Allgemeine Hinweise | Richtig verordnen

Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V

Im Sinne einer wirtschaftlichen Verordnung ist das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V zu beachten. Grundsätze für die Bewertung einer verordneten Leistung nach diesem Paragrafen sind dabei die Eignung, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit:
  • »Ausreichend« | Die verordnete Leistung muss dem allgemeinen anerkannten Stand der medizinisch-technischen Entwicklungen und den Erfordernissen des konkreten Einzelfalls – passend zu Art und Schwere der Erkrankung - entsprechen.
  • »Zweckmäßigkeit« | Die verordnete Leistung muss objektiv geeignet sein, um den angestrebten Heiler-folg zu erzielen.
  • »Wirtschaftlichkeit« | Das Behandlungsziel muss mit effizientem Leistungseinsatz erreicht werden.
  • »Notwendigkeit« | Als „notwendig“ gelten die verordneten Leistungen, die mindestens erforderlich sind, um den Therapieerfolg einer Behandlung zu sichern.


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Quellen

KBV | Kodierunterstützung für Praxen startet 2022: Das sind die Funktionen

KVBW | AM-RL - Regelungen zur Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln

Medizinio GmbH | Praxissoftware für alle Fachbereiche - ein Überblick

gematik Fachportal| Service- und Testtools der gematik
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