Hilfsmittel | Versorgung und Erstattung

- Körperersatzstücke und orthopädische Hilfsmittel,
- Hörhilfen, Inkontinenz- und Stomaartikel,
- technische Produkte wie Applikationshilfen und Inhalationsgeräte.
Gesetzlich Versicherte haben einen Sachleistungsanspruch gegenüber der Krankenkasse . Sie haben nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) Anspruch auf Hilfsmittel, wenn diese dazu dienen
- den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder
- einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder
- eine Behinderung auszugleichen.
Zusätzlich konkretisiert die Hilfsmittel-Richtlinie (HilfsM-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) weitere verbindliche Anspruchsvoraussetzungen auf Hilfsmittel, wenn sie erforderlich sind, um
- eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen oder
- eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen oder
- einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken oder
- Krankheiten zu verhüten oder deren Ver¬schlimmerung zu vermeiden oder
- Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.
Bei Pflegebedürftigkeit gilt der Anspruch der Versicherten auf Versorgung mit Hilfsmitteln im Sinne des § 33 SGB V fort, unabhängig davon, in welchem Umfang eine Teilnahme am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist.
Vertiefende Einblicke gibt das MedInform-Seminar "Erstattung und Kostenübernahme von Medizinprodukten durch die GKV" - die nächsten Termine finden Sie hier.
Gesetzliche Zuzahlungsregelung für Hilfsmittel
Versicherte haben nach Vollendung des 18. Lebensjahres grundsätzlich eine Zuzahlung von 10 % des Kostenübernahmebetrags durch die Krankenkasse zu leisten, jedoch mindestens 5 € und höchstens 10 €. Für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel gilt eine Sonderzuzahlungsregelung von 10 % des Erstattungsbetrages, höchstens jedoch 10 € im Kalendermonat.
Beschränkung der Zuzahlungspflicht (Belastungsgrenze)
Gesetzlich Versicherte haben während eines Kalenderjahres nur Zuzahlungen in Höhe von 2 % ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt zu leisten. Für chronisch Kranke beträgt diese Grenze nur 1 %. Bei Überschreiten der Grenze kann bei der Krankenkasse ein Antrag auf Zuzahlungsbefreiung gestellt werden.
Wichtige Informationen für den niedergelassenen Arzt
- Hilfsmittel können zu Lasten der GKV verordnet werden und fallen nicht in die Richtgröße.
- Auf dem Muster 16 ist das Kennzeichen 7 anzukreuzen.
- Grundsätzlich ist die Produktart entsprechend dem Hilfsmittelverzeichnis oder die 7stellige Positionsnummer anzugeben. Begründet kann im Einzelfall ein konkretes Hilfsmittel (10stellige Positionsnummer oder Produktname) verordnet werden.
- Hilfsmittel sind getrennt von Arznei-, Verband- und Heilmitteln zu verordnen.
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen führt das Hilfsmittelverzeichnis, in dem von der Leistungspflicht umfasste Hilfsmittel aufgeführt sind. Das Verzeichnis ist nicht abschließend.
Hinweis: Hilfsmittel dürfen nicht mit Heilmitteln verwechselt werden!
Heilmittel sind von speziell ausgebildeten Therapeuten erbrachte medizinische Dienstleistungen, wie physikalische und podologische Therapien, Ergotherapie und Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie.
Hilfsmittel | Versorgung und Erstattung

- Körperersatzstücke und orthopädische Hilfsmittel,
- Hörhilfen, Inkontinenz- und Stomaartikel,
- technische Produkte wie Applikationshilfen und Inhalationsgeräte.
Gesetzlich Versicherte haben einen Sachleistungsanspruch gegenüber der Krankenkasse . Sie haben nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) Anspruch auf Hilfsmittel, wenn diese dazu dienen
- den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder
- einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder
- eine Behinderung auszugleichen.
Zusätzlich konkretisiert die Hilfsmittel-Richtlinie (HilfsM-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) weitere verbindliche Anspruchsvoraussetzungen auf Hilfsmittel, wenn sie erforderlich sind, um
- eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen oder
- eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen oder
- einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken oder
- Krankheiten zu verhüten oder deren Ver¬schlimmerung zu vermeiden oder
- Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.
Bei Pflegebedürftigkeit gilt der Anspruch der Versicherten auf Versorgung mit Hilfsmitteln im Sinne des § 33 SGB V fort, unabhängig davon, in welchem Umfang eine Teilnahme am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist.
Vertiefende Einblicke gibt das MedInform-Seminar "Erstattung und Kostenübernahme von Medizinprodukten durch die GKV" - die nächsten Termine finden Sie hier.
Gesetzliche Zuzahlungsregelung für Hilfsmittel
Versicherte haben nach Vollendung des 18. Lebensjahres grundsätzlich eine Zuzahlung von 10 % des Kostenübernahmebetrags durch die Krankenkasse zu leisten, jedoch mindestens 5 € und höchstens 10 €. Für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel gilt eine Sonderzuzahlungsregelung von 10 % des Erstattungsbetrages, höchstens jedoch 10 € im Kalendermonat.
Beschränkung der Zuzahlungspflicht (Belastungsgrenze)
Gesetzlich Versicherte haben während eines Kalenderjahres nur Zuzahlungen in Höhe von 2 % ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt zu leisten. Für chronisch Kranke beträgt diese Grenze nur 1 %. Bei Überschreiten der Grenze kann bei der Krankenkasse ein Antrag auf Zuzahlungsbefreiung gestellt werden.
Wichtige Informationen für den niedergelassenen Arzt
- Hilfsmittel können zu Lasten der GKV verordnet werden und fallen nicht in die Richtgröße.
- Auf dem Muster 16 ist das Kennzeichen 7 anzukreuzen.
- Grundsätzlich ist die Produktart entsprechend dem Hilfsmittelverzeichnis oder die 7stellige Positionsnummer anzugeben. Begründet kann im Einzelfall ein konkretes Hilfsmittel (10stellige Positionsnummer oder Produktname) verordnet werden.
- Hilfsmittel sind getrennt von Arznei-, Verband- und Heilmitteln zu verordnen.
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen führt das Hilfsmittelverzeichnis, in dem von der Leistungspflicht umfasste Hilfsmittel aufgeführt sind. Das Verzeichnis ist nicht abschließend.
Hinweis: Hilfsmittel dürfen nicht mit Heilmitteln verwechselt werden!
Heilmittel sind von speziell ausgebildeten Therapeuten erbrachte medizinische Dienstleistungen, wie physikalische und podologische Therapien, Ergotherapie und Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie.
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Artikel12.06.2020
Hier erhalten Sie Zahlen, Daten und Fakten zu aufsaugenden Inkontinenzhilfen: Inkontinenz – ein wachsendes Problem; Inkontinenz in Deutschland: Zahlen, Daten, Fakten; Arten der Inkontinenz; Versorgungssituation; Inkontinenzhilfsmittel; Qualitätsanforderungen; Kosten der Inkontinenzversorgung; Leistungserbringer unter Druck; Konsequenzen aus aktueller Versorgungslage; Forderungen Mehr
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Artikel18.07.2017
Hier erhalten Sie Informationen zur Erstattung von Hilfsmitteln gegen Dekubitus. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Dekubitus-Forums des BVMed.... Mehr
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Download27.01.2015
Für die Verordnung von Blutzuckerteststreifen bei insulinpflichtigem Diabetes gibt es keine verbindlichen Mengenbeschränkungen. Ärzte dürfen ihren Patienten die Menge an Teststreifen verschreiben, die diese nach ärztlicher Einschätzung (medizinische Notwendigkeit) benötigen.
BVMed-Positionspapier, Stand: Mai 2015 Download -
Download06.01.2015
Der BVMed setzt sich mit diesem Positionspapier für die Aufhebung der Patientenzuzahlung für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel ein, wenn zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern Verträge mit Versorgungspauschalen abgeschlossen worden sind.
Stand: Januar 2015 Download -
Download09.07.2014
Die Entscheider im Gesundheitssystem sollten die Relevanz und Komplexität der Inkontinenzversorgung anerkennen und eine individuelle Beurteilung ermöglichen, welche Produkte und Dienstleistungen für die von Inkontinenz Betroffenen geeignet sind. Darauf weisen der BVMed und sein europäischer Dachverband Eucomed in einem neuen Positionspapier "zu einer patientenzentrierten, finanzierbaren und nachhaltigen Versorgung mit Inkontinenzhilfen". Download
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Download04.06.2014
Die elektronischen Heilberufs- und Berufsausweise in Verbindung mit der elektronischen Gesundheitskarte kommen – "dann aber bitte richtig!", fordern mehr als 30 Verbände der Gesundheitsfachberufe, Gesundheitshandwerker und weiterer Leistungserbringer im Gesundheitswesen, die seit Jahren im eGBR-Fachbeirat zusammenarbeiten. Das gemeinsame Positionspapier finden Sie hier. Download