COVID-19
COVID-19 | Info-Blog
Berlin, 02.02.2023|
Testungen in Unternehmen | Impfungen der Gruppe 2 | Verlängerung des Arbeitsschutzgesetzes | Überbrückungshilfe III | Steuerliche Absetzung von Soft- und Hardware | Förderprogramm „Digital Jetzt“

© Hauke-Christian Dittrich/dpa
Die BDA stellen hier Anwendungshinweise zum Umgang mit Corona-Tests in Betrieben bereit.
2. In einigen Bundesländern hat bereits die Vergabe von Impfterminen für die Gruppe 2 (Hohe Priorität) begonnen.
Dazu zählen laut Begründung zur Verordnung der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, sowie „Außendienst-Technikerinnen und -Techniker (von z. B. Beatmungsgeräten)“ und „Medizintechnik“ „zur Aufrechterhaltung der Krankenhausinfrastruktur“.
Viele Impfportale bieten ein Musterschreiben für Arbeitgeber an. Dies finden Sie auf der jeweiligen Infoseite des Bundeslandes, in dem Sie geimpft werden sollen.
Auflistung der Impfregistrierungsseiten der Bundesländer:
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen
Bitte beachten Sie, dass aufgrund von Lieferschwierigkeiten aktuell in einigen Bundesländern nur Personen über 80 geimpft werden. Dies wird darüber hinaus durch den kurzzeitigen AstraZeneca-Impfstopp verstärkt.
Insgesamt gilt als Voraussetzung zur Impfpriorisierung in den Gruppen 1 und 2 nach wie vor regelmäßig bestehender Patientenkontakt zu älteren und vulnerablen Menschen sowie das damit einhergehende Expositionsrisiko. Sie bezieht sich also nicht grundsätzlich auf alle Mitarbeiter.
Eine Bescheinigung durch den Arbeitgeber/Betriebsarzt sollte ausschließlich für Beschäftigte ausgestellt werden, die tatsächlich Anspruch auf eine Schutzimpfung mit höchster (Gruppe 1) bzw. hoher (Gruppe 2) Priorität haben. Wir appellieren hier an Ihre ethische und soziale Verantwortung, da der Impfstoff nach wie vor knapp ist und primär ältere sowie besonders vulnerable Menschen geschützt werden sollen!
3. Das Bundeskabinett hat die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis zum 30. April 2021 verlängert | Mit der 1. Änderungsverordnung, die am 10. März 2021 beschlossen wurde und am 13. März 2021 durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger (BAnz) in Kraft trat, wurde die Verordnung „nachgeschärft“ und insbesondere deren Anwendungsdauer bis zum 30. April 2021 verlängert.
Die aufgrund § 18 Abs. 3 ArbSchG erlassene Verordnung dient „dem Ziel, das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei der Arbeit zu minimieren und Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.“ Dies bedeutet auch, dass Arbeitgeber weiterhin verpflichtet sind, überall dort Homeoffice zu ermöglichen, wo es umsetzbar ist.
Die Arbeitsschutzverordnungen gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 ArbSchG und weitere abweichende Vorschriften der Länder zum Infektionsschutz im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern, weitergehende Vorschriften der Länder und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel bleiben von der Verordnung unberührt.
Weitere Informationen finden Sie in der Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) sowie auf der Website der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (baua).
4. Die Bundesregierung hat sich auf eine Vereinfachung der Überbrückungshilfe III geeinigt. Im Wesentlichen umfasst die Vereinfachung die Punkte:
- Für alle Unternehmen mit mehr als 30 % Umsatzeinbruch gilt die Berechtigung, die gestaffelte Fixkostenerstattung zu beantragen. Das heißt: keine Differenzierung mehr bei der Förderung nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen, Schließungsmonaten und direkter oder indirekter Betroffenheit.
- Die Förderhöchstgrenze für die Fördermonate November 2020 bis Juni 2021 wird auf bis zu 1,5 Mio. € pro Fördermonat (vorher vorgesehen 200.000 bzw. 500.000 €) angehoben, sofern dies beihilferechtlich zulässig ist.
- Abschlagszahlungen bis zu einer Höhe von bis zu 100.000 € (bisher 50.000 €) für einen Fördermonat werden einheitlich und nicht nur für von Schließungen betroffene Unternehmen gewährt.
- Investitionen für die bauliche Modernisierung und Umsetzung von Hygienekonzepten ebenso wie Investitionen in Digitalisierung können als Kostenposition geltend gemacht werden.
- Neben der Überbrückungshilfe III unterstützt die Bundesregierung Soloselbstständige, Unternehmen und Einrichtungen mit weiteren finanziellen Hilfsprogrammen. Besonders relevant sind dabei die November- und Dezemberhilfen.
5. Förderung von Digitalisierung: Hard- und Software nun schneller absetzbar & Förderprogramm „Digital Jetzt“ | Hard- und Software können nun schon nach einem Jahr steuerlich abgesetzt werden. Dies war von der Ministerpräsidentenkonferenz bereits Anfang des Jahres beschlossen und nun nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder umgesetzt worden.
Computer-Hardware, einschließlich der dazugehörigen Peripheriegeräte, und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung sind „digitale Wirtschaftsgüter“. Ihre Nutzungsdauer zur steuerlichen Absetzbarkeit betrug bislang regelmäßig drei Jahre. Nun wurde die Dauer auf einheitlich ein Jahr verkürzt und der Anwendungsbereich ausgeweitet. Ursprünglich sollte nur Hard- und Software, die 2021 angeschafft wird, schneller steuerlich absetzbar sein. Die Regelung ist nun aber auch für das Jahr 2020 gültig, wie aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 26. Februar 2021 hervorgeht.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) unterstützt kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit dem Programm „Digital Jetzt – Investitionsförderung für KMU“ bei Digitalisierungsprojekten. Das Programm bietet finanzielle Zuschüsse und regt Firmen dazu an, mehr in digitale Technologien sowie in die Qualifizierung ihrer Beschäftigten zu investieren. Das Förderprogramm „Digital Jetzt“ läuft bis Ende 2023.
Stand: 16. März 2021
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