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Bedingungen der Mitgliedschaft im BVMed

Der BVMed repräsentiert über 300 Hersteller, Händler und Zulieferer der Medizintechnik-Branche sowie Hilfsmittel-Leistungserbringer und Homecare-Versorger. Hier erfahren Sie mehr über die Bedingungen der Mitgliedschaft aus der BVMed-Satzung, Details über die Mitgliedschaft von Verbänden im BVMed sowie zur Beantragung der Mitgliedschaft.

Bedingungen für die BVMed-Mitgliedschaft


Die Bedingungen für die BVMed-Mitgliedschaft stehen in § 3 der BVMed-Satzung.

Ordentliches Mitglied kann ein Unternehmen werden, wenn es

  1. seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat,
  2. rechtlich selbständig und in einem Handelsregister der Bundesrepublik Deutschland oder in einem entsprechenden Register/Verzeichnis eines EU-Mitgliedstaats eingetragen ist,
  3. im Bereich der Medizintechnologie tätig ist, indem es
    • Medizinprodukte herstellt und/oder unter seinem Namen in Verkehr bringt,
    • oder Produkte zur Herstellung von Medizinprodukten zuliefert,
    • oder digitale Medizinprodukte, digitale Gesundheitsanwendungen sowie Kombinationsprodukte aus solchen herstellt oder in Verkehr bringt,
    • oder eine Leistungserbringergemeinschaft von Unternehmen zur Betreuung von speziellen Gesundheitsbereichen ist,
    • oder einzelner Leistungserbringer ist, der als Hersteller oder Handelsunternehmen Medizinprodukte und gegebenenfalls damit verbundene Dienstleistungen mit den Sozialversicherungsträgern direkt abrechnet,
    • oder sonstiger Leistungserbringer ist, der Patienten mit Medizinprodukten und den zugehörigen Dienstleistungen versorgt,

  4. einen den geltenden Gesetzen und Richtlinien entsprechenden Geschäftsbetrieb nachweisen kann,
  5. als Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, bestehende Qualitätsstandards bei der Versorgung von Patienten einzuhalten und
  6. einen beitragspflichtigen Umsatz von mindestens drei Millionen Euro pro Jahr nachweist.
Als Mitglieder ohne Stimmrecht können aufgenommen werden:
  1. Unternehmen, Verbände und wissenschaftliche Institute, bei denen die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nach Ziffer 3.1 nicht erfüllt werden, sowie neu gegründete Unternehmen, die bisher nicht, auch nicht unter anderer Firmierung, ein Unternehmen der Medizintechnologie in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat betrieben haben (Start-up Unternehmen),
  2. mit einem ordentlichen Mitglied verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. des Aktiengesetzes,
sofern die Aufnahme im Interesse des Verbands liegt. Mitglieder ohne Stimmrecht haben kein Stimmrecht und kein passives Wahlrecht. Erfüllt ein Mitglied ohne Stimmrecht die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nach Ziffer 3.1, wird es mit entsprechender Anzeige an die Geschäftsführung des Verbands zu einem ordentlichen Mitglied.

Mitgliedschaft von Verbänden


Gemäß § 3.2 der Satzung des BVMed können Verbände als Mitglieder ohne Stimmrecht im BVMed aufgenommen werden.

Der Vorstand hat in seiner Sitzung am 1. Dezember 2022 Regeln zur Nutzung der BVMed-Leistungen durch Verbände, die im BVMed Mitglied sind, beschlossen:
  • Mitglied im BVMed ist der als Mitglied ohne Stimmrecht aufgenommene Verband. Die Mitarbeitenden des Verbandes haben Zugriff auf alle Leistungen und Gremien.
  • Die Vorstandsmitglieder des aufgenommenen Verbandes können als Verbandsvertreter:innen an den Gremiensitzungen teilnehmen.
  • Die Mitglieder des aufgenommenen Verbandes haben keinen Zugriff auf Leistungen des BVMed. Der Verband kann allg. zugängliche Informationen des BVMed mit seinen Mitgliedern teilen. BVMed-interne Dokumente dürfen nicht geteilt werden.
  • Max. drei Mitglieder des Verbandes können i.d.R. bei kostenfreien Veranstaltungen des BVMed über den Verband teilnehmen und erhalten bei kostenpflichtigen Veranstaltungen einen Rabatt.

Beantragung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft muss in einem Schreiben an den Geschäftsführer des BVMed beantragt werden:

Bundesverband Medizintechnologie e.V.
Geschäftsführung
Georgenstraße 25
D - 10117 Berlin
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