COVID-19

G-BA verlängert Corona-​Sonderregeln für verordnete Leistungen bis 31. März 2021

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 21. Januar 2021 die geltenden Corona-Sonderregeln für ärztlich verordnete Leistungen um weitere zwei Monate bis 31. März 2021 verlängert. Die Sonderregeln ermöglichen beispielsweise, Folgeverordnungen für Hilfsmittel auch nach telefonischer Anamnese auszustellen und postalisch an den Patienten zu übermitteln. Die Covid-Empfehlungen des GKV-SV für den Hilfsmittelbereich ermöglichen wiederum - in Abhängigkeit vom individuellen persönlichen Versorgungsbedarf - die kontaktlose Versorgung. Diese wurden ebenfalls bis zum 31. März 2021 verlängert. Ziel des G-BA ist es, angesichts des anhaltend dynamischen SARS-CoV-2-Infektionsgeschehens, direkte Arzt-Patientenkontakte weiterhin möglichst gering zu halten. Der Beschluss tritt nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung vom 1. Februar 2021 in Kraft.

Der G-BA hatte in einem Grundlagenbeschluss vom 17. September 2020 festgelegt, welche Ausnahme­regelungen für ärztlich verordnete Leistungen aktiviert werden können, wenn es in einzelnen Regionen wieder zu steigenden Infektionszahlen durch das Coronavirus kommt und Schutzmaßnahmen greifen.

Auf dieser Basis aktivierte der G-BA mit Beschluss vom 30. Oktober 2020 die entsprechenden Sonder­re­gelungen für ärztlich verordnete Leistungen – angesichts des dynamischen Infektionsgeschehens nicht regional begrenzt, sondern für alle 16 Bundesländer.

Die verlängerten Sonderregeln im Überblick:

Videobehandlung
Eine Behandlung kann weiterhin auch per Video stattfinden, wenn dies aus therapeutischer Sicht möglich und die Patientin oder der Patient damit einverstanden ist. Diese Regelung gilt für eine Vielzahl von Heilmitteln, die von Vertrags(zahn)ärztinnen und -​ärzten verordnet werden können. Auch Soziotherapie und psychiatrische häusliche Krankenpflege können mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten per Video erbracht werden.

Verordnungen nach telefonischer Anamnese
Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel und Heilmittel dürfen weiterhin auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden. Voraussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch die Ärztin oder den Arzt erfolgt ist. Die Verordnung kann dann postalisch an die Versicherte oder den Versicherten übermittelt werden. Gleiches gilt weiterhin für Verordnungen von Krankentransporten und Krankenfahrten. Sie sind ebenso aufgrund telefonischer Anamnese möglich.

Verlängerung der Vorlagefrist für Verordnungen
Die Frist zur Vorlage von Verordnungen bei der Krankenkasse bleibt weiterhin für häusliche Krankenpflege, spezialisierte ambulante Palliativversorgung und Soziotherapie von 3 Tagen auf 10 Tage verlängert.

Erleichterte Vorgaben für Verordnungen
Heilmittel-​Verordnungen bleiben auch dann gültig, wenn es zu einer Leistungsunterbrechung von mehr als 14 Tagen kommt. Darüber hinaus bleiben Ausnahmen für bestimmte Fristen bei Verordnungen im Bereich der häuslichen Krankenpflege bestehen: Folgeverordnungen müssen nicht in den letzten 3 Arbeitstagen vor Ablauf des verordneten Zeitraums ausgestellt werden. Außerdem können Ärztinnen und Ärzte Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege für bis zu 14 Tage rückwirkend verordnen. Ebenfalls muss vorübergehend eine längerfristige Folgeverordnung von häuslicher Krankenpflege nicht begründet werden.

Entlassmanagement
Krankenhausärztinnen und -ärzte können im Rahmen des sogenannten Entlassmanagements u. a. Hilfsmittel nicht nur für eine Dauer von bis zu 7 Tagen, sondern bis zu 14 Tagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus verordnen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das zusätzliche Aufsuchen einer Arztpraxis vermieden werden soll.

Weiterführende Links:
Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie
G-BA-Pressemeldung zur Fristverlängerung
Grundlagenbeschluss | Corona-Sonderregeln für verordnete Leistungen vom 17. September 2020
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