Hilfsmittel

Hilfsmittel | Versorgung und Erstattung

Hilfsmittel sind sächliche medizinische Leistungen wie z. B.:
  • Körperersatzstücke und orthopädische Hilfsmittel,
  • Hörhilfen, Inkontinenz- und Stomaartikel,
  • technische Produkte wie Applikationshilfen und Inhalationsgeräte.

Gesetzlich Versicherte haben einen Sachleistungsanspruch gegenüber der Krankenkasse . Sie haben nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) Anspruch auf Hilfsmittel, wenn diese dazu dienen
  • den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder
  • einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder
  • eine Behinderung auszugleichen.

Zusätzlich konkretisiert die Hilfsmittel-Richtlinie (HilfsM-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) weitere verbindliche Anspruchsvoraussetzungen auf Hilfsmittel, wenn sie erforderlich sind, um
  • eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen oder
  • eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen oder
  • einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken oder
  • Krankheiten zu verhüten oder deren Ver¬schlimmerung zu vermeiden oder
  • Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.

Bei Pflegebedürftigkeit gilt der Anspruch der Versicherten auf Versorgung mit Hilfsmitteln im Sinne des § 33 SGB V fort, unabhängig davon, in welchem Umfang eine Teilnahme am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist.

Vertiefende Einblicke gibt das MedInform-Seminar "Erstattung und Kostenübernahme von Medizinprodukten durch die GKV" - die nächsten Termine finden Sie hier.

Gesetzliche Zuzahlungsregelung für Hilfsmittel
Versicherte haben nach Vollendung des 18. Lebensjahres grundsätzlich eine Zuzahlung von 10 % des Kostenübernahmebetrags durch die Krankenkasse zu leisten, jedoch mindestens 5 € und höchstens 10 €. Für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel gilt eine Sonderzuzahlungsregelung von 10 % des Erstattungsbetrages, höchstens jedoch 10 € im Kalendermonat.

Beschränkung der Zuzahlungspflicht (Belastungsgrenze)
Gesetzlich Versicherte haben während eines Kalenderjahres nur Zuzahlungen in Höhe von 2 % ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt zu leisten. Für chronisch Kranke beträgt diese Grenze nur 1 %. Bei Überschreiten der Grenze kann bei der Krankenkasse ein Antrag auf Zuzahlungsbefreiung gestellt werden.

Wichtige Informationen für den niedergelassenen Arzt
  • Hilfsmittel können zu Lasten der GKV verordnet werden und fallen nicht in die Richtgröße.
  • Auf dem Muster 16 ist das Kennzeichen 7 anzukreuzen.
  • Grundsätzlich ist die Produktart entsprechend dem Hilfsmittelverzeichnis oder die 7stellige Positionsnummer anzugeben. Begründet kann im Einzelfall ein konkretes Hilfsmittel (10stellige Positionsnummer oder Produktname) verordnet werden.
  • Hilfsmittel sind getrennt von Arznei-, Verband- und Heilmitteln zu verordnen.

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen führt das Hilfsmittelverzeichnis, in dem von der Leistungspflicht umfasste Hilfsmittel aufgeführt sind. Das Verzeichnis ist nicht abschließend.

Hinweis: Hilfsmittel dürfen nicht mit Heilmitteln verwechselt werden!
Heilmittel sind von speziell ausgebildeten Therapeuten erbrachte medizinische Dienstleistungen, wie physikalische und podologische Therapien, Ergotherapie und Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie.

Hilfsmittel | Versorgung und Erstattung

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    12.04.2007

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    03.04.2007

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    04.01.2007

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    23.10.2006

    Stand: 23.10.2006 Download

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    06.09.2006

    BVMed-Stellungnahme vom 05.09.2006 zum Entwurf der "Festbeträge für Stomaartikel" Download

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    11.08.2006

    BVMed-Stellungnahme zum Entwurf der "Bestimmung der Festbeträge für ableitende Inkontinenzhilfen" vom 11.08.2006 Download

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    07.12.2005

    Anlage zur Fortschreibung der PG 11 (bekannt gemacht am 20.12.2005 im Bundesanzeiger Nr. 240)
    S. 1 - 5: Versorung mit Liegehilfen ab der Vollendung des 5. Lebensjahres
    S. 6-11: Versorgung mit Liegehilfen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres (Kinder)
    S. 12-16: Versorgung mit Sitzhilfen Download


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