Rechtliche Grundlage

Kodierung und Kodierhilfe

Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten sind seit dem Jahr 2000 verpflichtet, ihre Diagnosen nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems, ICD) in der jeweils gültigen deutschen Fassung zu verschlüsseln.

Mithilfe der Codes werden die Morbidität der Versicherten sowie die GKV-Ausgaben für diese Morbiditäten gemessen. Dies ist von besonderer Relevanz beim Finanzausgleich zwischen den Krankenkassen sowie bei den jährlichen Honorarverhandlungen der Vertragsärzte.

Alle Ärzte, Psychotherapeuten, medizinischen Versorgungszentren, Krankenhäuser sowie sonstige Einrichtungen, die an der ambulanten ärztlichen Versorgung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung teilnehmen sind mit dem am 11. Mai 2019 in Kraft getretenen Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) gemäß § 295 Absatz 4 Satz 3 und 5 SGB V, gleichermaßen zur Kodierung ambulanter (Behandlungs-) Diagnosen verpflichtet.

Behandlungsdiagnosen werden im abzurechnenden Quartal für eine Behandlung oder sonstige ärztliche Leistungen durchgeführt. Diese Diagnosen werden in die Abrechnungsunterlagen übertragen, nachdem sie verschlüsselt wurden. Die Verschlüsselung erfolgt nach der ICD-10-GM inklusive des zugehörigen Zusatzkennzeichens für die Diagnosesicherheit.

Quellen

KBV | Kodierunterstützung für Praxen startet 2022: Das sind die Funktionen

KVBW | AM-RL - Regelungen zur Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln

Medizinio GmbH | Praxissoftware für alle Fachbereiche - ein Überblick

gematik Fachportal| Service- und Testtools der gematik
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