Verbandmittel Definition
Neuer BVMed-Newsletter "MedTech ambulant" zu den neuen gesetzlichen Grundlagen für Verbandmittel
07.01.2020|01/20|Berlin|
Über die neuen gesetzlichen Grundlagen der Verbandmitteldefinition und was diese für die Verordnung und Erstattung von Verbandmitteln bedeuten informiert der Bundesverband Medizintechnologie, BVMed, in der neuesten Ausgabe seines "MedTech ambulant"-Newsletters. Der BVMed stellt dabei klar, dass sich bis 12 Monate nach der Veröffentlichung der Abgrenzungsrichtlinie, die derzeit vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) erarbeitet wird, an der Verordnung von Verbandmitteln und der Erstattung durch die Gesetzliche Krankenversicherung nichts ändert. Der Newsletter kann unter www.bvmed.de/medtech-ambulant heruntergeladen werden.
Zu den Verbandmitteln gehören Pflaster, Binden und Verbände, Tupfer und Tamponaden sowie viele unterschiedliche Wundauflagen. Diese Medizinprodukte dienen neben der Versorgung von einfachen Verletzungen der Behandlung schwerer chronischer Erkrankungen, die in der Folge von Wundliegen, Immobilität, Gefäßversagen, Diabetes oder von Krebserkrankungen auftreten und vor allem ältere und multimorbide Patienten betreffen. Da im Sozialgesetzbuch bislang keine Definition der Verbandmittel existierte, gab es in den letzten Jahren insbesondere bei speziellen und neuen Wundauflagen Zuordnungsprobleme bei den Krankenkassen.
Der Gesetzgeber hat mit dem "Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung" (GSAV) Verbandmittel nun im § 31 Abs. 1a SGB V definiert. Demnach fallen Produkte nicht unter die Definition eines Verbandmittels, wenn sie eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung im menschlichen Körper entfalten. Diese "sonstigen Produkte zur Wundbehandlung" müssen zukünftig einen Nutzennachweis erbringen, damit eine Kostenübernahme durch die gesetzlichen Krankenkassen erfolgt. Die Anforderungen für den Nutzennachweis werden durch den G-BA in einer Abgrenzungsrichtlinie bis spätestens August 2020 formuliert.
Bis 12 Monate nach Veröffentlichung der Abgrenzungsrichtlinie ändert sich bei der Verordnung von Verbandmitteln für die Versicherten der Anspruch gegenüber den Kassen nicht. Für die Ärzte bedeutet dies, dass alle bisher zu Lasten der GKV erbrachten Produkte der Wundversorgung auch weiterhin verordnungsfähig sind. Die bisherige Erstattungspraxis und Zuordnung zu den Verbandmitteln bleiben bis zum Ende der Übergangsfrist erhalten. Der Bundesrat und der BVMed setzen sich aktuell für eine Verlängerung der Übergangfrist ein.
Produkte, die gemäß Abgrenzungsrichtlinie künftig als "Sonstige Produkte zur Wundbehandlung" gelten, müssen im Rahmen eines Nutzenbeleges bis zum Ende der Übergangsfrist zugelassen werden. "Dies könnte etablierte Produkte betreffen, die zusätzlich pharmakologisch, immunologisch oder metabolisch im menschlichen Körper wirken", heißt es in dem BVMed-Newsletter.
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