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 - Erstattung Fiktiver Bundesbasisfallwert 2024 – Empfehlung für Ihre Vertriebsunterlagen

ArtikelBerlin, 15.12.2022

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Der BVMed erhält von seinen Mitgliedsunternehmen Anfragen, wann der Bundes-basisfallwert für das Jahr 2024 (BBFW 2024) veröffentlicht wird. Dies erfolgt vor dem Hintergrund, dass die anfragenden Mitgliedsunternehmen den BFW bisher regelhaft zur vereinfachten Erlösdarstellung in deren Informationsunterlagen genutzt haben.

Nach Prüfung und Konsultation mit den Sprechern des Fachbereiches DRG stellt der FB DRG die nachfolgende Analyse und Empfehlung bereit. Der fiktive Bundesbasisfallwert soll als Bestandteil der Vertriebsunterlagen den Ansprechpartner in den Krankenhäusern eine einheitliche Darstellung der DRG-Erlöse ermöglichen.

In der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung des § 10 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) wurde erstmals für das Jahr 2021 eine geänderte Vereinbarung des Bundbasisfallwertes eingeführt. Nach der Veröffentlichung der Landesbasisfallwerte wird der Bundesbasisfallwert erst bis zum 31. März eines jeden Jahres veröffentlicht.

Vereinbarung des jährlichen Bundesbasisfallwertes

§ 10 Abs. 9 KHEntgG
„Die Vertragsparteien auf Bundesebene beauftragen das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus, einen einheitlichen Basisfallwert und einen einheitlichen Basisfallwertkorridor nach Maßgabe der folgenden Sätze auf der Grundlage der in den Ländern jeweils geltenden, abzurechnenden Basisfallwerte zu berechnen. Dabei werden die einzelnen Basisfallwerte einschließlich Berichtigungen und ohne Ausgleiche mit der Summe der effektiven Bewertungsrelationen, die bei ihrer Vereinbarung zu Grunde gelegt wurden, gewichtet. Für die Berechnung meldet die an der Vereinbarung des Basisfallwerts beteiligte Landeskrankenhausgesellschaft bis zum 28. Februar jeden Jahres den für das laufende Jahr vereinbarten oder festgesetzten Basisfallwert einschließlich Berichtigungen und ohne Ausgleiche, das bei seiner Vereinbarung zu Grunde gelegte Ausgabenvolumen und die Summe der effektiven Bewertungsrelationen an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus. Sind diese Werte für ein Land bis zu diesem Termin nicht vereinbart und übermittelt, berechnet das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus den einheitlichen Basisfallwert mit den Vorjahreswerten für dieses Land. Das Berechnungsergebnis des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus ist den Vertragsparteien auf Bundesebene spätestens bis zum 15. März jeden Jahres vorzulegen; die Vertragsparteien auf Bundesebene vereinbaren das Berechnungsergebnis als einheitlichen Basisfallwert und davon ausgehend den einheitlichen Basisfallwertkorridor bis zum 31. März jeden Jahres. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes.“

Handlungsempfehlung

Im Sinne einer zeitnahen und einheitlichen Darstellung empfehlen die Sprecher des FBDRG den anfragenden Unternehmen die Nutzung eines kenntlich gemachten fiktiven Bundesbasisfallwertes in Höhe von 4.200 Euro für das Jahr 2024.

Darstellungsvorschlag

BBFW fiktiv 4.200 Euro*

*Die Berechnung der Erlöse in dieser Unterlage erfolgt mittels fiktivem Bundesbasisfallwert in Höhe von 4.200 Euro. Gemäß der ab dem 1. Januar 2021 gelten Fassung des § 10 KHEntgG wird der Bundesbasisfallwert erst bis zum 31. März eines jeden Jahres veröffentlicht und stand daher zu dem Zeitpunkt der Erstellung dieser Unterlage nicht zur Verfügung. Die krankenhausindividuellen Erlöskalkulationen sollten davon unabhängig mit dem jeweils geltenden Landesbasisfallwert erfolgen.

Herleitung der Empfehlung

Die vereinfachte Erlösdarstellung mittels fiktivem BBFW ohne Nachkommastellen ist eine weitgehende Annäherung an einen zu erwartenden BBFW angelehnt. Hierzu wurden von uns die LBFW 2023 zzgl. Veränderungsrate 2024 (Veränderungswert: 5,13 %) berücksichtigt. Dies ist lediglich eine Empfehlung und soll einer Vereinheitlichung zu einer vereinfachten Darstellung über den BBFW dienen und Unsicherheiten bei den Leistungserbringern vermeiden helfen. Unabhängig davon sollte eine krankenhausindividuelle Erlöskalkulation mit dem jeweils gültigen Landesbasisfallwert erfolgen.

Derzeitig im Gesundheitssystem diskutierte ggf. rückwirkende oder unterjährige Anpassungen der LBFW für eine kurzfristige wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und dauerhaften Refinanzierung aktueller sowie künftiger inflations- und tarifbedingter Kostensteigerungen konnten zu dem Zeitpunkt der Erarbeitung dieses Vorschlags nicht berücksichtigt werden. Dies wäre ggf. zu einem späteren Zeitpunkt in den Informationsunterlagen anzupassen.

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