Rechtliche Grundlage
Kodierung und Kodierhilfe
Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten sind seit dem Jahr 2000 verpflichtet, ihre Diagnosen nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems, ICD) in der jeweils gültigen deutschen Fassung zu verschlüsseln.
Mithilfe der Codes werden die Morbidität der Versicherten sowie die GKV-Ausgaben für diese Morbiditäten gemessen. Dies ist von besonderer Relevanz beim Finanzausgleich zwischen den Krankenkassen sowie bei den jährlichen Honorarverhandlungen der Vertragsärzte.
Alle Ärzte, Psychotherapeuten, medizinischen Versorgungszentren, Krankenhäuser sowie sonstige Einrichtungen, die an der ambulanten ärztlichen Versorgung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung teilnehmen sind mit dem am 11. Mai 2019 in Kraft getretenen Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) gemäß § 295 Absatz 4 Satz 3 und 5 SGB V, gleichermaßen zur Kodierung ambulanter (Behandlungs-) Diagnosen verpflichtet.
Behandlungsdiagnosen werden im abzurechnenden Quartal für eine Behandlung oder sonstige ärztliche Leistungen durchgeführt. Diese Diagnosen werden in die Abrechnungsunterlagen übertragen, nachdem sie verschlüsselt wurden. Die Verschlüsselung erfolgt nach der ICD-10-GM inklusive des zugehörigen Zusatzkennzeichens für die Diagnosesicherheit.
Quellen
KBV |
Kodierunterstützung für Praxen startet 2022: Das sind die Funktionen
KVBW |
AM-RL - Regelungen zur Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln
Medizinio GmbH |
Praxissoftware für alle Fachbereiche - ein Überblick
gematik Fachportal|
Service- und Testtools der gematik
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Weitere Artikel zum Thema
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Einleitung: Abrechnung von Medizinprodukten im vertragsärztlichen Bereich
In Abhängigkeit von Anwendungszweck, Anwendungsort und Anwendenden werden Medizinprodukte im Zuge einer medizinischen Behandlung verschiedenen Leistungsbereichen und Budgets zugeordnet. Unterschieden werden Praxisbedarf, sonstige Sachkosten und Sprechstundenbedarf. Die Versorgung mit Medizinprodukten kann auch in Form einer Einzelverordnung erfolgen.
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Wirtschaftlichkeitsgebot
Alle Leistungen innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unterliegen einem generellen Wirtschaftlichkeitsgebot. Nähere Ausführungen für die niedergelassenen Ärzt:innene und deren veranlassten Leistungen (Verordnungen), beispielsweise von Hilfsmitteln, Verbandmitteln und Arzneimitteln, können § 106 SGB V, § 106b SGB V, § 12 SGB V entnommen werden.
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Sachkosten
Medizinprodukte, die nicht den Kategorien Praxisbedarf, Kostenpauschalen des Kapitel V Nr. 40 (EBM), Sprechstundenbedarf oder arzneimittelähnliche Medizinprodukte, wie Hilfs- oder Verbandmittel zugeordnet werden können, können unter der Bezeichnung "gesonderte Sachkosten" gemäß den Regelungen des EBM Kapitel I Nr. 7.3 oder 7.4 abgerechnet werden. Diese gesonderten ärztlichen Abrechnungen betreffen Sachkosten (Medizinprodukte), die weder durch die EBM-Gebühren, noch durch Sachkostenpauschalen (Kapitel V Nr. 40 EBM), noch durch den Sprechstundenbedarf oder separate Verordnungen erstattet werden.
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