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 - Homecare BVMed: ePA-Zugriffsrechte im Hilfsmittelbereich nachbessern

In der aktuellen Diskussion um die elektronische Patientenakte (ePA) hat der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) Nachbesserungen bei den Zugriffsrechten gefordert. So sei es für die Ermittlung der notwendigen Versorgung von Patient:innen für Gesundheitshandwerke, Sanitätshäuser und Homecare-Versorger unter anderem wichtig, ärztliche Dokumente und Erhebungen einzusehen, die heute nur mit viel Aufwand und Zeitverzug einbezogen werden können. „Wenn es die Bundesregierung ernst mit einer konsequenten Digitalisierung der Versorgungsprozesse meint, brauchen die Hilfsmittel-Leistungserbringer und Homecare-Versorger Lese- und Schreibrechte auf die ePA“, so BVMed-Ambulantexpertin Juliane Pohl.

PressemeldungBerlin, 15.02.2024, 12/24

© AdobeStock @woravut Die Bundesregierung hatte sich zuletzt im Bundestag auf eine mündliche Frage des Abgeordneten Stephan Pilsinger (CDU/CSU) zu Zugriffsrechten für Gesundheitshandwerke geäußert. In der Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs im Bundesgesundheitsministeriums, Dr. Edgar Franke, heißt es: „Die für die Gesundheitshandwerke zentrale Anwendung der TI ist das elektronische Rezept, E-Rezept, das schrittweise für die unterschiedlichen vertragsärztlichen Verordnungen eingeführt wird. (…) Die verpflichtende Nutzung des E-Rezepts für die Verordnung von Hilfsmitteln ist (…) ab dem 1. Juli 2027 vorgesehen. Im Rahmen des E-Rezepts werden alle Informationen bereitgestellt werden, die für die vollständige Erbringung der verordneten Leistung erforderlich sind, sodass ein Zugriff der Gesundheitshandwerke auf weitere medizinische Datenquellen, beispielsweise auf die elektronische Patientenakte, ePA, nicht erforderlich sein wird.“

Der BVMed hält diese Position für praxisfremd. So gehören zu den Patient:innen, die von „sonstigen Leistungserbringern“ nach § 127 SGB V ambulant mit Hilfsmitteln, Verbandmitteln und enteraler Ernährung sowie den zugehörigen Dienstleistungen versorgt werden, oftmals schwerkranke multimorbide Patient:innen mit entsprechend multiplem Versorgungsbedarf. „Die Gesundheitsfachkräfte der Leistungserbringer sind in ihrer Arbeit somit in täglichem Austausch mit der Ärzteschaft, entlassenden Kliniken und Pflege und stellen diesen versorgungsbezogene Informationen sowie Dokumentationen über konkrete Versorgungen zur Verfügung“, so Pohl. Dieser Informationsaustausch mit ärztlichen und nicht-ärztlichen Leistungserbringern sei im Sinne einer sicheren Versorgung unerlässlich und müsse dabei die Möglichkeiten eines weiterentwickelten Informationsaustausches, wie ihn die ePA biete, nutzen können. „Nur so kann eine informationsdurchlässige, medienbruchfreie und datensichere Versorgung gewährleistet werden.“

Als konkrete Versorgungsbeispiele nennt der BVMed:

  • Bei Sauerstoff-Versorgungen muss immer der Bericht des Lungenfacharztes, insbesondere die Blutgasanalyse, zugrunde gelegt werden, bevor Hilfsmittel geliefert werden können.
  • Bei Versorgungen mit körpernahen Hilfsmitteln, beispielsweise Orthesen, ist es oft notwendig, dass Röntgenbilder gesichtet werden oder spezifizierte Informationen über die Diagnose hinaus vorliegen.
  • Hilfsmittel- und Homecare-Versorger müssen relevante Informationen aus Versorgungen an Pflege oder Ärzteschaft datensicher zurückübermitteln können, da diese relevant für weitere Therapieentscheidungen sein könnten. Etwa bei Hautveränderungen im Rahmen einer Stomaversorgung oder der Ernährungsstatus im Zuge einer Ernährungstherapie.

Der BVMed fordert daher eine klare gesetzliche Regelung, um die Integration der sonstigen Leistungserbringer ärztlich verordneter Leistungen in die Architektur der elektronischen Patientenakte einzubeziehen. Eine solche Klarstellung sei auch deshalb erforderlich, um weitere Wettbewerbsverzerrungen dieser Versorger gegenüber den Apotheken zu verhindern, die ebenfalls die benannten Versorgungen mit Hilfs- und Verbandmitteln sowie enteraler Ernährung vornehmen.

Zum Hintergrund: Der BVMed ist maßgeblicher Spitzenverband der Hilfsmittel-Leistungserbringer auf Bundesebene und vertritt die Gruppe der sogenannten Leistungserbringer nach § 127 SGB V, die Patient:innen ambulant mit Hilfsmitteln sowie mit Verbandmitteln und enteraler Ernährung (§ 31 SGB V) sowie den zugehörigen Dienstleistungen versorgen. Hierzu gehören beispielsweise die Auswahl der individuellen Versorgung auf Grundlage einer ärztlichen Verordnung, notwendige Anpassungen von Produkt und Versorgung, die Einweisung von Patient:innen, Angehörigen oder Pflegenden, sowie die Unterstützung bei Komplikationen mit diesen Versorgungen.

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