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Änderung Export-Anordnung



Die Bundesregierung hat die bisherige Anordnung vom 4. März 2020 aufgehoben und durch die neue Verordnung zur Anordnung von Beschränkungen im Außenwirtschaftsverkehr mit bestimmten Gütern vom 12. März 2020 ersetzt.

Die wichtigsten Änderungen sind folgende:

  • Bei den FFP2-Masken wurden die Spezifikationen konkretisiert.
  • Bei den Schutzkitteln wurde zusätzlich das Merkmal "wadenlang" aufgenommen. Das ursprünglich genannte Merkmal "ausgestattet mit Ausatemventil" wurde gestrichen.
  • Bei den Handschuhen wurden die Merkmale spezifiziert.
  • Bei der Ausfuhr gibt es u. a. folgende Änderungen: Die Ausfuhr und Verbringung von den in der Anordnung erfassten Gütern als untergeordneter Bestandteil eines anderen Gutes oder als Beistellung zur Verwendung für ein anderes Gut ist zulässig.
  • Die Durchfuhr von den in der Anordnung erfassten Gütern durch Deutschland ist jetzt zulässig.
  • Weiterhin wurden die Genehmigungstatbestände teilweise erheblich erleichtert, sofern der lebenswichtige Bedarf in Deutschland gewährleistet ist.

So können Unternehmen Anträge für Ausfuhren und Verbringungen für die Aufrechterhaltung des Betriebs von ausländischen Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen beziehungsweise Betriebsstätten stellen.

Wenn es erforderlich ist, kann eine Ausfuhr auch genehmigt werden, um eine Deckung des lebenswichtigen Bedarfes in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder der Europäischen Freihandelsassoziation zu gewährleisten und dadurch die Gesundheit von Menschen zu schützen.

In besonderen Härtefällen kann die Ausfuhr oder Verbringung in die vorgenannten Staaten und weitere Drittstaaten ohne das Vorliegen dieser Gründe genehmigt werden.

Das BAFA soll hinsichtlich der Lageeinschätzung durch ein hochrangig besetztes Ressortgremium mit Vertretern des Auswärtigen Amtes, des Bundesfinanzministeriums, des Bundesgesundheitsministeriums und des Bundeswirtschaftsministeriums unterstützt werden.

Stand: 12. März 2020
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