erstattungsfähig.
  • Verbandmittel können produktbezogen unter Angabe der PZN rezeptiert werden.
  • Verbandmittel unterliegen nicht der Substitution (aut idem) und auch nicht der Importquote.

Speziell für die Verordnung in der GKV gilt:
  • Verbandmittel fallen unter die Arzneimittel-/Verbandmittel-Richtgrößen (Budget).
  • Verbandmittel sind als Sprechstundenbedarf verordnungsfähig. Es gelten die Bestimmungen der jeweiligen KVen.

Ein Rezept ist eine Urkunde. Änderungen und Ergänzungen der Verordnung bedürfen einer erneuten Arztunterschrift mit Datumsangabe.

Der Patient erhält die verordneten Verbandmittel z. B. bei folgenden Leistungserbringern:
  • Apotheken
  • Homecare-Unternehmen
  • Sanitätshäuser

Gesetzliche Zuzahlungsregelung für Verbandmittel
Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen grundsätzlich eine Zuzahlung von 10 % des Abgabepreises, mindestens 5 € und höchstens 10 €, allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels, leisten (§ 31 SGB V Abs. 3 S. 1 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 S. 1 SGB V).

Achtung! Für die Berechnung des Zuzahlungsbetrages für Verbandmittel ist der Wert der Verordnungszeile maßgebend.

Der Leistungserbringer (z. B. Apotheker oder Sanitätsfachhändler) muss die Zuzahlung von den Versicherten für die Krankenkasse einziehen.
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