Werbung für Medizinprodukte
Kommunikation und Werbung für Medizinprodukte: Was ist erlaubt, was ist verboten?
Ein Praxisleitfaden zum Umgang mit dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) - Stand: Januar 2013
31.01.2013|
7. Exkurs 2: Wettbewerbsrecht
Bei der Kommunikationsarbeit für Unternehmen muss über das HWG hinaus auch das Wettbewerbsrecht beachtet werden. Unter dem Begriff „Wettbewerbsrecht“ werden jene Gesetze zusammengefasst, die einen fairen und leistungsgerechten Wettbewerb sichern sollen. Das Recht gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bekämpft unseriöse Wettbewerbspraktiken. Der Konkurrenzkampf soll nicht die Mitbewerber, Konsumenten oder die Allgemeinheit schädigen.
Das UWG enthält eine Reihe von wettbewerbswidrigen Handlungen, beispielsweise die Irreführung (§ 5) oder die Kennzeichenverletzung (§ 9). In Ergänzung dazu enthält das Gesetz auch eine generelle Regelung zu „unlauteren Wettbewerbshandlungen“ (§ 3). Konkrete Beispiele dafür werden in § 4 gegeben (Gesetz im Internet unter http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/index.html).
Die beiden wichtigsten Bestimmungen des UWG für die Kommunikationsarbeit sind:
> Verbot der Irreführung: Werbung soll redlich und wahr sein. In diesem Sinne untersagt das UWG zur Irreführung geeignete Angaben und bestraft Verstöße gegen den Wahrheitsgrundsatz mit Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen.
> Herabsetzung eines Unternehmens: Einen unerwünschten Marktvorteil kann man auch erlangen, indem man über einen Mitbewerber Unwahrheiten verbreitet. Nach dem UWG ist es daher verboten, über andere Unternehmen, Waren und Leistungen Tatsachen zu behaupten oder zu verbreiten, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Inhabers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind.
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- Seite 2 1. Was gilt für Medizinprodukte?
- Seite 3 3. Welche Zielgruppen müssen unterschieden werden?
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- Seite 6 6. Exkurs 1: Presserechtliche Grundsätze
- Seite 7 7. Exkurs 2: Wettbewerbsrecht
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