Hilfsmittelverzeichnis

BVMed für Fortschreibung der Inkontinenz-Produktgruppe im Hilfsmittelverzeichnis

Der Bundesverband Medizintechnologie, BVMed, hat sich in einer Stellungnahme an den GKV-Spitzenverband für eine Fortschreibung der Produktgruppe 15 "Inkontinenzhilfen" des Hilfsmittelverzeichnisses ausgesprochen. Bei der Überarbeitung sollte insbesondere auf Funktionalität und Qualität von Produkten geachtet werden, weniger auf technische Vorgaben, um den Einsatz von fortschrittlichen Technologien zu ermöglichen, so der BVMed in seiner Stellungnahme.

Differenziert sieht der BVMed den Einsatz von ABL-Testverfahren ("Absorption before Leakage") bei aufsaugenden Inkontinenzprodukten. So ist der ABL-Test ursprünglich für bettlägerige Patienten eingeführt und auf "anatomisch geformte Vorlagen" und "Slips" beschränkt worden. Daher liefert er auch nur in diesen Bereichen valide Testergebnisse. Vor diesem Hintergrund hält der BVMed das Messverfahren ausschließlich für diese beiden Produktgruppen für geeignet und spricht sich dafür aus, das Verfahren nur für anatomisch geformte Vorlagen und Slips beizubehalten.

Zudem hält der BVMed die derzeitige Formulierung der "Atmungsaktivität" in der Produktgruppe für irreführend. Hintergrund dieser Anforderung ist die Sicherstellung des Hautschutzes der betroffenen Personen. Hautschutz kann durch unterschiedliche Maßnahmen am Produkt erreicht werden, beispielsweise durch spezielles hautfreundliches Oberflächenmaterial, durch Rücknässeverhalten des Produktes oder durch ergonomische Passform. Der Begriff "Atmungsaktivität" ist dabei nur eine Möglichkeit. Der BVMed schlägt daher vor, den Begriff "Atmungsaktivität" durch "Hautverträglichkeit / Hautschutz" zu ersetzen. Zudem sollte im Hilfsmittelverzeichnis nur die Funktionsweise beschrieben werden, "so wird eine Einschränkung über technische Verfahren vermieden und lässt Raum für Fortschritt", so der BVMed in seiner Stellungnahme an den GKV-Spitzenverband.

Ein weiteres BVMed-Anliegen betrifft die Maßangaben für Inkontinenz-Vorlagen. In Vorbereitung der Fortschreibung der PG 15 hatten sich der GKV-Spitzenverband und der BVMed darauf verständigt, künftig auf die Maßangaben bei Vorlagen für Urininkontinenz zu verzichten. "Trotz der Zusage sind die Maßangaben wieder als Anforderung aufgenommen worden. Grund für den Wegfall war, dass die Funktionalität der Produkte nicht von den Maßen abhängig ist. Diese Maßangaben verhindern vielmehr den Einsatz von fortschrittlichen Technologien", kritisiert der BVMed. Im Bereich der Umfangsangaben geschlossener Systeme fordert der BVMed höhere Flexibilität. Die am Markt befindlichen Produkte entsprechen nicht eins zu eins den Umfangsangaben im Hilfsmittelverzeichnis. Dies hat in der Praxis zu Unstimmigkeiten bei der Eingruppierung einiger Produkte geführt.

Der BVMed betont, dass Inkontinenz eine anerkannte Krankheit der Weltgesundheitsorganisation WHO ist und damit in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen fällt. Die Betroffenen haben daher einen Anspruch auf eine adäquate medizinisch notwendige Versorgung mit Inkontinenzhilfen gegenüber ihrer Krankenkasse. Inkontinenz tritt als Folge von verschiedenen Grunderkrankungen auf und fällt damit auch aus diesem Grund in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen.

Inkontinenz betrifft viele unterschiedliche Menschen, Patientenprofile und Altersgruppen. Falls den Betroffenen keine adäquate Versorgung zur Verfügung gestellt werde, falle die Teilhabe am sozialen Leben schwer, so der BVMed.
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