COVID-19
COVID-19 | BVMed informiert über Sonderregelungen bei Verordnungen und Abrechnung im ambulanten Bereich
28.04.2020|59/20|Berlin|
Der Bundesverband Medizintechnologie, BVMed, informiert in einer Sonderausgabe des Newsletters "MedTech ambulant" über COVID-19-Sonderregelungen bei der Verordnung und Abrechnung von Leistungen im ambulanten Bereich sowie bei der Finanzierung von Schutzausrüstungen für Vertragsärzte. So werden die Kosten für die Ausstattung mit Schutzausrüstung von den Krankenkassen als Sprechstundenbedarf übernommen. Bei der Verordnung von Hilfsmitteln, Verbandmitteln, enteraler Ernährung und Blutzuckerteststreifen sehen Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses Flexibilisierungen bei den Verordnungen vor. Weitere Themen sind Videosprechstunden in Coronazeiten sowie die Mehrfachverwendung von Schutzmasken in Arztpraxen. Der BVMed-Newsletter kann unter www.bvmed.de/medtech-ambulant abgerufen und unter www.bvmed.de/abo kostenfrei abonniert werden.
Die Themen im Einzelnen:
Finanzierung von Schutzausrüstung als Sprechstundenbedarf
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband haben eine befristete Vereinbarung über die Ausstattung der Ärzte mit zentral beschaffter Schutzausrüstung geschlossen. Die Kosten für die Ausstattung der Vertragsärzte mit Schutzausrüstung werden von den Krankenkassen übernommen.
Verordnung von Hilfs-, Verbandmitteln, enteraler Ernährung und Blutzuckerteststreifen
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat befristete Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie getroffen. Die mit Wirkung vom 27. März 2020 getroffenen Änderungen der Arzneimittel-Richtlinie sowie die ab dem 9. März 2020 gefassten Änderungen der Hilfsmittel-Richtlinie gelten bis zum 31. Mai 2020 und sehen insbesondere Flexibilisierungen bei der Verordnung vor. Demnach kann der direkte Arzt-Patienten-Kontakt bei bereits laufender bekannter Behandlung ausgesetzt werden. Die Verordnung von Arzneimitteln sowie Folgeverordnungen für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel können "nach telefonischer Anamnese" ausgestellt und "postalisch" an den Versicherten übermittelt werden. Im Rahmen des Entlassmanagements können Verbandmittel, enterale Ernährung und Blutzuckerteststreifen sowie Hilfsmittel für einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen (statt 7 Tage) verordnet werden.
Um die notwendigen Kontaktreduktionen bei der Versorgung mit Hilfsmitteln zu ermöglichen, hat der GKV-Spitzenverband zudem Empfehlungen zur Sicherung der Hilfsmittelversorgung während der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV2 für seine Krankenkassen erstellt, die Abweichungen von den bekannten Verordnungs- und Versorgungsprozessen zulassen. So ist ausnahmsweise die Folgeversorgung mit zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln auch ohne gesonderte Verordnung möglich.
Videosprechstunden in Corona-Zeiten
Um nicht zwingend erforderliche physische Kontakte zwischen Arzt und Patienten zu reduzieren, wurden die geltenden Beschränkungen für den Einsatz der Videosprechstunde aufgehoben. Ärzte können diese somit im zweiten Quartal 2020 unbegrenzt anbieten. Die Videosprechstunde ist bei allen Indikationen möglich und auch dann, wenn der Patient zuvor noch nicht bei dem Arzt in Behandlung war.
Mehrfachverwendung von Schutzmasken in Arztpraxen
Atemschutzmasken dürfen unter bestimmten Bedingungen mehrfach auch für verschiedene Patienten weiterverwendet werden. Das Robert Koch-Institut hat sein Papier zum ressourcenschonenden Einsatz von Mund-Nasen-Schutz und FFP-Masken entsprechend aktualisiert. Das RKI-Papier enthält zudem mehrere Hinweise, was bei der Wiederverwendung zu beachten ist. So ist die Maske so abzusetzen, dass hierdurch eine Kontamination vor allem der Innenseite der Maske beziehungsweise des Gesichts verhindert wird, zum Beispiel durch eine vorherige Handschuhdesinfektion. Die Maske sollte außerdem trocken an der Luft und nicht in geschlossenen Behältern zwischengelagert werden.
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