Allgemeine Hinweise | Richtig kodieren
Effekte für Verordnende
Die technischen Weiterentwicklungen der Kodierhilfen können einen Beitrag zur Vereinfachung des Verschlüsselungsprozesses und der Dokumentation leisten. Des Weiteren stärken sie die Abrechnungssicherheit: mittels Kodierinformationen und -check können inkorrekte Verschlüsselungen von Diagnosen frühzeitig erkannt und behoben werden.
Rund 16.000 Codes stehen zur Verfügung, um jede Krankheit mit all ihren Ausprägungen möglichst genau verschlüsseln zu können. Bei der Kodierung sind einige wesentliche Vorgaben und Regelungen zu beachten.
Ebenfalls wird künftig eine Verschlüsselungsanleitung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in der Software hinterlegt.
Die maximale Kodiertiefe liegt bei der fünften Stelle, d. h grundsätzlich sollte bis zu dieser Stelle spezifisch und »endständig« verschlüsselt werden – also 5-stellig.
Allerdings bilden die Kodierungen im Rahmen der hausärztlichen Versorgung, des organisierten Notfalldienstes und der fachärztlichen Versorgung (für Diagnosen außerhalb des Fachgebietes) eine Ausnahme: hier sind 4-stellige ICD-10-GM Codes ausreichend.
Quellen
KBV |
Kodierunterstützung für Praxen startet 2022: Das sind die Funktionen
KVBW |
AM-RL - Regelungen zur Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln
Medizinio GmbH |
Praxissoftware für alle Fachbereiche - ein Überblick
gematik Fachportal|
Service- und Testtools der gematik
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Weitere Artikel zum Thema
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Einleitung: Abrechnung von Medizinprodukten im vertragsärztlichen Bereich
In Abhängigkeit von Anwendungszweck, Anwendungsort und Anwendenden werden Medizinprodukte im Zuge einer medizinischen Behandlung verschiedenen Leistungsbereichen und Budgets zugeordnet. Unterschieden werden Praxisbedarf, sonstige Sachkosten und Sprechstundenbedarf. Die Versorgung mit Medizinprodukten kann auch in Form einer Einzelverordnung erfolgen.
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Wirtschaftlichkeitsgebot
Alle Leistungen innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unterliegen einem generellen Wirtschaftlichkeitsgebot. Nähere Ausführungen für die niedergelassenen Ärzt:innene und deren veranlassten Leistungen (Verordnungen), beispielsweise von Hilfsmitteln, Verbandmitteln und Arzneimitteln, können § 106 SGB V, § 106b SGB V, § 12 SGB V entnommen werden.
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Sachkosten
Medizinprodukte, die nicht den Kategorien Praxisbedarf, Kostenpauschalen des Kapitel V Nr. 40 (EBM), Sprechstundenbedarf oder arzneimittelähnliche Medizinprodukte, wie Hilfs- oder Verbandmittel zugeordnet werden können, können unter der Bezeichnung "gesonderte Sachkosten" gemäß den Regelungen des EBM Kapitel I Nr. 7.3 oder 7.4 abgerechnet werden. Diese gesonderten ärztlichen Abrechnungen betreffen Sachkosten (Medizinprodukte), die weder durch die EBM-Gebühren, noch durch Sachkostenpauschalen (Kapitel V Nr. 40 EBM), noch durch den Sprechstundenbedarf oder separate Verordnungen erstattet werden.
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