Häusliche Krankenpflege

für die Wundversorgung

Im Rahmen der häuslichen Krankenpflege besteht seit 1.Oktober 2020 für Patient:innen mit chronischen und schwer heilenden Wunden ein erweitertes, auf den komplexen Versorgungsbedarf ausgerichtetes Leistungsangebot.

Eine chronische Wunde heilt voraussichtlich nicht komplikationslos innerhalb von maximal 12 Wochen unter fachgerechter Therapie ab.. Zu den häufigsten Arten chronischer Wunden zählen das Ulcus cruris, der Dekubitus und das diabetische Fußsyndrom.

Die Leistungen zur Wundversorgung wurden vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) an den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse angepasst und neu strukturiert. Die HKP-Richtlinie wurde entsprechend ergänzt und sieht Folgendes vor:

  • Chronische und schwer heilende Wunden sind vorrangig in der Häuslichkeit zu versorgen.
  • Eine spezialisierte Versorgung außerhalb der Häuslichkeit sollte nur unter bestimmten Voraussetzungen, zum Beispiel aus Hygienegründen (bei infizierten Wunden; MRSA Infektion etc.) erfolgen. Dies ist entsprechend bei/aufder Verordnung zu vermerken.
  • Pflegedienste sind grundsätzlich an die ärztlich verordneten bzw. von der Krankenkasse genehmigten Leistungen gebunden.
  • Die betreuende Arztpraxis ist bei Veränderungen der häuslichen Pflegesituation oder nach ärztlicher Aufforderung durch den versorgenden Pflegedienst zu informieren. Hierzu erfolgt die Übermittlung von Auszügen aus der Pflege-/Wunddokumentation.
  • Pflegekräfte dürfen die Patient:innen anleiten, ihre Wunden selbst zu versorgen.
  • Die Versorgung chronischer und schwer heilender Wunden kann in spezialisierten Einrichtungen außerhalb der Häuslichkeit erfolgen, wenn diese aufgrund der Kom-plexität der Wundversorgung oder den Gegebenheiten in der Häuslichkeit nicht möglich ist. (Siehe zweiter Spiegelstrich/ doppel?!)
  • Der Einsatz von Verbandmaterialien hängt von der medizinischen Notwendigkeit ab. Die medizinische Verantwortung sowie die entsprechende Verordnung liegt hier beim behandelnden Arzt.
  • Die Verordnungsfähigkeit von Verbandmaterialien wird in der Arzneimittel-Richtlinie geregelt.
  • Bei einer Dekubitusversorgung sind Positionswechsel künftig bereits ab Grad 1 der Erkrankung durch den Arzt verordnungsfähig.

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