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 - Ambulantisierung Hybrid-DRG offiziell gescheitert | DKG gegen sofortige Einführung Deutsches Ärzteblatt Online vom 4. April 2023

ArtikelBerlin, 12.04.2023

© bvmed.de Die Verhandlungen zu den geplanten Hybrid-DRG sind offiziell gescheitert. Das teilten die drei Akteure der Selbstverwaltung, der GKV-Spitzenverband (GKV-SV), die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) per Brief mit, berichtet das Deutsche Ärzteblatt Online.

Rund drei Monate, bis zum 31. März 2023, hatten die Verbände vom Gesetzgeber Zeit eingeräumt bekommen, eine Vereinbarung zu den sogenannten Hybrid-DRG zu erarbeiten. Damit sind Leistungen gemeint, die bisher sowohl ambulant als auch stationär erbracht wurden. GKV-SV, DKG und KBV sollten sich einerseits auf eine gleiche Vergütung entsprechender Leistungen einigen. Zudem sollten sie festlegen, für welche der Leistungen des Katalogs ambulant durchführbarer Operationen (AOP) diese spezielle sektorengleiche Vergütung gelten solle. Diese neue Regelung der sektorengleichen Vergütung war mit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz Ende vergangenen Jahres ermöglicht worden. Dafür hatte der Gesetzgeber einen neuen Paragrafen 115f im Sozial­gesetzbuch V eingeführt.

„Die Vertragsparteien haben in den vergangenen Monaten ausführliche Beratungen über eine derartige Vereinbarung geführt. Es konnte kein Konsens für eine vollständige Vereinbarung zur Einführung der speziellen sektorengleichen Vergütung gemäß 115f SGB V erzielt werden“, heißt es in dem Schreiben an das BMG. Damit greift eine andere Regelung. Das BMG ist gesetzlich per Ersatzvornahme berechtigt, mit einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die sektorengleiche Vergütung und die entsprechenden Leistungen zu bestimmen. Die drei Akteure haben sich in dem Schreiben bereiterklärt zur Vorbereitung der Verordnung „jederzeit zur Verfügung“ zu stehen.

Hybrid-DRG in große Reform einfügen

„Es ist bedauerlich, dass die Einführung von Hybrid-DRGs als kurzfristige Sofortmaßnahme und nicht im Zuge der großen Finanzierungsreform umgesetzt werden muss“, sagte der DKG-Vorstandsvorsitzende Gerald Gaß dem Deutschen Ärzteblatt. „Die Einführung komplexer ambulanter Versorgung am Krankenhaus ist für uns ein ganz zentrales Anliegen und eine grundlegende Weichenstellung für die zukünftigen Versorgungsstrukturen.“ Deshalb sollte die überstürzt verordnete Einführung von Hybrid-DRG gestoppt werden und schnellstmöglich eine neue Rechtsgrundlage für Hybrid-DRGs geschaffen werden, forderte er. Nur so könne dauerhaft das ambu­lante Potenzial der Krankenhäuser für die Versorgung der Patienten genutzt werden ohne das ineffiziente Doppelstrukturen vor den Toren der Krankenhäuser aufgebaut werden, sagte Gaß.

Der GKV-SV sagte dem Deutschen Ärzteblatt ebenfalls, dass die Verhandlungen nicht abgeschlossen werden konnten. „Gründe dafür sind grundsätzlich unterschiedliche Auffassungen der drei Vereinbarungspartner hinsichtlich des Leistungskataloges sowie der Vergütungsstruktur. Diese konnten in dem gegebenen, relativ kurzen Zeitraum nicht aufgelöst werden“, so ein Pressesprecher der GKV.

Dass die Verhandlungen scheitern werden, hatte Petra Höft-Budde, Abteilungsleiterin Ambulante Versor­gung beim AOK-Bundesverband bereits vergangene Woche beim DRG-Forum angekündigt. Der GKV-SV wollte Höft-Budde zufolge die Hybrid-DRG nur für ausgewählte Leistungen festlegen und hatte einen Mischpreis zwischen der stationären und der ambulanten Vergütung, also der diagnosebezogenen Fallpauschalen (DRG) und dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) vorgeschlagen.

Darüber hinaus forderte der GKV-SV eine Konvergenzphase hin zur ambulanten Vergütung. Weiter wollte der GKV-SV eine vollumfängliche Fallpauschale, in der die Sachkosten auch bereits enthalten seien, so Höft-Budde.

Eine breite Auswahl an Leistungen inklusive diagnostischer Leistungen forderte die KBV. Diese pochte Höft-Budde zudem auf eine schnelle und einfache Umsetzung der sektorengleichen Vergütung sowie einen pauschalen Abschlag auf die DRG-Preise und eine gesonderte Sachkostenregelung. Die DKG hingegen forderte Höft-Budde zufolge eine Neuordnung des gesamten Prozesses und eine Vergütung in Anleh­nung an die DRG-Preise. Die Hybrid-DRG sollten zudem stationären Leistungserbringern vorbehalten sein. Dieser Aussage hingegen widersprach die DKG und betonte, sie sei falsch.

Quelle: Deutsches Ärzteblatt Online vom 4. April 2023Externer Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab.

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