Hilfsmittelverzeichnis

BVMed legt Vorschläge für die Verfahrensordnung zum Hilfsmittelverzeichnis vor

Der Bundesverband Medizintechnologie, BVMed, hat einen Vorschlag für die Gliederung und die Regelungsinhalte der Verfahrensordnung zum Hilfsmittelverzeichnis (HMV) vorgelegt, die der GKV-Spitzenverband bis zum 31. Dezember 2017 erarbeiten muss. Darin fordert der BVMed ein hohes Maß an Transparenz und Verbindlichkeit für das Verfahren zur Aufnahme von Produkten in das Hilfsmittelverzeichnis sowie klare Regeln für die Prüfung, ob es sich um ein "innovatives Hilfsmittel" handelt, das vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) überprüft werden muss. Das BVMed-Vorschlagspapier kann unter www.bvmed.de/positionen heruntergeladen werden.

Zum Hintergrund: Die im April 2017 in Kraft getretene Hilfsmittelreform (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG), die die Qualität der Hilfsmittelversorgung stärken soll, sieht vor, dass der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bis zum 31. Dezember 2017 eine Verfahrensordnung zur Aufnahme von Hilfsmitteln ins Hilfsmittelverzeichnis beschließen muss. Kernpunkte des BVMed-Vorschlags beziehen sich auf die Fortschreibung des HMV sowie das Verfahren zur Aufnahme von Produkten ins Hilfsmittelverzeichnis.

Bei der "Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses (HMV)" sollten die stellungnahmeberechtigten Institutionen und Sachverständige produktgruppenspezifisch in der Verfahrensordnung benannt und in die Stellungnahmeverfahren einbezogen werden. Zusätzlich zum Stellungnahmeverfahren, ob Fortschreibungsbedarf besteht, muss der GKV-Spitzenverband auch eigene Bedarfsermittlungen vornehmen. Beim Ablauf des Fortschreibungsprozesses ist dem BVMed ein hohes Maß an Transparenz und Verbindlichkeit wichtig. So müssten vor der Beschlussfassung Rückinformationen durch den GKV-Spitzenverband erfolgen und Beschwerdemöglichkeiten und Untätigkeitsverfahren unter der Dienstaufsicht des Bundesgesundheitsministeriums vorgesehen werden. Bei den Stellungnahmeverfahren schlägt der BVMed Stellungnahmefristen von acht Wochen vor.

Auch beim "Verfahren zur Aufnahme von Produkten ins Hilfsmittelverzeichnis" erwartet der BVMed Transparenz und Verbindlichkeit. Für die Entscheidung über einen Aufnahmeantrag soll die definierte Frist von drei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen eingehalten werden. Beim Umgang mit neuartigen Produkten sollte es ebenfalls ein hohes Maß an Verbindlichkeit der Regeln und Definitionen geben. Neuartig sollten nur solche Produkte sein, "die noch nicht als Produktart im Hilfsmittelverzeichnis enthalten sind oder deren Zweckbestimmung nicht zur bestehenden Systematik des HMV passt", so der BVMed-Vorschlag. Für die Prüfung, ob das neuartige Produkt untrennbarer Bestandteil einer neuen Methode ist, hat der BVMed eine Grafik als Entscheidungshilfe erarbeitet (Download im Vorschlagspapier unter www.bvmed.de/positionen). Sollte es sich um keine neue Methode handeln, muss das HMV bei neuartigen Produkten innerhalb von zwei Monaten angepasst und das Produkt danach unverzüglich aufgenommen werden.
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