Kodierhilfe ab 2022 und

Kodiercheck der KBV

Ebenfalls durch das TSVG ist die KBV verpflichtet, verbindliche Vorgaben zum Kodieren zu erstellen. Zu diesem Zwecke erhalten Praxen seit Jahresbeginn eine Kodierunterstützung der KBV für die Verschlüsselung von Diagnosen.

Dieses Tool ist ein Angebot an Verordnende, das bei der Umsetzung der mitunter sehr komplexen Kodierung der Diagnosen unterstützten soll. Diese sind jedoch nicht verpflichtet zur Anwendung der KBV-Kodierhilfe.

Zentrale Funktionalitäten dieser sind die Codesuche, die eine Filter- und Freitextfunktion enthält. Die Kodierunterstützung sieht außerdem Hinweise zur Anwendbarkeit des jeweiligen Codes und zur korrekten Verschlüsselung vor. Eingeführt wird außerdem ein Kodier-Check für Diagnosen aus den Bereichen Herzinfarkt, Schlaganfall, Diabetes mellitus und Bluthochdruck, der eine Plausibilitätsprüfung des gewählten Diagnosencodes – ggf. mit Hinweisen und Korrekturvorschlägen auf Basis der ICD-10-GM – vorsieht. Die Kodierhilfe gibt außerdem Hinweise zur korrekten Verschlüsselung von Dauerverordnungen.

Einzelheiten und Erläuterungen können der Website der KBV entnommen werden.

Die PVS-Hersteller sind verpflichtet, die Kodierhilfe in die eigene Praxissoftware (PVS) zu integrieren. Diese ist sodann somit direkt eingebunden in das PVS-System und steht Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen direkt beim Kodieren zur Verfügung. Die Hersteller müssen spätestens bis zum Ende der mithin verlängerten Übergangsfrist (30.06.2022) die technischen Voraussetzungen schaffen, dass Ärzt:innen über alle PVS-Systeme den Zugang zur KBV-Kodierhilfe zu erhalten. Die konkrete Implementierung obliegt dabei den Herstellern, sodass es zu Abweichungen in Funktionalität und Darstellungen kommen kann.

Quellen

KBV | Kodierunterstützung für Praxen startet 2022: Das sind die Funktionen

KVBW | AM-RL - Regelungen zur Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln

Medizinio GmbH | Praxissoftware für alle Fachbereiche - ein Überblick

gematik Fachportal| Service- und Testtools der gematik
  • Weitere Artikel zum Thema
  • Einleitung: Abrechnung von Medizinprodukten im vertragsärztlichen Bereich

    In Abhängigkeit von Anwendungszweck, Anwendungsort und Anwendenden werden Medizinprodukte im Zuge einer medizinischen Behandlung verschiedenen Leistungsbereichen und Budgets zugeordnet. Unterschieden werden Praxisbedarf, sonstige Sachkosten und Sprechstundenbedarf. Die Versorgung mit Medizinprodukten kann auch in Form einer Einzelverordnung erfolgen. Mehr

  • Wirtschaftlichkeitsgebot

    Alle Leistungen innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unterliegen einem generellen Wirtschaftlichkeitsgebot. Nähere Ausführungen für die niedergelassenen Ärzt:innene und deren veranlassten Leistungen (Verordnungen), beispielsweise von Hilfsmitteln, Verbandmitteln und Arzneimitteln, können § 106 SGB V, § 106b SGB V, § 12 SGB V entnommen werden. Mehr

  • Sachkosten

    Medizinprodukte, die nicht den Kategorien Praxisbedarf, Kostenpauschalen des Kapitel V Nr. 40 (EBM), Sprechstundenbedarf oder arzneimittelähnliche Medizinprodukte, wie Hilfs- oder Verbandmittel zugeordnet werden können, können unter der Bezeichnung "gesonderte Sachkosten" gemäß den Regelungen des EBM Kapitel I Nr. 7.3 oder 7.4 abgerechnet werden. Diese gesonderten ärztlichen Abrechnungen betreffen Sachkosten (Medizinprodukte), die weder durch die EBM-Gebühren, noch durch Sachkostenpauschalen (Kapitel V Nr. 40 EBM), noch durch den Sprechstundenbedarf oder separate Verordnungen erstattet werden. Mehr


©1999 - 2023 BVMed e.V., Berlin – Portal für Medizintechnik